KVLEGAL berät künftig die AGD

Wir freuen uns, ab 1. Januar 2013 die AGD Allianz deutscher Designer und ihrer Mitglieder in allen Fragen des Urheber- und Designrechts beraten zu dürfen!

Die AGD ist einer der größten Design-Berufsverbände in Europa mit rund 3.000 freiberuflichen Designerinnen und Designern. Sie arbeitet eng mit Politik, Wirtschaft, Kammern und Verbänden in Fragen des Urheberrechts, angemessener Vergütungsmodelle und Nachhaltigkeit zusammen.

Alle AGD-Designern und Designerinnen sind herzlichen eingeladen, uns mit Fragen zu löchern – wir werden unser Bestes tun, sie zu unterstützen!

Nutzen Sie am besten diese Kontaktadressen (bitte Mitgliedsnummer angeben!):

  • Telefon: +49 30 919040-38
  • Fax: +49 30 919040-37
  • Mail: agd@kvlegal.de

KVLEGAL im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13

JUVEWir werden in der aktuellen Ausgabe des JUVE-Handbuchs Wirtschaftskanzleien 2012/2013 für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation, Vertrags- und Urheberrecht aufgeführt; RA Klages wird von JUVE weiterhin als  Experte für den Bereich Media und Entertainment geführt:

“Bewertung: Geschätzte Medienboutique, die die ehem. Hertin-Anwälte Klages u. Dr. Urs Verweyen Anfang 2012 gründeten. Anders als die auf das IP-Recht konzentrierte Kanzlei Hertin fokussiert sich die neue Einheit ganz auf das Urheber- u. Medienrecht. Einen Namen machten sich die Gründungspartner v.a. an der Schnittstelle zum IT-Recht bei der Frage der urheberrechtl. Geräteabgabe, wo sie ihre langj. Dauermandanten weiterhin beraten. Stärker als in der Vergangenheit sind die Anwälte zudem vor Gericht tätig. Hier vertreten sie auch Einzelpersonen (v.a. Künstler u. Journalisten) urheberrechtlich.

Entwicklungsmöglichkeiten: Das Team gilt in seinem Bereich durchaus als etabliert. Personelles Wachstum wird allerdings nötig sein, um nachhaltig erfolgreich sein zu können.

Häufig empfohlen: Christlieb Klages („kluger Stratege, hervorragend vernetzt u. sehr pragmatisch“, Mandant)

Kanzleitätigkeit: Schwerpunkt auf urheberrechtl. Beratung, v.a. im Zshg. mit Geräteabgaben, Online-Videorekordern u. Haftung von Videoportalen, starke Schnittstelle zu IT- u. Internetrecht, auch gerichtl. Vertretung; Mandanten: Verbände, mittelständ. Computerhersteller u. -importeure, auch Vertretung von Künstlern, Journalisten u. Unternehmen im Presserecht. (2 Partner, 1 Associate)”

 

 

Insolvenz des Lizenzgebers: Insolvenzfeste Ausgestaltung von Lizenzverträgen über Software, Patente u.a.

In einem just in der Fachzeitschrift K&R erschienen Aufsatz setzt sich RA Verweyen mit der aktuellen Rechtslage hins. Lizenzen für Software, Patente u.a. in der Insolvenz des Lizenzgebers und den Fiolgen für die Lizenznehmer — die auf die Lizenzen zumeist dringend angewiesen sind — auseinander: “Update: Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers — Das Schicksal von Lizenzen, bspw. für Softwareprogramme, in der Insolvenz des Lizenzgebers war lange umstritten. Trotz erkannten Regelungsbedarfs konnte der Gesetzgeber einen ersten Entwurf eines § 108 a InsO-E in 2007/2008 nicht mehr “auf den Weg” bringen. Sein neuerlicher Versuch mit einem neuen Entwurf kommt zu spät: Zwischenzeitlich hat die Rechtsprechung – ausgehend von BGH “Reifen Progressiv”, jüngst mit BGH “Take Five” und “M2Trade” fortgeführt – durch dogmatische Klarstellungen die Probleme der Praxis weitgehend gelöst. …”

Zur lizenzfesten Ausgestaltung von Lizenzverträgen aus Perspektive der Lizenznehmer hatte RA Verweyen bereits in Kommunikation & Recht K&R 2009 zahlreiche praktische Lösungsvorschlägen (Vertragsgestaltung und -klauseln) ausgeführt (m. RA’in Clara Tacke); diesen Aufsatz finden sie hier.

