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		<title>Das Geschmacksmusterrecht wird modernisiert</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Jun 2013 10:27:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copyright / Werk- & Designschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Trademarks / Marken, Titel, Namen]]></category>
		<category><![CDATA[Drucksache 17/13428]]></category>
		<category><![CDATA[Modernisierung Geschmacksmustergesetz]]></category>
		<category><![CDATA[neues GeschmMG]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus Raider wird jetzt Twix Das Geschmacksmusterrecht wird überholt &#8211; künftig haben wir es mit eingetragenen Designs statt mit Geschmacksmustern zu tun. Der Gesetzesentwurf der Modernisierungsmaßnahme liegt vor (vom 10.05.2013). Es geht aber nicht nur um eine neue Bezeichnung (Design &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/copyright/das-geschmacksmusterrecht-wird-modernisiert/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Aus Raider wird jetzt Twix</p>
<p>Das Geschmacksmusterrecht wird überholt &#8211; künftig haben wir es mit eingetragenen Designs statt mit Geschmacksmustern zu tun. Der Gesetzesentwurf der Modernisierungsmaßnahme liegt vor (vom 10.05.2013). Es geht aber nicht nur um eine neue Bezeichnung (Design statt Geschmacksmuster). Um Rechtssuchenden eine kostengünstige Möglichkeit der Feststellung der Nichtigkeit eines bestehenden eingetragenen Designs zu schaffen, soll ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingerichtet werden. Das DPMA soll künftig über die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs entscheiden können, was wesentlich günstiger kommt als eine gerichtliche Entscheidung der bislang anzurufenden Zivilgerichte. Die Möglichkeit der Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit aber bleibt im Rahmen von Rechtsverletzungs- und Schadensersatzprozessen erhalten. <span style="font-family: Tahoma;"><br />
Christlieb Klages<br />
Rechtsanwalt, FA für gewerbl. Rechtsschutz<br />
</span></p>
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		<title>BGH entscheidet erneut über Online-Videorekorder</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Apr 2013 08:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copyright / Werk- & Designschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet Services / Internetdienste]]></category>
		<category><![CDATA[KVLEGAL-Urteil/-Fall]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat heute erneut über die Zulässigkeit sog. Online-Videorekorder entschieden (s. bereits hier, hier und hier). Erste Reaktionen bei: HEISE &#8211; &#8220;Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte&#8221;, DWDL - &#8220;RTL und Sat.1: Zwangslizenzen für Online-Rekorder?&#8221;, JUVE  &#8211; &#8220;Online-Videorekorder: RTL und Sat.1 müssen mit McDermott und Raue &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/internet/bgh-entscheidet-erneut-uber-online-videorekorder/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat heute erneut über die Zulässigkeit sog. Online-Videorekorder entschieden (s. bereits <a title="BGH verhandelt über Online-Videorekorder I ZR 151/11 – save.tv" href="http://www.kvlegal.de/internet/bgh-verhandelt-uber-online-videorekorder-i-zr-15111-save-tv/">hier</a>, <a title="BGH gibt erneut Revision zu Online-Videorekorder statt" href="http://www.kvlegal.de/internet/bgh-hat-nichtzulassungsbeschwerde-uber-onlinevideorekoder-stattgegeben/">hier</a> und <a title="OLG Dresden zu Online-Videorekordern" href="http://www.kvlegal.de/internet/olg-dresden-zu-online-videorekordern/">hier</a>). Erste Reaktionen bei: <a title="Meldung bei dwdl" href="http://www.dwdl.de/nachrichten/40400/rtl_und_sat1_zwangslizenzen_fuer_onlinerekorder/" target="_blank">HEISE &#8211; &#8220;Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte&#8221;</a>, <a title="Meldung bei dwdl" href="http://www.dwdl.de/nachrichten/40400/rtl_und_sat1_zwangslizenzen_fuer_onlinerekorder/" target="_blank">DWDL - &#8220;RTL und Sat.1: Zwangslizenzen für Online-Rekorder?&#8221;</a>, <a href="http://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2013/04/online-videorekorder-rtl-und-sat-1-mussen-mit-mcdermott-und-raue-zuruck-zum-olg-dresden" target="_blank">JUVE  &#8211; &#8220;Online-Videorekorder: RTL und Sat.1 müssen mit McDermott und Raue zurück zum OLG Dresden&#8221;.</a></p>
<p><a title="BGH Pressemeldung Online-Videorekorder" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2013&amp;Sort=3&amp;nr=63754&amp;pos=0&amp;anz=64" target="_blank">Pressemeldung des BGH</a>:</p>
<p>Bundesgerichtshof</p>
<p>Mitteilung der Pressestelle</p>
<p>Nr. 064/2013 vom 11.04.2013</p>
<p><strong>Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder</strong></p>
<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder &#8220;Shift.TV&#8221; und &#8220;Save.TV&#8221; zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.</p>
