Internet-Shops müssen auch negative Produktbewertungen angeben

Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt neben positiven Rezensionen aufzuführen; eine Auswahl nur der positiven Bewertungen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (u.a. Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und wäre dem Shop-Betreiber unmittelbar zuzurechnen.

Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit nur bzw. bevorzugt positiven Bewertungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen. Das Bewertungssystem verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein geschöntes Bild von den Produkten und dem Unternehmen. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde getäuscht (vgl. zu allem die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale; das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht).

Die Vorinstanz LG Duisburg führte a.a.O. aus:

“Die Werbung mit dem Bewertungsportal …. ist jedenfalls solange irreführend, wenn in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.

Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. … Darüber hinaus liegt eine Irreführung nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn – wie hier – nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieterbewertungen, anders als positive – zunächst einer intensiven Prüfung überzogen werden…

Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situations-adäquate durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einem Bewertungsportal, dass es sich als unabhängig darstellt und dass mit “garantiert echte Kundenmeinungen wirbt” nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich vom tatsächlichem Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden.

Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks,  weil der unzufriedene Kunde – etwas weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise gelöst wurde – dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen. … “

Zu einem Dilemma führt die Einstufung der Gerichte, dass die redaktionelle Überprüfung eingehender Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte wie z.B. Beleidigungen, unzulässig sein soll, weil dies zu einer Verfälschung führe, da derartige Äußerungen v.a. in negativen Bewertungen zu finden seien. Denn die Gerichte nehmen gelichzeitig eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit und Haftung (als Täter) für die Kundenbewertungen als eigne Werbung an (zu eigen Machen), weswegen Shopbetreiber Kundenbewertungen vor der Veröffentlichung durchsehen und rechtswidrige Äußerungen entfernen müssen. Dies führt dann aber tendenziell zu einer wettbewerbswidrigen Verfälschung des Gesamtbilds…

Massenabmahnungen gegen Onlineshops von Order Online USA, Inc. durch Rechtsanwälte Bode & Partner

Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. “Button-Lösung” (s. hier) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.

Auch die geltend gemachten Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht, und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen — holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!

Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Jens Zimmer.

“Kauf” von Produktbewertungen meist rechtswidrig

Die “Belohnung” von Kunden für die Abgabe von Produktbewertungen und Rezensionen Bewertungen, z.B. mit Rabatt-Gutscheinen, ist regelmäßig unzulässig und wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm mit U.v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10 hat die Entlohnung entschieden:

“Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein.”

Etwas anderes soll demnach zwar dann gelten, wenn deutlich darauf hinweisen wird, dass dafür “gezahlt” wurde, vgl. a.a.O.:

 ”Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen “erkauft”, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt….”

Wir halten es allerdings für zweifelhaft, ob dies verallgemeinert werden kann, insb. bei erheblichen Rabatten. So hat z.B. das LG Duisburg (U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) obiter dictum ausgeführt, dass

“…grundsätzlich … von einem Bewertungsportal erwartet [wird], dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind.

Eine Irreführung liegt demgemäß unter anderem vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanziell oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht aktuell ist.”

Unzulässig ist es meist zudem, Kunden zu einer Bewertung oder einem Feedback aufzufordern, insb. durch Zusendung einer entsprechende E-Mail, denn dies wird oft als Werbung und damit als wettbewerbswidrige “unzumutbare Belästigung” i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG darstellen. Zulässig wäre dies nur dann, wenn (auch) konkret dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ebenfalls unzulässig (Verstoß gg. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) wäre eine telefonische Abfrage der Kundenzufriedenheit, vgl. OLG Köln, Urt .v. 30.3.2012, Az. 6 U 191/11

 

In eigener Sache: Welcome, Ms. Richter!

Wir freuen uns über weiteren Zuwachs — seit heute unterstützt RAin Melanie Richter unser Team! RAin Richter hat bereits in ihrer Ausbildung den Fokus auf das Urheber- und Medienrecht sowie den Gewerblichen Rechtsschutz und die Film- & Fernsehproduktion gelegt und wird berufsbegleitend das LL.M.-Programm “Immaterialgüterrecht und Medienrecht” der Humboldt-Universität Berlin absolvieren, welches zugleich die Lehrgänge “Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht” sowie “Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz” umfasst.

