VFF Klausel bleibt verboten – OLG Dresden bestätigt das LG Leipzig – erste Reaktionen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB.

Geklagt hatte die AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel):

“Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Sendeanstalt oder vom Vertragspartner erworben werden, ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b Abs. 2 i. V. m. § 94 Abs. 4 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vertragspartner wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH (VFF) mit der Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche beauftragen. 

Die sich hieraus ergebenden Erlöse stehen zur Hälfte der Sendeanstalt zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Sendeanstalt auf Verlangen über alle mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b i.V. m. § 94 UrhG zusammenhängenden Vorgänge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.”

Das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der AGDOK bestätigt und den Unterlassungsanspruch begründet mit der Feststellung, dass die Verwendung der Klausel gegenüber den Verbandsmitgliedern diese in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller unangemessen benachteiligt. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG) verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG. Das OLG Dresden hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Vorausabtretung sei nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei echten Auftragsproduktionen stehen der Sendeanstalt keine Vergütungsansprüche aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rückfragen an RA Christlieb Klages.

Zur Presseerklärung der AGDOK.

Auch die Produzentenallianz hat eine Presseerklärung abgegeben.

Die Pressemitteilung der Allianz wurde kommentiert von der DIMBB:

Wie sich die Produzentenallianz Erfolge anderer „aneignet“.

Die LINKE sieht den Verteilungsplan unter Beschuss.

Hanns-Georg Rodek schreibt am 18.03.13. in DIE WELT: Lohn, wem Lohn gebührt.

Die Leitsätze der Entscheidung stehen schon im Beck Blog:

1. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier: des Filmherstellers aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG) sowie Umgehungsklauseln verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG, sie sind nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm ist als Produzentenverband berechtigt, im Wege der Verbandsklage solche Rechtsverstösse zu verfolgen.

3. Im Rahmen einer (echten) Auftragsproduktion stehen der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § 20b Abs. 2 UrhG iV.M. § 94 Abs. 4 UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu

 

 

Abmahnungen der Tripple X Entertainment GmbH

Spiegel ONLINE berichtet über Abmahnungen des Pornofimherstellers Tripple X Entertainment.

Auch KVLEGAL vertritt Geschädigte. Nach dem Bericht in Spiegel Online werden Zweifel an der Aktivlegitimation des Pornofilmherstellers laut, da dieser zunächst in England als Ltd. registriert gewesen sei, dann aber – mit Hinweis auf einen Bericht im NDR Info zufolge – die Unternehmenseigenschaften verloren und nun alsTriple X Entertainment UG agiere. In uns vorliegenden Fällen hat noch eine Triple X Entertainment Ltd mit Sitz in Groß Kummersfeld abmahnen lassen.  In den Abmahnungen wird die ausschießliche Rechtsinhaberschaft an den jeweiligen Werken mit den Bezeichnungen wie “Fuck With You” oder “Hamburger Privatamateure” behauptet. Es wird die Vermutung geäußert, dass die Abmahnungen nur verschickt werden, um schamhafte Empfänger der Abmahnung zur Zahlung zu bewegen, allein um einen möglichen Rechtstreit um die Frage abzuwenden, sie hätten einen Pornofilm Dritten zugänglich gemacht. Jedenfalls aber bleiben Zweifel an der Aktivlegitimation.

Faire Vergütung Drehbuchautoren: Was lange gärt wird endlich Wut…

Unter diesem Motto haben sich im Umfeld der Berlinale Drehbuchautoren, die bisher nicht in einem Interessenverband wie dem VDD organisiert waren, energisch gegen die zunehmend schlechteren Vergütungsbedingungen im öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen ausgesprochen, insb. gegen ein jüngst von ZDF, Produzentenallianz und VDD vereinbartes Eckpunktepapier. Näheres findet sich auf den Seiten der Nicht ORganisierten AUtoren NORAU, beim VDD und hier.

Kein Provisionsanspruch des Managers bei der Verlängerung von Darstellerverträgen

Es gibt sie tatsächlich: eine Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen. Darunter fallen Vereinbarungen mit: Künstlern, Artisten, Fotomodell, Mannequin und Dressman, Doppelgänger, Stuntman, Discjockey und Berufssportler. Häufig streiten sich Künstler und Manager, wenn ein bestehender Darstellervertrag verlängert wird und der Manager aus dem Künstler- oder Agenturvertrag eine Provision für sich beansprucht. Unter Mitwirkung von Anwälten unserer Kanzlei wurden Verfahren geführt, veröffentlich etwa wurde eine Entscheidung des LG Berlin, welches im Falle der Verlängerung eines Darstellervertrages keine Provisionspflicht erkannte, ZUM 2008, 879. Seither haben wir viele Trennungen zwischen Künstler und Management betreut, nicht jede wurde streitig entschieden.