<p>Die Klägerinnen sind die Fernsehsender &#8220;RTL&#8221; und &#8220;Sat.1&#8243;. Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen &#8220;Shift.TV&#8221; und &#8220;Save.TV&#8221; Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme &#8211; auch diejenigen der Klägerinnen &#8211; aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.</p>
<p>Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und &#8211; zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen &#8211; auf Auskunft in Anspruch.</p>
<p>Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Das Berufungsgericht hat zwar &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.</p>
<p>Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist &#8211; so der Bundesgerichtshof &#8211; nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.</p>
<p>Urteil vom 11. April 2013 &#8211; I ZR 152/11 &#8211; Internet-Videorecorder II (&#8220;Shift.TV&#8221;)</p>
<p>LG Leipzig &#8211; Urteil vom 12. Mai 2006 &#8211; 5 O 4391/05</p>
<p>ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784</p>
<p>OLG Dresden &#8211; Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211; 14 U 1071/06</p>
<p>und</p>
<p>Urteil vom 11. April 2013 &#8211; I ZR 153/11 (&#8220;Shift.TV&#8221;)</p>
<p>LG Leipzig &#8211; Urteil vom 12. Mai 2006 &#8211; 5 O 4371/05</p>
<p>OLG Dresden &#8211; Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211; 14 U 1070/06</p>
<p>und</p>
<p>Urteil vom 11. April 2013 &#8211; I ZR 151/11 (&#8220;Save.TV&#8221;)</p>
<p>LG Leipzig &#8211; Urteil vom 9. Mai 2006 &#8211; 5 O 2123/06</p>
<p>OLG Dresden &#8211; Urteil vom 12. Juli 2011 &#8211; 14 U 801/07</p>
<p>GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913</p>
<p>Karlsruhe, den 11. April 2013</p>
<p>§ 87 UrhG</p>
<p>(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,</p>
<p>1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,</p>
<p>…</p>
<p>(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.</p>
<p>§ 14 Abs. 1 UrhWG</p>
<p>Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,</p>
<p>…</p>
<p>2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.</p>
<p>§ 16 UrhWG</p>
<p>(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an <a title="Christlieb Klages" href="http://www.kvlegal.de/about/christlieb-klages/">RA Christlieb Klages.</a></p>
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		</item>
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		<title>Internet-Shops müssen auch negative Produktbewertungen angeben</title>
		<link>http://www.kvlegal.de/internet/internet-shops-mussen-auch-negative-produktbewertungen-angeben/</link>
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		<pubDate>Wed, 10 Apr 2013 13:55:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>MR</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce / Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Internet Services / Internetdienste]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/internet/internet-shops-mussen-auch-negative-produktbewertungen-angeben/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des <a title="LG Duisburg, U.v. 21.3.2012, Az. 25 O 54/11" href="Shops müssen auch negative Produktbewertungen angeben" target="_blank">LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11)</a> <b>sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt neben positiven Rezensionen aufzuführen; </b>eine Auswahl nur der positiven Bewertungen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (u.a. Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und wäre dem Shop-Betreiber unmittelbar zuzurechnen.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit nur bzw. bevorzugt positiven Bewertungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen. Das Bewertungssystem verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein geschöntes Bild von den Produkten und dem Unternehmen. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde getäuscht <a title="Pressemitteilung WBZ" href="http://wettbewerbszentrale.de/de/home/_pressemitteilung/?id=234)" target="_blank">(vgl. zu allem die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale; </a>das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht).</p>
<p>Die Vorinstanz LG Duisburg führte a.a.O. aus:</p>
<p><i>&#8220;Die Werbung mit dem Bewertungsportal &#8230;. ist jedenfalls solange irreführend, wenn in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.</i></p>
<p><i>Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. &#8230; Darüber hinaus liegt eine Irreführung nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn &#8211; wie hier &#8211; nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieterbewertungen, anders als positive &#8211; zunächst einer intensiven Prüfung überzogen werden&#8230;</i></p>