HANDSOFFME App für Android und iPhone veröffentlicht

Die APP trägt einem gesteigerten Sicherheitsbedürfnis Rechnung. Sie sichert Foto-Audiodateien und präzise Standortdaten auf einem Zentralserver und mobilisiert bis zu 6 Personen gleichzeitig als Helfer in der Not, etwa bei bedrohlichen Situationen, Verkehrs- oder Sportunfällen. Einsatzkräfte können umgehend aktiviert werden und die zentral gesicherten Daten dienen als Beweismaterial. Die APP wurde für iOS und Android Betriebssysteme entwickelt. KVLEGAL hat die APP auf Ihrem Weg von der Entwicklung bis zur Veröffentlichung rechtlich begleitet.

http://www.handsoff.me/Home.html

HandsOff.Me

Feuer unterm (Stadion-)Dach – Können personalisierte Tickets für Großveranstaltungen Gewalttäter fernhalten?

Wegen der jüngsten Ereignisse bei Fußballspielen, etwa des Stürmens des Spielfelds kurz vor Spielende durch Fans oder des Abbrennens sogenannter Bengalischer Feuer und des Zündens von Rauchbomben in den Fankurven, wird aktuell gefordert, personalisierte Tickets als Maßnahme gegen Gewalt in den Stadien einzusetzen. Die Idee ist im Sport nicht neu, bereits seit der Fußball-WM 2006 setzen FIFA und UEFA bei großen Turnieren und den europäischen Pokalwettbewerben auf personalisierte Eintrittskarten. Spätestens seit der vielbeachteten Tour von Take That in Deutschland im vergangenen Sommer ist das Phänomen personalisierter Tickets auch Musikfans bekannt, in der Presse und in Internetforen wurde es seinerzeit ausgiebig diskutiert.

Der ursprüngliche Hintergrund ist freilich nicht die Sicherheit: Den Veranstaltern geht es darum, ihre Preisvorstellungen durchzusetzen und Tickets nicht schon kurze Zeit später auf den einschlägigen Internet-Plattformen zu deutlich höheren Preisen – Aufschläge von 50–100% sind nicht ungewöhnlich – wiederzufinden. Die Veranstalter sehen ihren Ruf gefährdet, weil letztlich die überhöhten Preise auch ihnen zugeschrieben werden.

Vor allem im Bereich des Sports tritt der Sicherheitsaspekt hinzu. Das personalisierte Ticketing erlaubt den Veranstaltern, registrierte Gewalttäter von vornherein auszuschließen. Eintritt zum Fußballspiel würde nur denjenigen gewährt werden, deren Name auf der Eintrittskarte vermerkt wäre. Gewalttäter könnten schon keine Eintrittskarte kaufen, weil ihre Namen vom Veranstalter oder der Polizei gespeichert und gesperrt werden würden, auch mit Tickets von Freunden könnten sie nicht ins Stadion gelangen. Dem stehen die Interessen der Konzertbesucher und Sportfans gegenüber, eine Veranstaltung zu besuchen, ohne das “irgendwo” ihre Namen gespeichert werden, und die Karten kurzfristig, etwa wegen Krankheit am Veranstaltungstag, an Freunde oder Bekannte weitergeben zu können.

