BGH entscheidet erneut über Online-Videorekorder

Der BGH hat heute erneut über die Zulässigkeit sog. Online-Videorekorder entschieden (s. bereits hier, hier und hier). Erste Reaktionen bei: HEISE – “Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte”DWDL - “RTL und Sat.1: Zwangslizenzen für Online-Rekorder?”JUVE  – “Online-Videorekorder: RTL und Sat.1 müssen mit McDermott und Raue zurück zum OLG Dresden”.

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 064/2013 vom 11.04.2013

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder “Shift.TV” und “Save.TV” zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.

Die Klägerinnen sind die Fernsehsender “RTL” und “Sat.1″. Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen “Shift.TV” und “Save.TV” Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme – auch diejenigen der Klägerinnen – aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.

Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und – zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen – auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II (“Shift.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4391/05

ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1071/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 153/11 (“Shift.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4371/05

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1070/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11 (“Save.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 O 2123/06

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07

GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913

Karlsruhe, den 11. April 2013

§ 87 UrhG

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

§ 14 Abs. 1 UrhWG

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

§ 16 UrhWG

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Christlieb Klages.

VFF Klausel bleibt verboten – OLG Dresden bestätigt das LG Leipzig – erste Reaktionen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB.

Geklagt hatte die AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel):

“Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Sendeanstalt oder vom Vertragspartner erworben werden, ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b Abs. 2 i. V. m. § 94 Abs. 4 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vertragspartner wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH (VFF) mit der Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche beauftragen. 

Die sich hieraus ergebenden Erlöse stehen zur Hälfte der Sendeanstalt zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Sendeanstalt auf Verlangen über alle mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b i.V. m. § 94 UrhG zusammenhängenden Vorgänge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.”

Das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der AGDOK bestätigt und den Unterlassungsanspruch begründet mit der Feststellung, dass die Verwendung der Klausel gegenüber den Verbandsmitgliedern diese in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller unangemessen benachteiligt. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG) verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG. Das OLG Dresden hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Vorausabtretung sei nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei echten Auftragsproduktionen stehen der Sendeanstalt keine Vergütungsansprüche aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rückfragen an RA Christlieb Klages.

Zur Presseerklärung der AGDOK.

Auch die Produzentenallianz hat eine Presseerklärung abgegeben.

Die Pressemitteilung der Allianz wurde kommentiert von der DIMBB:

Wie sich die Produzentenallianz Erfolge anderer „aneignet“.

Die LINKE sieht den Verteilungsplan unter Beschuss.

Hanns-Georg Rodek schreibt am 18.03.13. in DIE WELT: Lohn, wem Lohn gebührt.

Die Leitsätze der Entscheidung stehen schon im Beck Blog:

1. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier: des Filmherstellers aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG) sowie Umgehungsklauseln verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG, sie sind nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm ist als Produzentenverband berechtigt, im Wege der Verbandsklage solche Rechtsverstösse zu verfolgen.

3. Im Rahmen einer (echten) Auftragsproduktion stehen der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § 20b Abs. 2 UrhG iV.M. § 94 Abs. 4 UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu

 

 

BGH verhandelt über Online-Videorekorder I ZR 151/11 – save.tv

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde von save.tv wurde die Revision gegen das Urteil des OLG vom 12.07.2011 zugelassen, am 10.01.2013 wurde zur Sache verhandelt. Der 1. Zivilsenat gab zu erkennen, dass dem rechtlichen Aspekt des Zwangseinwands nach der Entscheidung Orange Book Standard für die Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhte Bedeutung zukam. Es wurde zur Sache verhandelt, verkündet wird am 11. April 2013. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

Christlieb Klages ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Prozessvertretung (Litigation) in den Bereichen neue Medien, neue Technologien und Kommunikation tätig, davon 7 Jahre als Partner einer renommierten Anwalts-Boutique für das Urheberrecht und die Gewerblichen Schutzrechte in Berlin. Seit 2006 ist er auch als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz (Patentrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urhberrecht und Geschmacksmusterrecht) und seit 2011 als Mediator zugelassen.