<p><i>Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situations-adäquate durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einem Bewertungsportal, dass es sich als unabhängig darstellt und dass mit &#8220;garantiert echte Kundenmeinungen wirbt&#8221; nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich vom tatsächlichem Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden.</i></p>
<p><i>Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks,  weil der unzufriedene Kunde &#8211; etwas weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise gelöst wurde &#8211; dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen. &#8230; &#8220;</i></p>
<p><i></i><b>Zu einem Dilemma führt die Einstufung der Gerichte, dass die redaktionelle Überprüfung eingehender Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte wie z.B. Beleidigungen, unzulässig sein soll, weil dies zu einer Verfälschung führe, da derartige Äußerungen v.a. in negativen Bewertungen zu finden seien. </b>Denn die Gerichte nehmen gelichzeitig eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit und Haftung (als Täter) für die Kundenbewertungen als eigne Werbung an (zu eigen Machen), weswegen Shopbetreiber Kundenbewertungen vor der Veröffentlichung durchsehen und rechtswidrige Äußerungen entfernen müssen. Dies führt dann aber tendenziell zu einer wettbewerbswidrigen Verfälschung des Gesamtbilds&#8230;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Massenabmahnungen gegen Onlineshops von Order Online USA, Inc. durch Rechtsanwälte Bode &amp; Partner</title>
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		<pubDate>Wed, 20 Mar 2013 17:49:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Vy</dc:creator>
				<category><![CDATA[eCommerce / Onlinehandel]]></category>
		<category><![CDATA[Internet Services / Internetdienste]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode &#38; Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/uncategorized/massenabmahnungen-gegen-onlineshops-von-order-online-usa-inc-durch-rechtsanwalte-bode-partner/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode &amp; Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch <a href="http://www.shopbetreiber-blog.de/2013/03/20/achtung-order-online-usa-inc-lasst-wegen-der-button-losung-abmahnen/" target="_blank">hier</a>). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. &#8220;Button-Lösung&#8221; (s. <a title="“Button-Lösung” ab 1. August, dringender Handlungsbedarf für Shop-Betreiber" href="http://www.kvlegal.de/ecommerce-onlinehandel/button-losung-ab-1-august-dingender-handlungsbedarf-fur-shop-betreiber/">hier</a>) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.</p>
<p>Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die <strong>vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;</strong>  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.</p>
<p>Auch die geltend gemachten <strong>Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht,</strong> und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen &#8212; holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!</p>
<p>Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.</p>
<p>Bei Fragen wenden Sie sich bitte an <a title="Jens Zimmer" href="http://www.kvlegal.de/about/jens-zimmer/">RA Jens Zimmer</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VFF Klausel bleibt verboten &#8211; OLG Dresden bestätigt das LG Leipzig &#8211; erste Reaktionen</title>
		<link>http://www.kvlegal.de/copyright/vff-klausel-bleibt-verboten-olg-dresden-bestatigt-das-lg-leipzig/</link>
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		<pubDate>Wed, 13 Mar 2013 12:07:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copyright / Werk- & Designschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Film & Music / Film & Musik]]></category>
		<category><![CDATA[KVLEGAL-Urteil/-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[AG DOK]]></category>
		<category><![CDATA[AGDOK]]></category>
		<category><![CDATA[LG Leipzig AZ 5 O 3921/09]]></category>
		<category><![CDATA[Nichtzulassungsbeschwerde VFF Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Dresden 11 U 1493/12]]></category>
		<category><![CDATA[RA Klages]]></category>
		<category><![CDATA[Vertragsanwalt Christlieb Klages]]></category>
		<category><![CDATA[VFF-Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[VFF-Klausel unwirksam]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.kvlegal.de/?p=1363</guid>
		<description><![CDATA[Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/copyright/vff-klausel-bleibt-verboten-olg-dresden-bestatigt-das-lg-leipzig/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat mit <a title="Urteil OLG Dresden v 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12" href="http://www.kvlegal.de/wp-content/uploads/2013/03/urteil-11U1493-12-geschw%C3%A4rzt1.pdf" target="_blank">Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12</a> die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB.</p>