Mediation und Film

KVLEGAL bietet den Mitgliedern der vertrenenen Verbände und Mandanten an, Streitigkeiten konstrukitv beizulegen durch das strukturierte Verfahren der Mediation. Wir haben gute Erfahrungen gemacht mit Mediationsverfahren insbesondere bei Streitigkeiten unter Filmschaffenden. Je weiter eine Produktion fortschreitet, desto mehr knirscht es im Gebälk. Durch eine frühzeitige Mediation können gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden. Rechtsanwalt Christlieb Klages ist bei der Anwaltkammer Berlin als Mediator eingetragen.

In eigener Sache: Welcome, Ms. Richter!

Wir freuen uns über weiteren Zuwachs — seit heute unterstützt RAin Melanie Richter unser Team! RAin Richter hat bereits in ihrer Ausbildung den Fokus auf das Urheber- und Medienrecht sowie den Gewerblichen Rechtsschutz und die Film- & Fernsehproduktion gelegt und wird berufsbegleitend das LL.M.-Programm “Immaterialgüterrecht und Medienrecht” der Humboldt-Universität Berlin absolvieren, welches zugleich die Lehrgänge “Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht” sowie “Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz” umfasst.

KVLEGAL im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13

JUVEWir werden in der aktuellen Ausgabe des JUVE-Handbuchs Wirtschaftskanzleien 2012/2013 für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation, Vertrags- und Urheberrecht aufgeführt; RA Klages wird von JUVE weiterhin als  Experte für den Bereich Media und Entertainment geführt:

“Bewertung: Geschätzte Medienboutique, die die ehem. Hertin-Anwälte Klages u. Dr. Urs Verweyen Anfang 2012 gründeten. Anders als die auf das IP-Recht konzentrierte Kanzlei Hertin fokussiert sich die neue Einheit ganz auf das Urheber- u. Medienrecht. Einen Namen machten sich die Gründungspartner v.a. an der Schnittstelle zum IT-Recht bei der Frage der urheberrechtl. Geräteabgabe, wo sie ihre langj. Dauermandanten weiterhin beraten. Stärker als in der Vergangenheit sind die Anwälte zudem vor Gericht tätig. Hier vertreten sie auch Einzelpersonen (v.a. Künstler u. Journalisten) urheberrechtlich.

Entwicklungsmöglichkeiten: Das Team gilt in seinem Bereich durchaus als etabliert. Personelles Wachstum wird allerdings nötig sein, um nachhaltig erfolgreich sein zu können.

Häufig empfohlen: Christlieb Klages („kluger Stratege, hervorragend vernetzt u. sehr pragmatisch“, Mandant)

Kanzleitätigkeit: Schwerpunkt auf urheberrechtl. Beratung, v.a. im Zshg. mit Geräteabgaben, Online-Videorekordern u. Haftung von Videoportalen, starke Schnittstelle zu IT- u. Internetrecht, auch gerichtl. Vertretung; Mandanten: Verbände, mittelständ. Computerhersteller u. -importeure, auch Vertretung von Künstlern, Journalisten u. Unternehmen im Presserecht. (2 Partner, 1 Associate)”

 

 

VFF-Klausel in Verträgen der ARD-Sendeanstalten rechtswidrig – MDR legt Berufung ein

Das LG Leipzig hat mit Entscheidung vom  08. August 2012 festgestellt, dass die Klausel, wonach ein Filmemacher unabhängig von der Frage, bei wem die Leistungsschutzrechte entstehen, dazu verpflichtet ist, die Vergütungsansprüche von der Verwertungsgesellschaft  VFF wahrnehmen zu lassen, gegen § 307 BGB (AGB-Kontrolle) verstoßen. Geklagt hatte der Bundesverband der Dokumentarfilmer, die AGDOK, gegen eine ARD-Sendeanstalt.

Gem. § 63a UrhG kann der Urheber auf die ihm zustehenden Vergütungsansprüche nicht verzichten, eine Verfügung über die Vergütungsansprüche ist nicht zulässig. Die VFF nimmt Vergütungsansprüche wahr, die aus der Kabelweitersendung resultieren, aus der Verleihtantieme oder etwa für die private Vervielfältigung (§ 54 ff. UrhG) pauschal gezahlt werden. Die VFF teilt nach ihrer Satzung (Verteilungsplan) die Vergütung hälftig zwischen den Sendern und dem Filmemacher auf. In dieser VFF-Klausel ist enthalten, dass den Sendeanstalten der ARD und dem ZDF 50% dieser Vergütung zusteht. Dagegen wehrte sich die AGDOK.