Seit 2001 ist Klages Dozent für Filmrecht an der dffb Er vertritt seit 1996 als Vertragsanwalt die Interessen der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm (agdok), sitzt für die Sektion Film und audiovisuelle Medien und die AGDOK im Fachausschuss Urheberrecht des Deutschen Kulturrats (Periode bis 2016). Klages ist Herausgeber und Autor verschiedener Bücher und Fachaufsätze zu Themen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes (s. unten) und Mitglied der Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR).

Klages wird seit Jahren von JUVE und The Legal 500 als Experte für den Bereich Media und Entertainment benannt, zuletzt (JUVE 2012/2013) als “kluger Stratege, hervorragend vernetzt u. sehr pragmatisch”.

In den letzen Jahren hat Christlieb Klages eine Vielzahl von medien- und internetrechtlichen Entscheidungen der Landes- und Oberlandesgerichte sowie des Bundesgerichtshofs BGH herbeigeführt, beispielsweise betreffend sog. “Dialer” (Nichtigkeit der durch Schadsoftware verursachte Gebührenschuld, BGH, III ZR 96/03, NJW 2004, 1590); Entscheidungen des LG Hamburg betreffend die Haftung von Video-Plattformen für User Generated Content (OLG Hamburg, MMR 2011, 49 – Sevenload; ZUM 2011, 500); Verfahren über die generelle Zulässigkeit und die Durchleitungs- und Senderechte sog. Online-Videorekorder (BGH I ZR 175/07 – save.tv, OLG München, GRUR RR 2011, 164; ZUM 2011, 167) sowie zur Rechtmäßigkeit von klauselmäßigen Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (§ 63a UrhG, OLG Dresden, vom 12.03.2013). Zudem hat er verschiedene markenrechtliche Streitigkeiten geführt, z.B. in einem Streitfall zwischen Europas größtem Autohersteller und Deutschlands größtem Verlagshaus betreffend eine Markenserie (GRUR RR 2011, 170).

Christlieb Klages war vor seiner Anwaltskarriere als Musik- und Künstlermanager tätig und hat einen MBA der SIU Paris erworben.

Christlieb Klages has been an IP-lawyer and -litigator for 15+ years, 7 years of which he as been a partner in an established IP-litigation boutique in Germany (Berlin). He is a specialist solicitor in intellectual property (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz since 2006, incl. Patent Law, Trademarks, Competition Law and Copyright), and he is listed by the Berlin Bar Association as a certified mediator.

Since 2001, Klages has been a lecturer at the German Film & TV Academy, Berlin (dffb) for film- and copyright law, and has been representing the association of independent documentary film-makers (agdok) in the Copyright Committee of The German Cultural Association (Deutscher Kulturrat). He is a member of the German Association for the Protection of Intellectual Property (GRUR).

For several years in a row, JUVE and The Legal 500 have mentioned Christlieb Klages for media and entertainment legal representation and advice.

In recent years, Christlieb Klages brought many media- and internet-related cases to the Regional High Courts, the Appellate Courts, and the German Federal Supreme Court (BGH), including the so-called “dialer” cases regarding illegal fees for landline connections through of secretly self-installed dialer software (BGH III ZR 96/03, NJW 2004, 1590); decisions by the Regional High Court of Hamburg regarding the liability of internet platform providers (OLG Hamburg, MMR 2011, 49 – Sevenload; ZUM 2011, 500); and several cases regarding the transmission and broadcasting rights of providers of internet online video recorders (BGH I ZR 175/07 – save.tv, OLG München, GRUR RR 2011, 164; ZUM 2011, 167). Also, he represented clients in various trademark cases at the regional High Courts, including a case between Europe’s biggest car manufacturer, and one of Germany’s largest and most influential publishing houses regarding the use of a trademark series (GRUR RR 2011, 170). Editor and Coauthor of Basics of Film Law, C.H. Beck, 2004.  Coauthor of Munich Handbook on Standard Contract Forms (forms 23 to 36 of Copyright and Publishing Rights), Vol. 3, Commercial Law II, Ed. 6, C.H. Beck. 2009.