<p>Geklagt hatte die <a title="AGDOK" href="http://www.agdok.de/" target="_blank">AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.</a>, ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel):</p>
<p><em>“Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Sendeanstalt oder vom Vertragspartner erworben werden, ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b Abs. 2 i. V. m. § 94 Abs. 4 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vertragspartner wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH (VFF) mit der Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche beauftragen. </em></p>
<p><em id="__mceDel">Die sich hieraus ergebenden Erlöse stehen zur Hälfte der Sendeanstalt zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Sendeanstalt auf Verlangen über alle mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b i.V. m. § 94 UrhG zusammenhängenden Vorgänge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.”</em></p>
<div dir="ltr" data-font-name="g_font_p2_3" data-canvas-width="558.3900612186624">Das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der <a title="AGDOK" href="http://www.agdok.de/" target="_blank">AGDOK</a> bestätigt und den Unterlassungsanspruch begründet mit der Feststellung, dass die Verwendung der Klausel gegenüber den Verbandsmitgliedern diese in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller unangemessen benachteiligt. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG) verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG. Das OLG Dresden hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Vorausabtretung sei nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei echten Auftragsproduktionen stehen der Sendeanstalt keine Vergütungsansprüche aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.</div>
<p>Rückfragen an <a title="Christlieb Klages" href="http://www.kvlegal.de/about/christlieb-klages/">RA Christlieb Klages</a>.</p>
<p>Zur <a title="Presserklärung AGDOK" href="http://www.agdok.de/de_DE/press/184250/hpg_detail">Presseerklärung</a> der AGDOK.</p>
<p>Auch die Produzentenallianz hat eine <a title="Presseerklärung PA" href="http://www.produzentenallianz.de/pressemitteilungen/pressemitteilungen/inhalte-pressemitteilungen/entscheidung-des-oberlandesgerichts-dresden-zur-vff-klausel-eine-gute-nachricht-fuer-produzenten.html">Presseerklärung</a> abgegeben.</p>
<p>Die Pressemitteilung der Allianz wurde kommentiert von der DIMBB:</p>
<p><a title="Erklärung DIMBB" href="http://www.dimbb.de/medien-blog/35-medien-blog/788-dokumentiert-wie-sich-die-produzentenallianz-erfolge-anderer-aneignet">Wie sich die Produzentenallianz Erfolge anderer „aneignet“.</a></p>
<p>Die LINKE sieht den<a title="die linke blog" href="http://blog.die-linke.de/digitalelinke/vff-verteilungsplan-unter-beschuss/"> Verteilungsplan unter Beschuss.</a></p>
<p>Hanns-Georg Rodek schreibt am 18.03.13. in DIE WELT:<a title="die Welt 18.03.13" href="http://www.welt.de/print/die_welt/kultur/article114525871/Lohn-wem-Lohn-gebuehrt.html" target="_blank"> Lohn, wem Lohn gebührt.</a></p>
<p>Die Leitsätze der Entscheidung <a title="beck blog" href="http://blog.beck.de/2013/03/14/sensation-olg-dresden-und-vorausabtretungen-im-urheberrecht" target="_blank">stehen schon im Beck Blog</a>:</p>
<p>1. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier: des Filmherstellers aus §§ <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=20b">20b</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=20b&amp;X=2">2</a>, <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=27">27</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=27&amp;X=2">2</a> UrhG) sowie Umgehungsklauseln verstoßen gegen § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=63a">63a</a> S. 2 UrhG, sie sind nach § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=134">134</a> BGB nichtig und nach § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=307">307</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=BGB&amp;P=307&amp;X=1">1</a> S. 1 BGB unwirksam.</p>
<p>2. Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm ist als Produzentenverband berechtigt, im Wege der Verbandsklage solche Rechtsverstösse zu verfolgen.</p>
<p>3. Im Rahmen einer (echten) Auftragsproduktion stehen der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=20b">20b</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=20b&amp;X=2">2</a> UrhG iV.M. § <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=94">94</a> Abs. <a href="http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=UrhG&amp;P=94&amp;X=4">4</a> UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Schlussanträge der Generalanwälte am EuGH in Sachen Drucker &amp; Plotter sowie öst. Leerkassettenvergütung</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Mar 2013 14:55:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Vy</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copying Levies / Geräteabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>
