Massenabmahnungen gegen Onlineshops von Order Online USA, Inc. durch Rechtsanwälte Bode & Partner

Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. “Button-Lösung” (s. hier) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.

Auch die geltend gemachten Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht, und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen — holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!

Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Jens Zimmer.

Schlussanträge der Generalanwälte am EuGH in Sachen Drucker & Plotter sowie öst. Leerkassettenvergütung

Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des ZItCo e.V.:

In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, C‑459/11 und C‑460/11 hatte die (deutsche) Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verschiedene Druckerhersteller (KYOCERA, Canon, Fujitsu und Hewlett-Packard) auf Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. “Reprographieabgabe”) für Drucker und Plotter verklagt.

Die Hersteller sind der Auffassung, dass “mit Druckern und Plottern allein keine Vervielfältigungen von Werken vorgenommen werden könnten. Dies sei erst dann möglich, wenn sie mit einem anderen Gerät verbunden seien, das mittels eines fotomechanischen Verfahrens oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung zur Erstellung einer Ablichtung des Werks geeignet sei. Daher bestehe lediglich für solche Geräte, nicht jedoch für Drucker oder Plotter eine Vergütungspflicht.” Diese Auffassung stehe “im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass Geräte wie etwa ein Scanner, ein Computer und ein Drucker miteinander verbunden sind, um ein Dokument zu kopieren, nur dasjenige Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten das fotomechanische Verfahren verkörpert, also der Scanner.” Der BGH hat in diesen Verfahren verschiedene Vorlagefragen an den EuGH adressiert, u.a. auch die Frage, ob ein gerechter Ausgleich auch dann geschuldet sie, wenn zur Verhinderung des Kopierens bestimmte technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, aber nicht angewandt werden, oder wenn das Kopieren auf irgendeine Weise vom Rechtinhaber genehmigt worden sei. Letzteres zielt insb. auf die umstrittene Frage ob, ob derjenige, der ein eignes Werk ohne jede Schutzmaßnahme im Internet veröffentlicht, damit seine gesetzlichen Vergütungsansprüche verwirkt.

In diesen Verfahren vertritt GAin Sharpston folgende Auffassung (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=132782&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316999, Hervorhebungen nur hier):

“Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt beantworten sollte:

  • In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist die Wendung „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ dahin auszulegen, dass mit ihr ausschließlich Vervielfältigungen analoger Vorlagen gemeint sind, von denen mit optischen Mitteln ein Bild erfasst wird. Sie umfassen Vervielfältigungen mittels Verfahren, bei denen in einer Zwischenphase ein digitales Bild in einem Computer oder einer Speichervorrichtung gespeichert wird, sofern das Verfahren als Ganzes von ein und derselben Person und/oder als ein einheitlicher Vorgang durchgeführt wird.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen und ist im Rahmen dieser Ausnahme oder Beschränkung ein gerechter Ausgleich für analoge Vervielfältigungen im Wege einer Abgabe auf Geräte vorgesehen, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, hat ein nationales Gericht, das feststellen will, ob diese Abgabe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Fällen vereinbar ist, in denen die Vervielfältigungen mit Hilfe einer Kette verbundener Geräte vorgenommen werden, zu untersuchen, wie die Abgabe für Fotokopiergeräte bemessen wird und inwieweit diese Bemessungsmethode auf eine Gerätekette übertragen werden kann. Es hat zu prüfen, ob die Anwendung der Abgabe auf eine solche Gerätekette oder auf einzelne Geräte in der Kette einen gerechten Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern schafft. Es hat sich insbesondere zu vergewissern, dass nicht nur zwischen Importeuren oder Händlern der Geräte (einschließlich anderer Geräte mit vergleichbaren Funktionen), sondern auch zwischen den letztlich mit der Abgabe belasteten Käufern der verschiedenen Arten von Geräten keine ungerechtfertigte Diskriminierung auftritt.
  • Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob und in welchem Umfang ein gerechter Ausgleich vorgesehen werden soll, wenn den Rechtsinhabern technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, von ihnen aber nicht angewendet werden.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen, haben die betroffenen Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr, die Kontrolle über die Vervielfältigung durch Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung auszuüben. Sieht der Mitgliedstaat in einem solchen Fall einen gerechten Ausgleich vor, kann er den Rechtsinhabern gleichwohl gestatten, entweder auf den Anspruch auf gerechten Ausgleich zu verzichten oder ihre Werke zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dabei vertragliche Absprachen zu treffen, um sich einen gerechten Ausgleich für zukünftige Vervielfältigungen zu sichern. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Anspruch des Rechtsinhabers auf gerechten Ausgleich als erschöpft anzusehen und darf bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer allgemeinen Regelung für die Gewährung eines gerechten Ausgleichs nicht berücksichtigt werden.
  • Die Richtlinie 2001/29 ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften über den gerechten Ausgleich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 22. Juni 2001 in einer Weise zu berücksichtigen, die sicherstellt, dass die Erreichung des Ziels, einen solchen Ausgleich für am oder nach dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, durch die Modalitäten der Erhebung einer der Gewährung des gerechten Ausgleichs dienenden Abgabe auf den vor dem letztgenannten Datum erfolgten Vertrieb von Geräten nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 22. Dezember 2002 vorgenommen wurden.”