Before his legal career, Christlieb Klages was involved in artist and music management, and received an MBA degree from SIU Paris.

klages@kvlegal.de

Tel. +49 30 919040-36

Fax +49 30 919040-37

Publikationen / publications:

  • Rechtsfragen zu Bewertungsportalen im Internet. IP _ Rechtsberater 12/2012, Autoren Klages / Rieger
  • Vorvertragliche Regelungen zwischen Regisseur und Filmproduktion, ZUM 2012, 117. Autoren Klages/ Rieger
  • Im Bann des Rechts – Rechtliche Hinergründe des Verbots von Filmen. Klages / Rieger in “Bewegte Bilder – Starres Recht?, Das Filmerbe und seine rechtlichen Rahmenbedingungen”, Paul Klimpel (Hrsg.), Berlin Academic/Bloomsburry Verlag GmbH, 2011
  • Urheberrecht für Filmschaffende, ZUM 2010, 200 (Buchbesprechung)
  • Bearbeiter der Formulare 23 bis 36 des Münchner Vertragshandbuchs, Band 3, Wirtschaftsrecht II, Verlag C.H.Beck, 6. Auflage 2009
  • Haftung des Unternehmers für Rechtsverstöße des Affiliate, Online Recht 3.0, Hoffmann/Laible, Boorberg 2009, Klages / Nörenberg
  • Künstlerverträge. Vertragspraxis und Inhaltskontrolle von Tonträgerproduktionsverträgen nach deutschem und US-amerikanischem Recht, ZUM 2009, 344 (Buchbesprechung)
  • Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Kurzwahldiensten. UFITA 2006, 655. Autoren Klages/ Haslob
  • Grundzüge des Filmrechts, Verlag C.H. Beck 2004 (Herausgeber, Mitautor)
  • Besonderheiten bei Offline Medien, Handbuch Multimedia Recht, C.H. Beck Hoeren/Sieber/Holznagel bis 2003
  • Anmerkung zu OLG Düsseldorf: Verwertungsrechte aus Fernsehproduktionsverträgen(MMR 2002, 238), 246.

Urteilsveröffentlichungen / published court decisions:

  • LG Leipzig: Unwirksamkeit von VFF-Klauseln in AGB von Fernsehveranstaltern – VFF-Klauseln, GRUR RR 2012, 457
  • LG Stuttgart: Umfang der urheberrechtlichen Unterrichtsprivilegierung einer Fernuniversität, GRUR RR 2011, 419
  • OLG München: Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und Verwässerung einer bekannten Marke. GRUR RR 2011, 449
  • OLG Dresden: Speicherung und Überlassung von Fernsehsendungen an Dritte – save.tv, MMR 2011, 610
  • OLG München: Online-Videorecorder und Weitersenderecht eines Fernsehsenders, MMR 2011, 106
  • OLG Hamburg: Haftung eines Videoportalbetreibers für Urheberrechtsverletzungen – sevenload, MMR 2011, 49; ZUM 2011, 500
  • LG München I, Werbebanner neben urheberrechtswidrigem Video Stream, MMR 2009, 435 ( OLG München, Urteil vom 11.9.2008 – 29 U 3629/08, MMR 2009, 126)
  • LG Berlin: Keine Provisionspflicht im Falle der Verlängerung eines Darstellervertrages, ZUM 2008, 879
  • Unzulässige Bildberichterstattung über den Sänger Robbie Williams in Unterhosen, ZUM RD 2007, 88  
  • OLG Dresden: Jugendschutz und Online-Videorecorder, MMR 2007, 664 (das Verfahren wurde 2009 durch den BGH I ZR 175/07 entschieden)
  • LG Hamburg: Haftung für die Zugangsvermittlung bei UseNet, MMR 2007, 333
  • AG Ludwigshafen: Schadensersatz bei einmaliger unverlangter E-Mail-Werbung, MMR 2006, 421
  • KG: Dialer, MMR 2003, 399 (das Verfahren wurde durch den BGH III ZR 96/03 im Jahr 2004 entschieden)