BGH: PC unabhängig von Ausstattung nicht generell abgabepflichtig, keine Abgabe auf Geschäfts-PC bei nur geringer Nutzung für Privatkopien

Es liegt nunmehr die Begründung zur Entscheidung des BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10 vor. Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG München v. 4.3.2012, Az. 6 WG 6/08 aufgehoben, wonach PC-Hersteller nach “altem” Urheberrecht (bis 2007 einschl.) 18,42 EUR je hergestelltem oder importierten und hier in Verkehr gebrachten PC an die ZPÜ zu zahlen gehabt hätten (s. hier im Blog).

Nach der Urteilsbegründung des BGH kann für die Zeit vor 2008 “nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte … dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen”, und zwar ohne dass es darauf ankommt, “ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.” Soweit entsprechend geeignete und dafür bestimmte PCs an Geschäftskunden überlassen wurden, bestehe zwar “die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden.” Dabei handele es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis entkräftet werden könne, “dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.”

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“Information” der ZPÜ zu Abgaben auf PC, Mobiltelefone, Brenner, etc. nach §§ 54 ff. UrhG

Die ZPÜ versendet z.Z. “Informationsschreiben” an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen.

Im Einzelnen:

1.
Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.
Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.
Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach “altem” Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.
Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; jedenfalls wäre eine Abgabe wohl sehr viel geringer zu bemessen, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.
Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um “Geräte” i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.
Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. “kleine” PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gericht unterworfen.

Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.
Insoweit die ZPÜ den “Hinweis” erteilt, dass “die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen”, ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und im Rahmen der nach der “Verhandlungslösung” des “neuen” Urheberrechts (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht abe auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

 

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Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an “sein” Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08):

“Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …

Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.).

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Dr. Urs Verweyen was a senior management consultant at McKinsey & Company before joining an established IP-litigation boutique in Berlin (Germany) as an IP-lawyer and -litigator some 5 years ago, and becoming a partner there. He holds a Ph.D.-degree (Dr. jur.) from Hamburg University, and an LL.M. from New York University. He is admitted to the bar of New York (but he does not practice law there or elsewhere in the U.S.), and teaches media law at HFF Konrad Wolf, Potsdam-Babelsberg.

In recent years, he brought many media- and internet-related cases to the Regional High Courts and Appellate Courts, including cases involving secondary liability of media platforms such as last.fm and filesharing providers, the liability of resellers for copyright infringements (…) and the fair and reasonable royalties and fees of e.g. authors of film works, actors etc. (u.a. LG Hamburg, U.v. 26.3.2010, Az. 308 O 262/09; …). He does some selected anti-piracy work, e.g. for a major UK label (e.g. OLG Hamburg, U.v. 11.8.2010,Az. 5 U 18/08), and consults and represents several clients in software development matters and matters involving so-called “used software” (resale of used software licenses).

The recent focus of his work has been copyright levies and tariffs that are imposed under German copyright law on the manufacturers, importers, and distributors of devices such as mobile phones, MP3-players, computers, CD- and DVD-drives, hard drives, printers, scanners, etc., and media storage, such as CD-ROMs and DVDs, USB-sticks, external hard drives, etc. He represents Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (ZItCo), an Interest Group of about 80 German SME manufactures of computers and computer hardware, and consults and represents most of ZItCo’s members in various court proceedings at the Regional High Court of Munich and the German Supreme Court. He also represents ZItCo’s interests in governmental hearings and talks.

Dr. Urs Verweyen war mehrere Jahre als Management-Berater bei McKinsey & Company tätig, bevor er sich einer renommierten Anwalts-Boutique für das Urheberrecht und die Gewerblichen Schutzrechte in Berlin anschloss und dort als Partner und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Prozessführung im Internet- und Medienbereich tätig war. Nach Architektur- und Jurastudium in Erlangen und Hamburg hat er an der New York University einen LL.M. erworben und am Seminar für ausländisches und internationales Privat- und Prozessrecht der Universität Hamburg bei Prof. Dr. Ulrich Magnus zum Dr. jur. promoviert. Er ist auch in New York als Anwalt (Attorney at Law) zugelassen, praktiziert aber weder dort, noch sonst in den U.S.A. oder im Ausland. Er ist Lehrbeauftragter für Medienrecht an der HFF Konrad Wolf, Potsdam-Babelsberg.

In den letzten Jahre hat Urs Verweyen eine Vielzahl von Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte herbeigeführt, u.a. zur Verantwortlichkeit und Haftung von Medienplattformen wie last.fm, von Betreibern von Filesharing-Diensten, und von sog. Resellern (…). Weitere Verfahren betrafen die angemessene Vergütung von u.a. Journalisten, Drehbuchautoren und Synchronschauspielern (…), Softwareentwicklungsverträge und sog. “gebrauchte Software” (…). Zudem führt er  ausgewählte Antipiraterie-Maßnahmen gegen international agierende, gewerbliche Rechtsverletzer durch, u.a. für ein größeres britisches Label (…).

Seit einigen Jahren berät und vertritt Urs Verweyen ständig den Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (ZItCo), einen Interessenverband mittelständischer deutscher Computer- und Hardwarehersteller, und eine Vielzahl betroffener Unternehmen in allen Fragen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Leermedienabgaben auf z.B. Mobiltelefone, MP3-Spieler, PCs, CD- and DVD-Brenner, Festplatten, Drucker, Scanner, etc., und auf Leermedien wie CD- und DVD-Rohlinge, USB-Sticks und externe Festplatten. Dies umfasst eine Vielzahl an Verfahren vor der Schiedsstelle Urheberrecht des DPMA, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof BGH, sowie die Interessenvertretung in laufenden Gesetzgebungsverfahren.