In der Rechtsache C-521/11 hatte die Austro Mechana den Versandhändler Amazon auf Zahlung der österreichischen Leekassettenvergütung für nach Österreich gelieferte Speichermedien (u.a. CD-, DVD-Rohlinge und Speicherkarten) verklagt.
Amazon rügte u.a. als Verstoß gegen Unionsrecht, dass die österreichische Abgabenregelung eine Zahlung unabhängig davon vorsehe, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Endkunden erfolge und dass die Erträge daraus nicht vollständig den Urhebern zugute komme, sondern teilweise für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werde; zudem werde eine bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs, hatte verschiedene Vorlagefragen an den EuGH gestellt, die von GA Mengozzi nunmehr wie folgt beantwortet wurden (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=134581&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316818; Hervorhebungen nur hier):

“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn

a)  die Berechtigten im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf eine angemessene Vergütung unterschiedslos gegen denjenigen haben, der Trägermaterial, das zur Vervielfältigung ihrer Werke geeignet ist, im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt, sofern die Verwertungsgesellschaft für die verschiedenen Rechtsinhaber tatsächlich repräsentativ ist, und

b)  die innerstaatliche Regelung zum einen die Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für – natürliche oder juristische – Personen vorsieht, bei denen aufgrund objektiver Umstände – seien es auch nur Indizien – vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Trägermedien zu eindeutig anderen Zwecken als solchen erwerben, die der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegen, und zum anderen die allgemeine Möglichkeit vorsieht, dass dieser gerechte Ausgleich nachträglich in allen Fällen erstattet wird, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung des Trägermaterials keine Handlung war, die einen Schaden für den Urheber des Werks begründen kann.

2. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof eine Antwort für erforderlich erachten, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

2.1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn der Anspruch auf eine angemessene Vergütung nur bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen besteht, die das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen, und

2.2. bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, dass sie das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen werden; es muss möglich sein, im Hinblick auf eine eventuelle Vorabfreistellung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs oder auf eine eventuelle Rückerstattung dieses Ausgleichs nachzuweisen, dass die natürliche Person das Trägermaterial zu offensichtlich anderen Zwecken als der Herstellung von Privatkopien oder dem Gebrauch des Trägermaterials zu sonstigen, der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegenden Zwecken erworben hat.

3. Aus der Richtlinie 2001/29 folgt nicht, dass der Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht besteht, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift vorsieht, dass die gesamten Erlöse aus der Leistung des gerechten Ausgleichs für die Urheber bestimmt sind, und zwar zur Hälfte in der Form des unmittelbaren Ausgleichs und zur anderen Hälfte in der Form des mittelbaren Ausgleichs. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der nationalen Regelung tatsächlich einen mittelbaren Ausgleich ohne unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Urhebergruppen beinhaltet.

4. Ist der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstanden, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 dem Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs in diesem Mitgliedstaat auch dann nicht entgegen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Vergütung für das Inverkehrbringen des Trägermaterials gezahlt wurde. Der Mitgliedstaat, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgte, hat jedoch denen, die nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, eine angemessene Möglichkeit zu gewährleisten, die nicht geschuldeten Leistungen eines gerechten Ausgleichs, gegebenenfalls im Wege der Klage vor den nationalen Gerichten, erstattet zu erlangen.”