KVLEGAL im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13

JUVEWir werden in der aktuellen Ausgabe des JUVE-Handbuchs Wirtschaftskanzleien 2012/2013 für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation, Vertrags- und Urheberrecht aufgeführt; RA Klages wird von JUVE weiterhin als  Experte für den Bereich Media und Entertainment geführt:

“Bewertung: Geschätzte Medienboutique, die die ehem. Hertin-Anwälte Klages u. Dr. Urs Verweyen Anfang 2012 gründeten. Anders als die auf das IP-Recht konzentrierte Kanzlei Hertin fokussiert sich die neue Einheit ganz auf das Urheber- u. Medienrecht. Einen Namen machten sich die Gründungspartner v.a. an der Schnittstelle zum IT-Recht bei der Frage der urheberrechtl. Geräteabgabe, wo sie ihre langj. Dauermandanten weiterhin beraten. Stärker als in der Vergangenheit sind die Anwälte zudem vor Gericht tätig. Hier vertreten sie auch Einzelpersonen (v.a. Künstler u. Journalisten) urheberrechtlich.

Entwicklungsmöglichkeiten: Das Team gilt in seinem Bereich durchaus als etabliert. Personelles Wachstum wird allerdings nötig sein, um nachhaltig erfolgreich sein zu können.

Häufig empfohlen: Christlieb Klages („kluger Stratege, hervorragend vernetzt u. sehr pragmatisch“, Mandant)

Kanzleitätigkeit: Schwerpunkt auf urheberrechtl. Beratung, v.a. im Zshg. mit Geräteabgaben, Online-Videorekordern u. Haftung von Videoportalen, starke Schnittstelle zu IT- u. Internetrecht, auch gerichtl. Vertretung; Mandanten: Verbände, mittelständ. Computerhersteller u. -importeure, auch Vertretung von Künstlern, Journalisten u. Unternehmen im Presserecht. (2 Partner, 1 Associate)”

 

 

Facebook: Abmahnwelle wegen angeblicher Impressumsfehler

Aufgrund eines Urteils des LG Aschaffenburg (LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011 – 2 HK O 54/11), welches sich damit zu befassen hatte, ob und wie eine geschäftlich Unternehmensseite auf Facebook die Pflichtangaben des § 5 TMG bereithalten muss, scheinen sich nun die ersten Abmahner diesen häufigen (vermeintlichen) Wettbewerbsverstoß zu nutze zu machen. Die (überaus formalisierte) Impressumspflicht dient bereits langem als Wettbewerber-Schlachtfeld; wenjg überraschen also, dass nunmehr auch Unternehmensseiten in neueren Plattformen wie z.B. sozialen Netzwerken wie Facebook, YouTube, Google+ und Twitter von Abmahnwellen erfasst werden.

Dass auch solche gewerblich genutzte Facebook-Seiten der Impressumspflicht unterliegen ist gerichtlich geklärt, z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07. Spielraum besteht aber hins. der richtigen Handhabe und Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben aus § 5 TMG, wonach die erforderlichen Pflichtangaben, wie z. B. Name und Anschrift und bei juristischen Personen Informationen über die Rechtsform sowie den Vertretungsberechtigten, für den verständigen Internetnutzer “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” sein müssen.

Schwierig ist zum einen die technische Umsetzung der Erfordernisse, da angloamerikanische Plattformen aufgrund des fehlenden rechtlichen Erfordernisses im dortigen Rechtsraum über kein Eingabefeld für die Impressumsangaben verfügen. Lösungsansätze gibt es dennoch, diskutiert wird hier vor allem ein Einbinden eines Direktlinks auf das Webseiten-Impressum in der sog. Info-Box, einem frei wählbarem Text, der dauerhaft sichtbar unter den Menüpunkten einer Facebook-Seite zu sehen ist. Neben der bisherigen Praxis, den Menüpunkt “Info” zu nutzen, kann man als Seitenbetreiber auf Facebook auch einen eigenen Menüpunkt für das Impressum einrichten und diesen sodann mit den entsprechenden Anbieterinformationen versehen. Es sind daher weitere gerichtliche Urteile zu erwarten, die gewerbliche Aktivitäten auf Social-Media-Plattformen zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass die Anzeige von Facebook auf mobilen Endgeräten nicht mit der „normalen“ Webansicht übereinstimmt.

Wer wegen eine angeblichen Impressumsfehlers auf Facebook & Co abgemahnt wurde, sollte gründlich (und zügig) prüfen lassen, ob da “was dran” ist und welche Abwehrmöglichkeiten gegeben sind.

Fraglich kann im Einzelfall schon die Wettbewerber-Qualität des Abmahners sein, es mögen sich belastbare Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Massenabmahnung ermitteln lassen, oder es mag sich herausstellen, dass das vermeintlich unzureichende Impressum doch ausreichend ist.