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		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Generalanwalt Sharpston]]></category>
		<category><![CDATA[Geräteabgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Mengozzi]]></category>
		<category><![CDATA[PC]]></category>
		<category><![CDATA[Schlussanträge]]></category>
		<category><![CDATA[VG Wort]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des ZItCo e.V.: In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/uncategorized/schlussantrage-der-generalanwalte-am-eugh-in-sachen-drucker-plotter-sowie-ost-leerkassettenvergutung/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des <a title="ZItCo e.V." href="http://www.zitco-verband.de" target="_blank">ZItCo e.V.</a>:</p>
<p><strong>In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, C‑459/11 und C‑460/11 hatte die (deutsche) Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verschiedene Druckerhersteller (KYOCERA, Canon, Fujitsu und Hewlett-Packard) auf Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. &#8220;Reprographieabgabe&#8221;) für Drucker und Plotter verklagt.</strong></p>
<p>Die Hersteller sind der Auffassung, dass &#8220;mit Druckern und Plottern allein keine Vervielfältigungen von Werken vorgenommen werden könnten. Dies sei erst dann möglich, wenn sie mit einem anderen Gerät verbunden seien, das mittels eines fotomechanischen Verfahrens oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung zur Erstellung einer Ablichtung des Werks geeignet sei. Daher bestehe lediglich für solche Geräte, nicht jedoch für Drucker oder Plotter eine Vergütungspflicht.&#8221; Diese Auffassung stehe &#8220;im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass Geräte wie etwa ein Scanner, ein Computer und ein Drucker miteinander verbunden sind, um ein Dokument zu kopieren, nur dasjenige Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten das fotomechanische Verfahren verkörpert, also der Scanner.&#8221; Der BGH hat in diesen Verfahren verschiedene Vorlagefragen an den EuGH adressiert, u.a. auch die Frage, ob ein gerechter Ausgleich auch dann geschuldet sie, wenn zur Verhinderung des Kopierens bestimmte technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, aber nicht angewandt werden, oder wenn das Kopieren auf irgendeine Weise vom Rechtinhaber genehmigt worden sei. Letzteres zielt insb. auf die umstrittene Frage ob, ob derjenige, der ein eignes Werk ohne jede Schutzmaßnahme im Internet veröffentlicht, damit seine gesetzlichen Vergütungsansprüche verwirkt.</p>
<p>In diesen Verfahren vertritt GAin Sharpston folgende Auffassung (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=132782&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1316999">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=132782&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1316999</a>, Hervorhebungen nur hier):</p>
<p>&#8220;Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt beantworten sollte:</p>
<ul>
<li>In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft <b>ist die Wendung </b><strong>„Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ dahin auszulegen, dass mit ihr ausschließlich Vervielfältigungen analoger Vorlagen gemeint sind, von denen mit optischen Mitteln ein Bild erfasst wird. </strong>Sie umfassen Vervielfältigungen mittels Verfahren, bei denen in einer Zwischenphase ein digitales Bild in einem Computer oder einer Speichervorrichtung gespeichert wird, sofern das Verfahren als Ganzes von ein und derselben Person und/oder als ein einheitlicher Vorgang durchgeführt wird.</li>
<li>Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen und ist im Rahmen dieser Ausnahme oder Beschränkung ein gerechter Ausgleich für analoge Vervielfältigungen im Wege einer Abgabe auf Geräte vorgesehen, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, <b>hat ein nationales Gericht, das feststellen will, </b><strong>ob diese Abgabe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Fällen vereinbar ist, in denen die Vervielfältigungen mit Hilfe einer Kette verbundener Geräte vorgenommen werden, zu untersuchen, wie die Abgabe für Fotokopiergeräte bemessen wird und inwieweit diese Bemessungsmethode auf eine Gerätekette übertragen werden kann.</strong> Es hat zu prüfen, ob die Anwendung der Abgabe auf eine solche Gerätekette oder auf einzelne Geräte in der Kette einen gerechten Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern schafft. Es hat sich insbesondere zu vergewissern, dass nicht nur zwischen Importeuren oder Händlern der Geräte (einschließlich anderer Geräte mit vergleichbaren Funktionen), sondern auch zwischen den letztlich mit der Abgabe belasteten Käufern der verschiedenen Arten von Geräten keine ungerechtfertigte Diskriminierung auftritt.</li>