Wer als Veranstalter einer Großveranstaltung aus vorgenannten Motiven in Erwägung zieht, personalisierte Tickets auszugeben, muss sich einiger rechtlicher Aspekte bewusst sein. Beschränkungen bei der Weitergabe von Tickets sind durch die Personalisierung zwar in deutlich größerem Umfang möglich als bei normalen Eintrittskarten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters müssen aber die Interessen der Käufer zwingend berücksichtigen. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, eine Umschreibungsmöglichkeit durch den Veranstalter selbst anzubieten oder – auch unter dem Aspekt der Verhinderung eines überteuerten Weiterverkaufs – eine offizielle “Weiterverkaufsbörse” mit entsprechenden Beschränkungen auf Preisaufschläge gleich mit anzubieten.

Zudem ist bei personalisierten Tickets schon der Kauf mit der Erhebung persönlicher Daten verbunden, sei es bei der Anmeldung im Internet, sei es unter Vorlage des Ausweises im klassischen Vorverkauf. Die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten beim Veranstalter und ggf. bei Dritten, beispielsweise dem externen Sicherheitsdienst, der die Einlasskontrolle durchführt, erfordert die Einwilligung der Ticket-Käufer. Hier ist es notwendig, über eine entsprechend ausgestaltete Datenschutzerklärung die Nutzer zu informieren und datenschutzrechtlich für alle Beteiligten Transparenz und Sicherheit herzustellen.

Schließlich haben sich personalisierte Tickets auch als probates Mittel gegen den gewerblichen Weiterverkauf erwiesen. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Veranstalters besteht, den Graumarkthandel seiner Eintrittskarten zu verhindern. Hier bieten personalisierte Tickets den wesentlichen Vorteil gegenüber normalen Eintrittskarten, dass sich der Verbreitungsweg der Tickets vom Erstkäufer bis auf die Plattform des Graumarkthändlers lückenlos zurückverfolgen lässt.

Wird der Verkauf der personalisierten Tickets zudem vermehrt ins Internet verlegt, wie es der Veranstalter der Tour von Take That erfolgreich getan hat, ergeben sich Effizienzvorteile und erhöht sich die Nutzerfreundlichkeit, weil die Tickets kostengünstig nur als Datensätze mit Barcode verschickt werden und von den Käufern überall ausgedruckt werden können.

Ob sich durch personalisierte Tickets das Stürmen des Spielfelds oder das Abbrennen Bengalischer Feuer verringern lässt, bleibt fraglich, bei sorgfältigen Einlasskontrollen dürften personalisierte Tickets aber sicherstellen, dass registrierte Gewalttäter nicht mit Tickets Dritter Zutritt zum Spiel erlangen. Durch eine ausgewogene Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen des personalisierten Ticketkaufs ließe sich zudem vermeiden, dass friedliche Fans in Sippenhaft genommen würden.

Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und Verwässerung einer bekannten Marke

Es besteht keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen der bekannten Marke Volkswagen und den Zeichen Volks-Inspektion, -Reifen und -Werkstatt — Urteil des OLG München vom 20. 10. 2011 – 29 U 1499/11 – Volksserie (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 449, eingereicht von RA Christlieb Klages, Fachanwalt für gewerbl. Rechtsschutz.

Namensrechtliche Grundsatzentscheidung des BGH

Der BGH hat im Streit um die Führung des Namens „Landgut Borsig“ entschieden; das Verfahren wurde von RA Christlieb Klages bis zum Kammergericht geführt. Aus der Pressemitteilung des BGH 151/2011:

“Mit dem Erwerb eines Gebäudes oder Grundstücks kann das Recht verbunden sein, dieses Anwesen mit dem Namen eines früheren Eigentümers zu bezeichnen. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.