“Button-Lösung” ab 1. August, dringender Handlungsbedarf für Shop-Betreiber

UPDATE: es rollen die ersten Abmahnwellen wg. unzureichender/nicht rechtzeitiger Umsetzung der Vorgaben der “Button-Lösung”!

Vor Kurzem wurde das “Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr” beschlossen, das  zum 1. August 2012 in Kraft tritt. Bis dahin müssen Shops und alle kostenpflichtigen Angebote im Internet ihre Bestellschaltflächen nur mit der Aufschrift “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriften. So soll dem Nutzer / Kunden sofort und unmissverständlich vor Augen geführt werden, das er ein kostenpflichtiges Angebot in Anspruch nimmt. Ziel ist es, sog. “Abo- und Kostenfallen” auszumerzen.

Verbraucher müssen ab dann zudem unmittelbar vor Aufgabe einer Bestellung klar und verständlich und in hervorgehobener Weise über weitere Vertragsdaten wie eine eventuelle Mindestlaufzeit oder Lieferkosten informiert werden.

Wir diese Vorgabe nicht befolgt, so kommt kein Vertrag zustande und der Kunde muss nicht zahlen. Zudem drohen ggf. teure Wettbewerberabmahnungen!

Bitte überprüfen Sie Ihr Internetangebot auf diese Vorgaben und überarbeiten Sie es ggf. entsprechend. Dafür, und für Rückfragen, stehen wir gerne zur Verfügung!

Feuer unterm (Stadion-)Dach – Können personalisierte Tickets für Großveranstaltungen Gewalttäter fernhalten?

Wegen der jüngsten Ereignisse bei Fußballspielen, etwa des Stürmens des Spielfelds kurz vor Spielende durch Fans oder des Abbrennens sogenannter Bengalischer Feuer und des Zündens von Rauchbomben in den Fankurven, wird aktuell gefordert, personalisierte Tickets als Maßnahme gegen Gewalt in den Stadien einzusetzen. Die Idee ist im Sport nicht neu, bereits seit der Fußball-WM 2006 setzen FIFA und UEFA bei großen Turnieren und den europäischen Pokalwettbewerben auf personalisierte Eintrittskarten. Spätestens seit der vielbeachteten Tour von Take That in Deutschland im vergangenen Sommer ist das Phänomen personalisierter Tickets auch Musikfans bekannt, in der Presse und in Internetforen wurde es seinerzeit ausgiebig diskutiert.

Der ursprüngliche Hintergrund ist freilich nicht die Sicherheit: Den Veranstaltern geht es darum, ihre Preisvorstellungen durchzusetzen und Tickets nicht schon kurze Zeit später auf den einschlägigen Internet-Plattformen zu deutlich höheren Preisen – Aufschläge von 50–100% sind nicht ungewöhnlich – wiederzufinden. Die Veranstalter sehen ihren Ruf gefährdet, weil letztlich die überhöhten Preise auch ihnen zugeschrieben werden.

Vor allem im Bereich des Sports tritt der Sicherheitsaspekt hinzu. Das personalisierte Ticketing erlaubt den Veranstaltern, registrierte Gewalttäter von vornherein auszuschließen. Eintritt zum Fußballspiel würde nur denjenigen gewährt werden, deren Name auf der Eintrittskarte vermerkt wäre. Gewalttäter könnten schon keine Eintrittskarte kaufen, weil ihre Namen vom Veranstalter oder der Polizei gespeichert und gesperrt werden würden, auch mit Tickets von Freunden könnten sie nicht ins Stadion gelangen. Dem stehen die Interessen der Konzertbesucher und Sportfans gegenüber, eine Veranstaltung zu besuchen, ohne das “irgendwo” ihre Namen gespeichert werden, und die Karten kurzfristig, etwa wegen Krankheit am Veranstaltungstag, an Freunde oder Bekannte weitergeben zu können.

Wer als Veranstalter einer Großveranstaltung aus vorgenannten Motiven in Erwägung zieht, personalisierte Tickets auszugeben, muss sich einiger rechtlicher Aspekte bewusst sein. Beschränkungen bei der Weitergabe von Tickets sind durch die Personalisierung zwar in deutlich größerem Umfang möglich als bei normalen Eintrittskarten, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters müssen aber die Interessen der Käufer zwingend berücksichtigen. Es hat sich als sinnvoll erwiesen, eine Umschreibungsmöglichkeit durch den Veranstalter selbst anzubieten oder – auch unter dem Aspekt der Verhinderung eines überteuerten Weiterverkaufs – eine offizielle “Weiterverkaufsbörse” mit entsprechenden Beschränkungen auf Preisaufschläge gleich mit anzubieten.