<li><b>Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob und in welchem Umfang ein gerechter Ausgleich vorgesehen werden soll, wenn den Rechtsinhabern technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, von ihnen aber nicht angewendet werden.</b></li>
<li>Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen, haben die betroffenen Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr, die Kontrolle über die Vervielfältigung durch Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung auszuüben. Sieht der Mitgliedstaat in einem solchen Fall einen gerechten Ausgleich vor, <b>kann er den Rechtsinhabern gleichwohl gestatten, entweder auf den Anspruch auf gerechten Ausgleich zu verzichten oder ihre Werke zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dabei vertragliche Absprachen zu treffen, um sich einen gerechten Ausgleich für zukünftige Vervielfältigungen zu sichern. </b><strong>In den beiden letztgenannten Fällen ist der Anspruch des Rechtsinhabers auf gerechten Ausgleich als erschöpft anzusehen und darf bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer allgemeinen Regelung für die Gewährung eines gerechten Ausgleichs nicht berücksichtigt werden.</strong></li>
<li>Die Richtlinie 2001/29 ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften über den gerechten Ausgleich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 22. Juni 2001 in einer Weise zu berücksichtigen, die sicherstellt, dass die Erreichung des Ziels, einen solchen Ausgleich für am oder nach dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, durch die Modalitäten der Erhebung einer der Gewährung des gerechten Ausgleichs dienenden Abgabe auf den vor dem letztgenannten Datum erfolgten Vertrieb von Geräten nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 22. Dezember 2002 vorgenommen wurden.&#8221;</li>
</ul>
<p><strong><br />
In der Rechtsache C-521/11 hatte die Austro Mechana den Versandhändler Amazon auf Zahlung der österreichischen Leekassettenvergütung für nach Österreich gelieferte Speichermedien (u.a. CD-, DVD-Rohlinge und Speicherkarten) verklagt. </strong>Amazon rügte u.a. als Verstoß gegen Unionsrecht, dass die österreichische Abgabenregelung eine Zahlung unabhängig davon vorsehe, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Endkunden erfolge und dass die Erträge daraus nicht vollständig den Urhebern zugute komme, sondern teilweise für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werde; zudem werde eine bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt.</p>
<p>Der Oberste Gerichtshof Österreichs, hatte verschiedene Vorlagefragen an den EuGH gestellt, die von GA Mengozzi nunmehr wie folgt beantwortet wurden (<a href="http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=134581&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1316818">http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&amp;docid=134581&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=1316818</a>; Hervorhebungen nur hier):</p>
<p>&#8220;Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:</p>
<p>1. Ein <b>gerechter Ausgleich</b> im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn</p>
<p>a)  die Berechtigten im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf eine angemessene Vergütung unterschiedslos gegen denjenigen haben, der Trägermaterial, das zur Vervielfältigung ihrer Werke geeignet ist, im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt, sofern die Verwertungsgesellschaft für die verschiedenen Rechtsinhaber tatsächlich repräsentativ ist, und</p>
<p><strong>b)  die innerstaatliche Regelung zum einen die Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für – natürliche oder juristische – Personen vorsieht, bei denen aufgrund objektiver Umstände – seien es auch nur Indizien – vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Trägermedien zu eindeutig anderen Zwecken als solchen erwerben, die der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegen, und zum anderen die allgemeine Möglichkeit vorsieht, dass dieser gerechte Ausgleich nachträglich in allen Fällen erstattet wird, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung des Trägermaterials keine Handlung war, die einen Schaden für den Urheber des Werks begründen kann.</strong></p>
<p>2. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof eine Antwort für erforderlich erachten, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:</p>
<p><strong>2.1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn der Anspruch auf eine angemessene Vergütung nur bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen besteht, die das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen, und</strong></p>