 

In der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen weitgehend den Schlussanträgen der Generalanwälte. Die Urteile des EuGH werden im Spätsommer 2013 erwartet.

“Scheiß-Internet”-Preis für PR-Kampagne pro Festplattenabgabe

Der diesjährige “Scheiß-Internet”-Preis 2012 – amtlich “Wolfgang Lorenz Gedenkpreis für internetfreie Minuten”-Preis –, der anspielt auf ein Statement des namensgebenden damaligen Programm-Direktors des ORF, wonach das Fernsehen das Leitmedium und ihm das “Scheiß-Internet” egal sei, und der seit 2008 von dem Wiener Künstlerkollektiv Monochrom für “völlig unqualifizierte Statements gegen das Informationszeitalter in Wort und Tat” vergeben wird, ging dieses Jahr an die PR-Kampagne “Kunst hat Recht”, mit der die österreichischen Verwertungsgesellschaften Werbung für Abgaben auf Speichermedien wie insb. Festplatten machen.

Dr. Urs Verweyen war als Unternehmensberater bei McKinsey & Company tätig, bevor er sich einer spezialisierten Anwaltskanzlei für Urheberrecht und Gewerbliche Schutzrechte in Berlin anschloss und dort als Rechtsanwalt und Partner mit Schwerpunkt Prozessführung im Internet- und Medienbereich tätig war. Nach Architektur- und Jurastudium in Erlangen und Hamburg hat er an der New York University einen LL.M. erworben und am Seminar für ausländisches und internationales Privat- und Prozessrecht der Universität Hamburg bei Prof. Dr. Ulrich Magnus zum Dr. jur. promoviert; er ist auch in New York als Anwalt (Attorney at Law) zugelassen.

In den letzten Jahre hat Verweyen eine Vielzahl von Entscheidungen der Land- und Oberlandesgerichte herbeigeführt, u.a. zur Verantwortlichkeit und Haftung von Medienplattformen und Betreibern von Internet-Diensten, von Medienhändlern und sog. Resellern sowie zur angemessenen Vergütung und Nachvergütung von Drehbuchautoren, Synchronschauspielern und Journalisten. Zudem hat er zu Softwareentwicklungsverträgen beraten und Prozesse zu sog. “gebrauchter Software” geführt und er führt ausgewählte Antipiraterie-Maßnahmen gegen international agierende, gewerbliche Rechtsverletzer durch, u.a. für ein größeres britisches Independent-Film- und Musik-Label.

Seit einigen Jahren berät und vertritt Urs Verweyen ständig den Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (ZItCo), einen Interessenverband mittelständischer deutscher Computer- und Hardwarehersteller und -importeure, und eine Vielzahl der ZItCo-Mitgliedsunternehmen sowie Importeure von Smartphones, Tablets und Mobiltelefonen zu den urheberrechtlichen Geräte- und Leermedienabgaben auf z.B. Mobiltelefone, MP3-Spieler, PCs, CD- and DVD-Brenner, Festplatten, Drucker, Scanner, etc., und auf Leermedien wie CD- und DVD-Rohlinge, USB-Sticks und externe Festplatten. Dies umfasst eine Vielzahl an Verfahren vor der Schiedsstelle Urheberrecht des DPMA, dem OLG München und dem Bundesgerichtshof BGH, sowie die Interessenvertretung in laufenden Gesetzgebungsverfahren in Deutschland und auf europäischer Ebene.

Urs Verweyen ist Lehrbeauftragter für Medienrecht an der HFF Konrad Wolf, Potsdam-Babelsberg (Fachbereich Filmproduktion) und Autor bzw. Co-Autor verschiedener Bücher und Fachaufsätze zu IP- und IT-Themen sowie wie zu Fragen des internationalen Handels (s. unten). Er ist Mitglied der Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI) und der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung DAJV.

Dr. Urs Verweyen was a senior management consultant at McKinsey & Company before joining an established IP-litigation boutique in Berlin (Germany) as an IP-lawyer and -litigator and becoming a partner there. He holds a Ph.D.-degree (Dr. jur.) from Hamburg University, and an LL.M. from New York University (’99). He is admitted to the bar of Germany (Berlin) an to the bar of New York (but he does not practice law there or elsewhere in the U.S.).