Das LG Leipzig hat nun festgestellt, dass die Ansprüche auch bei einer echten Auftragsproduktion allein dem Filmemacher (Filmhersteller) zustehen, da dieser das wirtschaftliche Risiko der Fertigstellung eines Films tragen. Daher sei es unbillig, dass auch in diesen Fällen der Filmemacher gezwungen sei, die Ansprüche von der VFF wahrnehmen zu lassen und das quasi-vertraglich festgelegt wurde, dass der Sendeanstalt 50% der Erlöse zukommen sollten. Diese Regelung komme einer Voraus-Abtretung von Ansprüchen gleich, über die gem. §§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1 S. 2, § 63a UrhG nicht verfügt werden könne. Zudem benachteilige diese Regelung den Filmhersteller unbillig. Dem Sender steht auch kein Auskunftsanspruch zu und der Filmhersteller müsse frei entscheiden können, wen er mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche beauftragt. Der Umstand, dass gegenwärtig allein die VFF die Ansprüche wahrnehme, rechtfertige die Regelung nicht, da sie vielmehr maßgeblich an einer Perpetuierung der rechtswidrigen Zustände beitrage.

Der Streit ist seit dem Jahr 2009 beim LG Leipzig anhängig. Allerdings ruhte der Streit für ein Jahr, da die Parteien in Verhandlung standen.

Update: Der MDR hat Berufung beim OLG Dresden eingelegt (Stand: 19.09.2012).

Zur Pressemeldung der AGDOK.

BGH gibt erneut Revision zu Online-Videorekorder statt

Mit Urteil vom 12.07.2011 hatte das OLG Dresden entschieden, das der Onlinevideorekorder von save.tv nicht gegen das Vervielfältigungsrecht der klagenden Sendeanstalt verstößt. Gleichwohl hat das OLG den Unterlassungsanspruch aufrechtgehalten mit der Begründung, das Angebot von save.tv verletze das Weitersenderecht der Sendeanstalt gem. §§ 87 Abs.1 Nr. 1, 1. Alt., 20 UrhG. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen wandte sich save.tv mit der Nichtzulassungsbeschwerde, der der BGH im Juni 2012 statt gab. Save.tv wird seit 2006 in dieser Sache von den Anwälten von KVLEGAL vertreten.

 

Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an “sein” Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08):

“Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …

Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.).

OLG Hamburg zu Haftung von Videoplattformen

Das OLG Hamburg, AZ 5 U 9/09 hat mit Urteil vom 29. September 2010 in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass sich der Plattformbetreiber Sevenload fremde Inhalte nicht zu eigen macht. Sevenload hafte auch nicht als Störer, da der Betreiber der Plattform nicht verpflichtet sei, bei den sehr hohen Datenmengen proaktiv eine Prüfung auf Rechtsverletzungen vorzunehmen. Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Plattformbetreiber ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würden und schon deshalb auf Unterlassung hafteten. Geklagt hatte ein Musikverlag, RA Christlieb Klages hatte das Verfahren auf Seiten der Plattformbetreiberin Sevenload geführt. Das Urteil ist veröffentlicht: OLG Hamburg, MMR 2011, 49 – Sevenload; ZUM 2011, 500.

OLG Dresden zu Online-Videorekordern

Das OLG Dresden hat in einem mehrjährigen Verfahren entschieden, dass der Betrieb von Online Videorekordern mit dem Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten rechtlich vereinbar ist. RA Christlieb Klages vertritt die Interessen des Betreibers des Online Videorecorder save.tv seit 2006. Zum Streitstand und weiteren Fundstellen siehe Beck Online.

A note on Copyright

I just found a very instructive note on copyright, on the pages of SoundCloud, a really exciting service to Share Your Sounds. Its really universal, and we couldn’t explain it any better, so I asked them for their permission to cite it here (all there is to add, that, whenever it reads “SoundCloud” in the following, the statement is true for other “web2.0 / user generated content”-Services as well, and whenever there is a reference to a “suitably qualified lawyer” — yes, we consider ourselves to be of that kind):

What is copyright?
“Copyright” is the term used to describe a number of legal rights that exist in original literary, musical, dramatic or artistic works, and in sound recordings, films, broadcasts and other creative works. Under copyright laws, these rights are exclusive to the copyright owner, and enable the copyright owner to control how their work is used and to prevent unauthorised use.