Der Kläger ist Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie v. Borsig und hatte 1866 das Gut Groß Behnitz westlich von Berlin erworben. Der Grundbesitz wurde 1947 von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet. Der Beklagte erwarb im Jahre 2000 einen Teil der Liegenschaft und veranstaltet dort unter der Bezeichnung “Landgut Borsig Groß Behnitz” kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen; außerdem verkauft er dort typische Produkte aus der Region. Der Beklagte ließ für sich den Domainnamen “landgut-borsig.de” registrieren. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagten seinen Namen auf die beschriebene Weise verwenden. Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Allerdings kann der Gebrauch der Bezeichnung “Landgut Borsig” beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Kläger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst v. Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gestattung der Namensverwendung durch die heutige Borsig GmbH berufen. Nach dem Vortrag der Beklagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name “Landgut Borsig” für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt hatte, dass die Zustimmung der Träger des Namens “Borsig” nicht mehr erforderlich war. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung “Landgut Borsig” zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “Landgut Borsig” aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name “Landgut Borsig” auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen. Ihr berechtigtes Interesse, ihre dort betriebenen wirtschaftlichen Aktivitäten mit diesem Namen zu bezeichnen, wäre in diesem Fall nicht zu leugnen.”

BGH, Urteil vom 28. September 2011 – I ZR 188/09 – Landgut Borsig.


Leistungen im Bereich Marken, Titel und Kennzeichen

Im Bereich Marken, Titel, Kennzeichender und Namen bieten wie folgende Leistungen (Beispiele):

  • Umfassende Analyse der Schutzrechtssituation und Prüfung der markenrechtlichen und sonstigen Schutzfähigkeit von Bezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Titeln und Namen; Logos und Domains; Formen und Farben; Melodien, Töne und Tonfolgen; Werbeslogans, Verpackungen; sowie sonstiger Kennzeichen und Schutzrechte
  • Entwicklung von “Markenwelten” und Markenserien
  • Identitäts-, Ähnlichkeits- und Benutzungsrecherchen; Recherche von Schutzrechtslage und Wettbewerber-Schutzrechten
  • Ausarbeitung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse und Ermittlung des räumlichen/geographischen Schutzbereichs (national, EU, international)
  • Anmeldung und Registrierung deutscher, europäischer und internationaler Marken, Warenzeichen, Gemeinschaftsmarken und andere Kennzeichen bei dem Deutschen Paten- und Markenamt DPMA, dem Gemeinschaftsmarkenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) und der WIPO (World Intellectual Property Organization; in geübter  Zusammenarbeit mit einer Hamburger Patentanwaltskanzlei und einem erprobten Netzwerk von Kollegen im In- und Ausland)
  • Marken-Überwachung und Kontrolle identischer oder ähnlicher Markenanmeldungen in den relevanten Schutzbereichen
  • Durchsetzung, Schutz und Verteidigung ihre deutschen, europäischen und internationalen Marken- und sonstigen Kennzeichenrechte, außergerichtlich und gerichtlich; insb. Abwehr/Unterbindung der Nutzung identischer oder verwechslungsfähiger Kennzeichen durch Dritte; Schutz gegen Marken-Verwässerung und Rufausbeutung durch Dritte
  • Durchführung außergerichtlicher (Abmahnung) und gerichtlicher Markenrechtsstreitigkeiten und sonstiger Kennzeichenstreitigkeiten (einstweilige Verfügung und Abschlussverfahren, Klageverfahren)
  • Ausarbeitung, Verhandlung und Abschluss von Markenlizenzverträgen, Nutzungsverträgen Abgrenzungsvereinbarungen, Confidentiality Agreements und sonstigen Verträgen, die den Erwerb oder die Nutzung von Marken und Kennzeichen; Unterstützung bei der Führung von Lizenzverhandlungen im In- und Ausland
  • Erstellung von Verletzungsgutachten
  • Beratung zu und Entwicklung von Umgehungslösungen
  • Vorgerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen aus gegnerischen Schutzrechten; Hinterlegung von Schutzschriften
  • Durchführung von Einspruchs-, Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren
  • Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche, z.B. gegen sachlich nicht gerechtfertigtes, diskriminierendes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen und rechtswidrige Ungleichbehandlung; Durchführung von Beschwerdeverfahren an das Bundeskartellamt und ggf. europäischen Behörden
  • u.a.m.