In recent years, Verweyen brought many media- and internet-related cases to the Regional High Courts and Appellate Courts, including cases involving secondary liability of media platforms and filesharing providers, the (limited) liability of resellers and distributors of  media products for copyright infringements and the fair and reasonable royalties and fees of e.g. authors of film works, actors etc. He does selected anti-piracy work, e.g. for a major UK label, and consults and represents several clients in software development matters and matters involving so-called “used software” (resale of used software licenses).

A recent focus of his work has been copyright levies and tariffs that are imposed  on the manufacturers, importers, and distributors of devices such as mobile phones, MP3-players, Personal Computers, CD- and DVD-drives, hard drives, printers, scanners, etc., and media storage, such as CD-ROMs and DVDs, USB-sticks, external hard drives, etc. He represents Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. (ZItCo), an Interest Group of German SME manufactures of computers and computer hardware, and consults and represents many of ZItCo’s members in various court proceedings at the Regional High Court of Munich and the German Supreme Court. He also represents ZItCo’s interests in governmental hearings and talks.

Verweyen teaches film and media law at HFF Konrad Wolf, Potsdam-Babelsberg and he is the author and co-author of several publications on IP and IT, as well as on international commercial law. He is a member of the German Association for the German Association for the Protection of Intellectual Property (GRUR), the German Association of Law and Informatics (DGRI) e.V., and the German-American Lawyers Association (DAJV).

verweyen@kvlegal.de

Tel. +49 30 919040-36

Fax +49 30 919040-37

Publikationen / publications:

Zum Urheberrecht und Gewerblichen Rechtsschutz:

  • “Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven”, AfP 5/2012, S. 442 ff.
    (mit Ass. jur. Tim-Frederik Schulz)
  • “Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück – Besprechung zu BGH, Urt. v. 30.11.2011, Az. I ZR 59/10 − PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät”, GRUR 9/2012, S. 875 ff.
  • “Update: Lizenzen in der Insolvenz des Lizenzgebers”, K&R 9/2012, S. 563 ff.
  • “Schadensersatz für verletzte Urheberrechte – Rechtswidrige Online-Nutzung journalistischer Texte mit Hilfe von dju-Honorarempfehlungen geahndet”, «M» – MENSCHEN – MACHEN – MEDIEN (dju/ver.di) 5/2012
  • “Grenzen der Störerhaftung in Peer to Peer-Netzwerken”, MMR 9/2009
  • “Insolvenzfeste Ausgestaltung von Lizenzverträgen”, K&R 2/2009
    (mit Ass. jur. Clara Tacke)
  • “Die Rechtsprechung zu den Onlinearchiven”, AfP 2/2008
    (mit Stud. jur. Tim-Frederik Schulz)
  • “Pacta sunt servanda? – Anmerkungen zu § 31a UrhG n.F.”, ZUM 3/2008
  • “One more Night – Überlegungen zum abgeleiteten fremdenrechtlichen Filmherstellerschutz”, ZUM 10/2007 (mit Ass. jur. Robert Loef)
  • Urteilsmitteilungen für jur. Fachzeitschriften, u.a. GRUR, ZUM, MMR, AfP
  • Newsletter-Beiträge und Kolumnen für kameramann, Newsletter der AGD Allianz Deutscher Designer, Magazin InnoVisions der Fraunhofer-Gesellschaft, Gastbeiträge shopbetreiber-blog.de, u.a.

Zum Internationalen Handelsrecht:

  • “Handbuch des Internationalen Warenkaufs – UN-Kaufrecht”, 2. Auflage 2008 (mit RA Viktor Foerster und RA Oliver Toufar)
  • “Exporte nach UN-Kaufrecht – Vorzüge des UN-Kaufrechts aus Sicht eines deutschen Warenexporteurs”, AW-Prax 6/2006 und AW-Prax Sonderausgabe Software 2007
  • “Die Käuferrechtsbehelfe des UN-Kaufrechts im Ver­gleich zu denen des neuen
    internen deutschen Handels­kaufrechts aus Sicht eines deutschen Warenexporteurs”, Hamburg 2005 (Dissertation)
  • Materialsammlung zur deutschen Schuld­rechtsreform 2002, für UNIDROIT, 2003
  • “Einführung zum UN-Kaufrecht”, auf CD-ROM, Foerster + Rutow/Institut Risk Management e.V., 2000
  • “Gegenläufige Entwicklungstendenzen bei der Dritt­schadens­liquidation?”, JURA 8/2006