Zudem ist bei personalisierten Tickets schon der Kauf mit der Erhebung persönlicher Daten verbunden, sei es bei der Anmeldung im Internet, sei es unter Vorlage des Ausweises im klassischen Vorverkauf. Die Speicherung und Verarbeitung dieser Daten beim Veranstalter und ggf. bei Dritten, beispielsweise dem externen Sicherheitsdienst, der die Einlasskontrolle durchführt, erfordert die Einwilligung der Ticket-Käufer. Hier ist es notwendig, über eine entsprechend ausgestaltete Datenschutzerklärung die Nutzer zu informieren und datenschutzrechtlich für alle Beteiligten Transparenz und Sicherheit herzustellen.

Schließlich haben sich personalisierte Tickets auch als probates Mittel gegen den gewerblichen Weiterverkauf erwiesen. In der Rechtsprechung wird anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse des Veranstalters besteht, den Graumarkthandel seiner Eintrittskarten zu verhindern. Hier bieten personalisierte Tickets den wesentlichen Vorteil gegenüber normalen Eintrittskarten, dass sich der Verbreitungsweg der Tickets vom Erstkäufer bis auf die Plattform des Graumarkthändlers lückenlos zurückverfolgen lässt.

Wird der Verkauf der personalisierten Tickets zudem vermehrt ins Internet verlegt, wie es der Veranstalter der Tour von Take That erfolgreich getan hat, ergeben sich Effizienzvorteile und erhöht sich die Nutzerfreundlichkeit, weil die Tickets kostengünstig nur als Datensätze mit Barcode verschickt werden und von den Käufern überall ausgedruckt werden können.

Ob sich durch personalisierte Tickets das Stürmen des Spielfelds oder das Abbrennen Bengalischer Feuer verringern lässt, bleibt fraglich, bei sorgfältigen Einlasskontrollen dürften personalisierte Tickets aber sicherstellen, dass registrierte Gewalttäter nicht mit Tickets Dritter Zutritt zum Spiel erlangen. Durch eine ausgewogene Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen des personalisierten Ticketkaufs ließe sich zudem vermeiden, dass friedliche Fans in Sippenhaft genommen würden.

“Information” der ZPÜ zu Abgaben auf PC, Mobiltelefone, Brenner, etc. nach §§ 54 ff. UrhG

Die ZPÜ versendet z.Z. “Informationsschreiben” an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen.

Im Einzelnen:

1.
Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.
Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.
Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach “altem” Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.
Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; auch insoweit gehen wir von einer sehr viel geringer zu bemessenden Abgabe aus, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.
Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um “Geräte” i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.
Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. “kleine” PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gerichte unterworfen.

Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.
Insoweit die ZPÜ den “Hinweis” erteilt, dass “die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen”, ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und nach der sog. “Verhandlungslösung” des “neuen” Urheberrechts  (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht aber auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

 

Haftung von reCommerce-Anbietern und Medienhändlern

Nicht abschließend geklärt ist die Verantwortlichkeit und Haftung sog. reCommerce-Anbieter –  Unternehmen, das internetbasiert gebrauchte Medien (Bücher, Auudio-CDs, DVDs etc.) ankauft und wieder verkauft – und allg. von Medienhändlern für Urheber- und Markenrechtsverletzungen durch Produkte, die von dem Unternehmen in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden. Bsp. kann ein angekauftes und weiterverkauftes Buch Plagiats-Passagen enthalten oder eine Musik-CD entpuppt sich als Bootleg oder als sonst nicht ausreichend lizensiert.

In einem Verfahren betreffend die urheberrechtliche Verantwortlichkeit eines Resellers für ein (angebliches) Buch-Plagiat vor dem OLG Köln (Az. 6 U 154/10) hatte das Gericht zu verstehen gegeben, dass ein reCommerce-Anbieter für Urheberrechtsverletzungen nur als bzw. wie ein Störer haftet, nicht aber als Täter oder Gehilfe. Konkret ging es darum, dass das beklagte Unternehmen ein gebrauchtes Buch angekauft und zum Weiterverkauf angeboten hatten, welches nach Ansicht des Klägers ein Plagiat eines Buches von ihm darstellte (vom Senat aber bezweifelt und letztlich offen gelassen). Der Kläger ging von einen täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung durch den Reseller aus, was das OLG aber anders bewertete, und den Verfügungsantrag daher abwies:

“… Es komme nur eine Haftung des Beklagten als Störer in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte vor der Abmahnung bereits Prüfpflichten hinsichtlich der möglichen Urheberrechtsverletzung durch das Buch “Das neue …recht” verletzt hätte. Derartige Prüfpflichten, die darauf hinauslaufen würden, dass jemand, der im Internet mit antiquarischen Büchern handelt, bei dem Ankauf jedes einzelnen Buches prüfen müsste, ob dem Vertrieb zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, vermag der Senat aber nicht zu bejahen. …”

Das OLG Köln schließt damit an an ein Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08, in dem das LG Berlin für den regulären Buchhandel ähnlich entschieden hatte:

“… Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann…. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. … ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Bücher und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. …”

Ähnlich hat zwischenzeitlich auch das LG Hamburg geurteilt.

Schiedsstelle: Keine PC-Abgabe auf gewerblich genutzte Geräte

Die Schiedsstelle für Urheberrechtssachen am DPMA hat in dem jahrelangen Verfahren zwischen BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften, in dem erstmals nach den Verfahrensvorschriften des UrhWarnG eine zumindest formal ordnungsgemäße empirische Untersuchung zum Nutzungsverhalten bei PCs durchgeführt wurde, einen Einigungsvorschlag vorgelegt. Demnach ist für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte keine (!) Abgabe geschuldet; für (auch) privat genutzte PCs soll eine Abgabe i.H.v. 10,08 EUR angemessen sein. Das Verfahren wurde auch vom ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt, u.a. durch die Gutachten Prof. Ullmann (insb. zum Padawan-Urteil des EuGH) und Prof. Kretschmer zur Berechnung des gerechten Ausgleichs (dazu hier im Blog).

Sollten die Verfahrensparteien BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften den Einigungsvorschlag annehmen und eine entsprechende Gesamtvertrag abschließen, so würden für den Zeitraum 2008 bis 2010 insg. drei unterschiedliche Abgaben “im Raum stehen”: die Abgaben aus dem Gesamtvertrag des BCH i.H.v. 13,61 EUR); ein von der ZPÜ im April 2010 aufgestellter und veröffentlichter Tarif vom 17,xx EUR, auf den die ZPÜ über den Jahreswechsel bereits verschiedene PC-Hersteller und -Importeuer “verklagt” hat – diese beiden unterschiedslos geltend für “Business-” und Consumer”-Geräte –, und der nunmehr vorgeschlagene Tarif i.H.v. 10,08 EUR nur für privat genutzte PCs (einschl. Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 6,5%). Zudem ist die ZPÜ dann verpflichtet, darauf basierend unverzüglich einen um den Gesamtvertragsnachlass erhöhten Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der neue Gesamtvertrag und Tarif würde dabei auch das Jahr 2011 umfassen, für das u.a. der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) für die in ihm organisierten ca. 80 mittelständischen, deutschen Computerhersteller derzeit einen Gesamtvertrag verhandelt.

Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ im Falle des Vertragsschlusses den im April 2010 nach Rechtsstreit mit dem ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) aufgestellten und veröffentlichten Tarif über 17,xx EUR rückwirkend aufhebt und durch den neuen Tarif ersetzt. Unternehmen, die bereits Abgaben nach dem derzeitigen Tarif an die ZPÜ gezahlt haben, hätten dann einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch (allerdings bereitet dessen Abwicklung insb. in Lieferketten einige praktische Schwierigkeiten, wie die Parallelproblematik bei den Abgaben auf interne CD- und DVD-Brennern zeigt; dazu ebenfalls hier im Blog).

RA Verweyen berät und vertritt neben dem ZItCo e.V. ständig eine Vielzahl von betroffenen Geräte-Herstellern und -Importeuren aus dem PC- und Mobilfunkbereich in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München.