Originally, copyright laws allowed the creator of a work to prevent that work from being copied, but copyright laws have gradually been extended over time, and now allow copyright owners to prevent and control things like adaptation or public performance of the copyright work, inclusion of the work in a broadcast, or distribution of the work both physically and on the Internet. Because these rights are exclusive to the copyright owner, anyone wanting to do any of these things needs the permission of the copyright owner.

Copyright can exist in all sorts of things – for example, music, lyrics, photographs, artwork, books, speeches, TV programmes and movies. Also, what might appear to be a single work can include several different copyrights owned by various different people. For example, a music track by a signed artist will often include separate copyrights in the composition, the lyrics, and the sound recording. Copyright in the music and lyrics will usually be owned by the artist or music publishing company, and copyright in the sound recording will usually be owned by the artist’s record label. Use of that track, including any adaptation of the track or any uploading or sharing over the Internet, will require the permission of all of these copyright owners, either directly or through their representatives (for example, through a collecting society or performing rights organisation).

What is copyright infringement, and how can I avoid it?
Because the rights afforded by copyright law are exclusive to the copyright owner(s), you will infringe copyright if you do any of those things without the permission of the copyright owner(s) – for example, if you copy or adapt a copyright work, or make it available on the Internet.

The best way to avoid copyright infringement is to ensure that you don’t use anything created by anyone else. Simple as that.

If you do use someone else’s work, make sure you have the necessary permissions – this will usually take the form of a licence from the copyright owner(s), which you may have to pay for. There are certain instances where you may be able to use excerpts of copyrighted material without a licence – for example, if you use a small part of someone else’s work for the purposes of criticism or review, or if your use constitutes “fair use” under applicable law (particularly U.S. law) – however, discussion of these exceptions is beyond the scope of this guidance. If you intend to use any part of a copyright work in reliance on any of the statutory exceptions, you should seek legal advice first.

Copyright Checklist
Copyright is complicated. If you have any doubt regarding the extent of your rights in any sounds, you should consult with a suitably qualified lawyer before uploading anything to SoundCloud or making any claims or counter-claims regarding your rights. However, as a general guide, here are some of the issues you might want to consider before uploading anything to SoundCloud:

For music uploads:
Can you answer “yes” to all of the following questions?

  • Did you compose the music yourself?
  • Did you write the lyrics yourself?
  • Did you record and produce the track yourself or do you have permission from the producer or record label that made the recording?
  • Do you have written permission from all copyright owners to use any samples contained in the track?

Can you answer “no” to all of the following questions?

  • Were you signed to a record label when you recorded the track?
  • Do you have a publishing deal?
  • Are you a member of a performing rights organization or collecting society?
  • Have you licensed your track to anyone else?
  • Does the track contain the entirety or any part of someone else’s song(s) Is it based on someone else’s song(s)?

For other sounds, including field recordings, podcasts, audiobooks or voice messages:
Can you answer “yes” to all of the following questions?

  • Is the recording spontaneous, as opposed to being recited from a script, play or book (other than one written by you)?
  • Is it a recording of your performance?
  • Did you make the recording yourself?
  • Do you have the permission of anyone else appearing in the recording to upload and share the recording on SoundCloud?

Can you answer “no” to all of the following questions?

  • Is the recording rehearsed or recited from a script, play or book (other than one written by you)?
  • Does the recording contain any music or excerpts from other copyright works (e.g. movie dialogue)?

 

Zum Verbot von Filmen

Der Vortrag von Rechtsanwalt Christlieb Klages anläßlich des Symposions der Deutschen Kinemathek am 09. und 10. September 2011 zum Thema “Verbotene Filme” steht zum Streaming im Netz bereit:

Christlieb Klages: Im Bann des Rechts – Rechtliche Hintergründe des Verbots von Filmen from iRights.info-Redaktion on Vimeo.

Im Buch “Bewegte Bilder – Starres Recht”, herausgegeben von Paul Klimpel, ist der Beitrag wissenschaftlich aufgearbeitet und veröffentlicht, von den Autoren Christlieb Klages und Felicitas Rieger. Bewegte Bilder – Starres Recht?, Das Filmerbe und seine rechtlichen Rahmenbedingungen, Paul Klimpel (Hrsg.), Berlin Academic/Bloomsburry Verlag GmbH, 2011.