Urteilsmitteilungen / published court decisions:

  • OLG Hamburg U.v. 11.8.2010, Az. 5 U 18/08: Dokumentarische Zusammenstellung von Konzertmitschnitten ist Filmwerk, UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 94, 97, 101; in MMR 2010, 778
  • OLG München, U.v. 29.04.2010, Az. 6 WG 6/10: Durchsetzung von Geräte- und Speichermedientarifen im einstweiligen Verfügungsverfahren, in GRUR-RR 2010, 278 (m. Anm. Kröber; MMR 2010, 482; ZUM 2010, 715; BeckRS 2010, 10752; GRUR 2010, 1008 (Ls.); LSK 2010, 220468 (Ls.)
  • OLG München, B.v. 19.2.2010, Az. 6 WG 6/10: Vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung eines Vergütungstarifs Geräteabgaben, UrhG § 54; UrhWG §§ 13, 13a, 14 Abs. 5a; BGB §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2; in MMR 2010, 337 (m. Anm. Küster)
  • LG Hamburg, U.v. 12.2.2010, Az. 308 O 619/08: Zur unselbstständigen Bearbeitung eines Fachaufsatzes im Internet; in MMR-Aktuell 2010, 306238, Entscheidungs-Volltext in BeckRS 2010, 15337
  • LG Leipzig, U.v. 7.10.2009, Az. 5 O 1508/08: Urheberrechtswidriges Vorhalten einer Datei nach Unterlassungserklärung, in MMR 2010, 263, Volltext BeckRS 2009, 28638
  • AG Berlin-Charlottenburg, U.v. 31.8.2009, Az. 210 C 135/09: Zur Übernahme eines Postkartenmotivs in eine Collage als freie Bearbeitung; in ZUM-RD 2010, 373
  • LG Berlin, U,v. 25.5.2009, Az. 52 O 405/08: Vereinbarung eines Rückgaberechts bei eBay möglich, UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11; BGB §§ 312c ff., 355 ff.; in MMR 2009, 782
  • LG Hamburg, U.v. 8.5.2009, Az. 308 O 472/08: Keine ausreichende Darlegung der die Aktivlegitimation begründenden Tatsachen durch pauschale Behauptung, im Wege von nicht näher bestimmten konzerninternen Rechtseinräumungen ausschließliche Nutzungsrechte erhalten zu haben; in ZUM-RD 2009, 679
  • LG Köln, U.v. 31.10.2008, Az. 8 O 256/06 und OLG Köln, B.v. 19.6.2009, Az. 24 U 194/08: Unwirksamkeit eines Künstler-Management-Vertrags; in ZUM-RD 2009, 282 und in ZUM-RD 2010, 270
  • LG Berlin, U.v. 18.9.2008, Az. 27 O 870/07: Fotoveröffentlichung im Internet ohne Einwilligung, GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; KUG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 4; BGB §§ 823, 1004; in MMR 2008, 758 und in AfP 2009, 517
  • LG Düsseldorf, U.v. 12.9.2008 , Az. 12 O 621/07: Keine Haftung eines eDonkey-Server-Betreibers für Urheberrechtsverletzung; in ZUM 2008, 882
  • OLG Düsseldorf, U.v. 20.5.2008, Au. I-20 U 196/07: Fehlende Störerhaftung des Betreibers eines eDonkey-Servers, UrhG §§ 97 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a; in MMR 2008, 675
  • Kammergericht Berlin, B.v. 13.7.2007, Az. 5 W 173/07: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverstoß auf Internetseite, EuGVVO Art. 5 Nr. 3, Art. 31; ZPO § 32 (analog); in MMR 2007, 652; zuvor LG Berlin, B.v. 1.6.2007, Az. 16 O 409/07: Internationale Zuständigkeit bei Urheberrechtsverstoß; in MMR 2007, 608
  • LG Hamburg, U.v. 27.6.2007, Az. 308 O 320/07: Zur DVD-Veröffentlichung mit Aufnahmen eines Rock-Sängers; in ZUM 2007, 757 (bestätigt von OLG Hamburg)