Haftung von Internetplattform für Fremd-Content als eigenem

In einem von RA Verweyen auf Seiten des Rechteinhabers betriebene Verfahrens betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung des Betreibers einer Internetplattform für Drittinhalte wie für eigene Inhalte (“Zu eigen machen”) wurde Berufung zum Kammergericht Berlin eingelegt. Das LG Berlin hatte u.a. aufgrund der äußeren Gestaltung (homogenere Gesamteindruck, dominanten “Branding”) und Rechteeinräumungen in den AGB der Beklagten eine täterschaftliche Haftung bejaht (Az. 16 O 157/10, U.v. 8.2.2011; Az. 16 O 269/09, B.v. 10.7.2009). Es wendet damit die vom BGH in der Entscheidung “marions-kochbuch.de” bestätigten, und zuvor insb. vom OLG Köln (“Steffi Graf”) und vom OLG Hamburg (“Chefkoch”) entwickelten Grundsätze an, wonach ein Diensteanbieter für von Dritten hochgeladene / eingestellte Inhalte dann wie für eigene Inhalte (und nicht nur als “Störer”) einstehen muss, wenn aufgrund der äußeren Gestaltung des Angebots für die Nutzer objektiv der Eindruck entsteht, es handele sich um eigene Inhalte des Dienstanbieters, und wenn der Diensteanbieter sich durch entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen in seinen AGB die wirtschaftlichen Vorteile der Fremdinhalte zuordnet. Diese Urteile verdeutlichen die Bedeutung einer sorgsamen Detail-Ausgestaltung von “offenen” Internetangeboten anhand der in ”marions-kochbuch.de” und anderen Entscheidungen vorgezeichneten Kriterien.

Update: Das KG hat die Entscheidung des LG zwischenzeitlich aufgehoben.

Leistungen im Bereich eCommerce, Marketing und Wettbewerbsrecht

Im Bereich eCommerce, Marketing und Wettbewerbsrecht bieten wie folgende Leistungen (Beispiele):

  • Bedarfsgerechte Ausarbeitung und Überprüfung von Webseiten, AGB und Standardverträgen sowie Nutzungsbedingungen auf Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen und AGB-rechtlichen Vorgaben (u.a. Intransparenz und unangemessen Benachteiligungen), Impressumspflichten, Vorgaben der BGBInfoV, z.B. zur Widerrufsbelehrung für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern und zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener vorvertraglicher Informationspflichten und sonstiger Anbieterpflichten, des Datenschutzrechts, etc.
  • VerpackungsVO, BatterieG, Elektrogeräte G, Lebensmittelrecht
  • u.a. Ausarbeitung individuelle Leistungsbeschreibungen und Beschaffenheitsangaben
  • Laufende Überprüfung und Anpassung von AGB u.a. an die sich ständig ändernden rechtlichen Vorgaben, zahlreiche Gesetzesnovellen und Änderungen der Rechtsprechung
  • Sicherstellung der wirksamen Einbeziehung von AGB u.ä. in den Vertrag, insb. bei Vertragsschluss über das Internet (elektronischer Geschäftsverkehr)
  • Ausarbeitung von Strategien zur Einbeziehung von AGB- und Vertragsänderungen in bestehende Nutzungs- und Vertragsverhältnisse
  • Überprüfung und Ausarbeitung von Werbekampagnen und Marketingmaßnahmen; insb. auf Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben bei z.B. Mass-Mailigs, Newsletter, Tell-a-Friend-Funktionen etc. (“Double Opt-In” u.a.)
  • Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung, Organisation und Durchführung von Werbekampagnen, insb. von Werbemaßnahmen im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs, bei datenschutzrechtlichen Fragen (Erhebung, Verwertung und Veräußerung von Kundendaten) sowie bei der Ausgestaltung und Beurteilung von Gewinnspielen und Glücksspielen
  • Außergerichtliche und ggf. gerichtliche Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche und Abwehr/Unterbindung unlauterer Geschäftspraktiken durch Wettbewerber, insb. durch Abmahnung und gerichtliche Eilverfahren (einstweilige Verfügung, Abschlussverfahren)
  • Schutz vor Wettbewerberangriffen und Angriffe von Rechteinhabern; insb. unverzügliche Abwehr von Angriffen durch Konkurrenten und von Wettbewerbszentralen/-verbänden(Schutzschrift) und Verbraucherschutzverbänden wg. UWG-Verstößen u.ä.
  • Schutz gegen behinderndes, rufschädigendes, leistungsausbeutendes oder sonst wettbewerbswidriges Verhalten von Konkurrenten
  • Wahrung und Durchsetzung der vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche und Rechte Kreativer gegenüber Auftraggebern und Dritten
  • Durchsetzung kartellrechtlicher Ansprüche, z.B. gegen sachlich nicht gerechtfertigtes, diskriminierendes Verhalten marktbeherrschender Unternehmen und rechtswidrige Ungleichbehandlung; Durchführung von Beschwerdeverfahren an das Bundeskartellamt und ggf. europäischen Behörden
  • u.a.m.