<p><b>2.2. bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, dass sie das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen werden; </b><strong>es muss möglich sein, im Hinblick auf eine eventuelle Vorabfreistellung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs oder auf eine eventuelle Rückerstattung dieses Ausgleichs nachzuweisen, dass die natürliche Person das Trägermaterial zu offensichtlich anderen Zwecken als der Herstellung von Privatkopien oder dem Gebrauch des Trägermaterials zu sonstigen, der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegenden Zwecken erworben hat.</strong></p>
<p>3. Aus der Richtlinie 2001/29 folgt nicht, dass der Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht besteht, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift vorsieht, dass die gesamten Erlöse aus der Leistung des gerechten Ausgleichs für die Urheber bestimmt sind, und zwar zur Hälfte in der Form des unmittelbaren Ausgleichs und zur anderen Hälfte in der Form des mittelbaren Ausgleichs. Es ist <b>jedoch </b><strong>Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der nationalen Regelung tatsächlich einen mittelbaren Ausgleich ohne unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Urhebergruppen beinhaltet.</strong></p>
<p>4. Ist der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstanden, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 dem Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs in diesem Mitgliedstaat auch dann nicht entgegen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Vergütung für das Inverkehrbringen des Trägermaterials gezahlt wurde. <strong>Der Mitgliedstaat, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgte, hat jedoch denen, die nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, eine angemessene Möglichkeit zu gewährleisten, die nicht geschuldeten Leistungen eines gerechten Ausgleichs, gegebenenfalls im Wege der Klage vor den nationalen Gerichten, erstattet zu erlangen.&#8221;</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><b>I</b>n der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen weitgehend den Schlussanträgen der Generalanwälte. Die Urteile des EuGH werden im Spätsommer 2013 erwartet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH verhandelt über Online-Videorekorder I ZR 151/11 &#8211; save.tv</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Mar 2013 13:10:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copyright / Werk- & Designschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Internet Services / Internetdienste]]></category>
		<category><![CDATA[KVLEGAL-Urteil/-Fall]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf die Nichtzulassungsbeschwerde von save.tv wurde die Revision gegen das Urteil des OLG vom 12.07.2011 zugelassen, am 10.01.2013 wurde zur Sache verhandelt. Der 1. Zivilsenat gab zu erkennen, dass dem rechtlichen Aspekt des Zwangseinwands nach der Entscheidung Orange Book Standard &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/internet/bgh-verhandelt-uber-online-videorekorder-i-zr-15111-save-tv/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde von save.tv wurde die Revision gegen das Urteil des OLG vom 12.07.2011 zugelassen, am 10.01.2013 wurde zur Sache verhandelt. Der 1. Zivilsenat gab zu erkennen, dass dem rechtlichen Aspekt des Zwangseinwands nach der Entscheidung Orange Book Standard für die Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhte Bedeutung zukam. Es wurde zur Sache verhandelt, verkündet wird am 11. April 2013. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.</p>
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		<title>Filmemacherin Angela Christlieb gewinnt Heinz Carow Preis &#8211; wir gratulieren!!</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Feb 2013 10:12:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>CK</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Die bekannte Filmemacherin Angela Christlieb (Cinemania, Urville et al) gewinnt den Heinz Carow Preis für  ihre Dokumentation &#8220;Naked Opera&#8221;, der damit bester deutscher Film der Berlinale-Sektion Panorama wurde. Wir gratulieren!]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die bekannte Filmemacherin Angela Christlieb (Cinemania, Urville et al) gewinnt den Heinz Carow Preis für  ihre Dokumentation &#8220;Naked Opera&#8221;, der damit bester deutscher Film der Berlinale-Sektion Panorama wurde. Wir gratulieren!</p>
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		<title>Abmahnungen der Tripple X Entertainment GmbH</title>
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		<pubDate>Thu, 28 Feb 2013 09:58:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KVLEGAL</dc:creator>
				<category><![CDATA[Copyright / Werk- & Designschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Film & Music / Film & Musik]]></category>
		<category><![CDATA[KVLEGAL-Urteil/-Fall]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Fuck With You]]></category>
		<category><![CDATA[Triple X Entertainment Ltd]]></category>

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		<description><![CDATA[Spiegel ONLINE berichtet über Abmahnungen des Pornofimherstellers Tripple X Entertainment. Auch KVLEGAL vertritt Geschädigte. Nach dem Bericht in Spiegel Online werden Zweifel an der Aktivlegitimation des Pornofilmherstellers laut, da dieser zunächst in England als Ltd. registriert gewesen sei, dann aber &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/copyright/abmahnungen-der-tripple-x-entertainment-gmbh/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Bericht auf Spieegl Online" href="(http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/porno-abmahnungen-verbindungen-zu-den-bandidos-in-neumuenster-a-885827.html" target="_blank">Spiegel ONLINE berichtet über Abmahnungen des Pornofimherstellers Tripple X Entertainment</a>.<a title="Beitrag 27.02.2013" href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/porno-abmahnungen-verbindungen-zu-den-bandidos-in-neumuenster-a-885827.html" target="_blank"><br />
</a></p>
<p>Auch KVLEGAL vertritt Geschädigte. Nach dem Bericht in Spiegel Online werden Zweifel an der Aktivlegitimation des Pornofilmherstellers laut, da dieser zunächst in England als Ltd. registriert gewesen sei, dann aber &#8211; mit Hinweis auf einen Bericht im NDR Info zufolge &#8211; die Unternehmenseigenschaften verloren und nun alsTriple X Entertainment UG agiere. In uns vorliegenden Fällen hat noch eine Triple X Entertainment Ltd mit Sitz in Groß Kummersfeld abmahnen lassen.  In den Abmahnungen wird die ausschießliche Rechtsinhaberschaft an den jeweiligen Werken mit den Bezeichnungen wie &#8220;Fuck With You&#8221; oder &#8220;Hamburger Privatamateure&#8221; behauptet. Es wird die Vermutung geäußert, dass die Abmahnungen nur verschickt werden, um schamhafte Empfänger der Abmahnung zur Zahlung zu bewegen, allein um einen möglichen Rechtstreit um die Frage abzuwenden, sie hätten einen Pornofilm Dritten zugänglich gemacht. Jedenfalls aber bleiben Zweifel an der Aktivlegitimation.</p>
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		<title>KVLEGAL berät Interessen- und Berufsverbände</title>
		<link>http://www.kvlegal.de/in-eigener-sache/kvlegal-berat-interessens-und-berufsverbande/</link>
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		<pubDate>Fri, 22 Feb 2013 11:48:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>KVLEGAL</dc:creator>
				<category><![CDATA[In eigener Sache]]></category>
		<category><![CDATA[KVLEGAL-Urteil/-Fall]]></category>

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		<description><![CDATA[Von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm AGDOK, über die Allianz Deutscher Designer AGD, bis hin zum Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. ZItCo – KVLEGAL berät verschiedene große Interessen- und Berufsverbände und deren zahlreiche Mitglieder und Mitgliedsunternehmen. Dazu gehört die Beratung der einzelne &#8230; <a href="http://www.kvlegal.de/in-eigener-sache/kvlegal-berat-interessens-und-berufsverbande/">Weiterlesen <span class="meta-nav">&#8594;</span></a>]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><span style="color: #000000;">Von der <a title="AGDOK" href="http://www.agdok,de" target="_blank">Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm AGDOK,</a> über die <a title="AGD" href="http://www.agd.de/" target="_blank">Allianz Deutscher Designer AGD,</a> bis hin zum <a title="ZItCo" href="http://www.zitco-verband.de/cms/index.php" target="_blank">Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. ZItCo</a> – <b>KV</b>LEGAL berät verschiedene große Interessen- und Berufsverbände und deren zahlreiche Mitglieder und Mitgliedsunternehmen. </span></p>
<p>Dazu gehört die Beratung der einzelne Verbandsmitglieder zu allen Rechtsfragen aus ihrem &#8220;Tagesgeschäft&#8221;, z.B. zur Gestaltung und Verhandlung von Verträgen, zur Rechteklärung, zur Anmeldung von Marken und Mustern und zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren. Durch diese tägliche Beratung zahlreicher Unternehmen haben unsere Anwälte einen tiefen Einblick in die Praxis, Marktbedingungen und Usancen der jeweiligen Branchen; das gilt für den Film ebenso wie für die Bereich Fotografie, Musik, Design und Illustration sowie die IT-/Telekom-Wirtschaft.</p>
<p>Zudem beraten und unterstützen wir die Verbände bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftlichen Anliegen und politischen Ziele. Auch dazu führen wir Rechtsstreitigkeiten, verhandeln im Namen der Verbände mit anderen Marktteilnehmer, Behörden, Ministerien und Verwertungsgesellschaften, nehmen Stellung in politischen Anhörungen und Beratungen und beraten zur Öffentlichkeitsarbeit der Verbände.</p>
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