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JUVE… der in JUVE für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation geführten Kanzlei für Urheberrecht, Markenrecht, IT-Recht, Wettbewerbsrecht und Kartellrecht. Wir bieten Ihnen die umfassende Vertretung in einstweiligen Verfügungsverfahren (gerichtlichen Eilverfahren) und Klagen vor den deutschen Gerichten, sowie umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen des Urheberrechts (insb. Internet, Film, Musik, Fotografie, Designschutz, Text/Journalismus), den urheberrechtlichen Geräteabgaben und Speichermedienabgaben, zum Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht, zu den sonstigen gewerblichen Schutzrechte, zu Fragen des eCommerce, Marketing und Wettbewerbsrecht im Übrigen, sowie zu den benachbarten Rechtsgebieten. Zudem können wir Ihnen in diesen Rechtsgebieten Mediationen anbieten (durch RA und zertifizierten Mediator Christlieb Klages).

Neben verschiedenen Unternehmen und Einzelpersonen beraten und vertreten wir ständig mehrere große Berufs- und Interessenverbände und ihre Mitglieder, u.a. die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm AGDOK, die Allianz Deutscher Designer AGD, und den Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. ZItCo.

Unsere Anwälte unterrichten Film- und Medienrecht an der dffb, der HFF Konrad Wolf, Potsdam-Babelsberg (Fachbereich Filmproduktion) und in verschiedenen Workshops und Schulungen, veröffentlichen regelmäßig Fachaufsätze und -publikationen in “unseren” Rechtsgebieten und sind Mitglieder der Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V. (DGRI), der Deutsch-Amerikanischen Juristen-Vereinigung DAJV und des Deutschen Anwaltsvereins DAV.

JUVE

Das JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/2013 führt uns für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation!

Bitte verschaffen Sie sich hier einen Eindruck davon, wer wir sind und was für sie tun können, und Sprechen Sie uns bitte gerne an!

BGH entscheidet erneut über Online-Videorekorder

Der BGH hat heute erneut über die Zulässigkeit sog. Online-Videorekorder entschieden (s. bereits hier, hier und hier). Erste Reaktionen bei: HEISE – “Online-Videorecorder beschäftigen weiter die Gerichte”DWDL - “RTL und Sat.1: Zwangslizenzen für Online-Rekorder?”JUVE  – “Online-Videorekorder: RTL und Sat.1 müssen mit McDermott und Raue zurück zum OLG Dresden”.

Pressemeldung des BGH:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 064/2013 vom 11.04.2013

Bundesgerichtshof entscheidet erneut über Internet-Videorecorder

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass das Angebot der Internet-Videorecorder “Shift.TV” und “Save.TV” zwar in das Recht der Fernsehsender RTL und Sat.1 auf Weitersendung ihrer Funksendungen eingreift, dass aber geprüft werden muss, ob die Anbieter der Internet-Videorecorder sich gegenüber den Fernsehsendern darauf berufen können, dass diese ihnen eine Lizenz für diese Nutzung einräumen müssen.

Die Klägerinnen sind die Fernsehsender “RTL” und “Sat.1″. Die Beklagten bieten unter den Bezeichnungen “Shift.TV” und “Save.TV” Internet-Videorecorder an. Kunden der Beklagten können auf diesen Recordern über Antennen frei empfangbare Fernsehprogramme – auch diejenigen der Klägerinnen – aufzeichnen und anschließend ansehen oder herunterladen. Die Beklagten leiten die Funksendungen von den Antennen an die Videorecorder der Kunden weiter.

Die Klägerinnen sehen im Angebot der Beklagten unter anderem eine Verletzung ihres Rechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, ihre Funksendungen weiterzusenden. Sie nehmen die Beklagten in drei Verfahren auf Unterlassung und – zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen – auf Auskunft in Anspruch.

Landgericht und Berufungsgericht haben eine Verletzung des Weitersenderechts der Klägerinnen verneint. Auf die Revisionen der Klägerinnen hatte der Bundesgerichtshof die Berufungsurteile im Jahr 2009 aufgehoben und die Sachen an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten daraufhin wegen Verletzung des Rechts der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen antragsgemäß verurteilt. Auf die Revisionen der Beklagten hat der BGH nunmehr auch diese Entscheidungen aufgehoben und die Sachen erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht hat zwar – so der Bundesgerichtshof – mit Recht angenommen, dass die Beklagten in das Recht der Klägerinnen zur Weitersendung ihrer Funksendungen eingegriffen haben. Die Beklagten haben sich aber im wiedereröffneten Berufungsverfahren darauf gestützt, dass die Klägerinnen ihnen nach § 87 Abs. 5 UrhG das Recht zur Kabelweitersendung einräumen müssen. Nach dieser Vorschrift sind Sendeunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, mit Kabelunternehmen einen Vertrag über die Kabelweitersendung abzuschließen. Eine solche Verpflichtung können die Beklagten den Klägerinnen aber nur dann im Wege des sogenannten Zwangslizenzeinwandes entgegenhalten, wenn sie unter anderem die sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Lizenzgebühren gezahlt oder hinterlegt haben. Das Berufungsgericht hat es bislang versäumt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erhebung dieses Zwangslizenzeinwands vorliegen.

Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein, müsste das Berufungsgericht den Rechtsstreit aussetzen, um den Beklagten die Anrufung der beim Deutschen Patent- und Markenamt gebildeten Schiedsstelle zu ermöglichen, die dann zu prüfen hätte, ob die Beklagten einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung haben. Bei Streitfällen über die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung können gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 UrhWG Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Ein solches Vorverfahren vor der Schiedsstelle ist – so der Bundesgerichtshof – nicht nur dann erforderlich, wenn ein Kabelunternehmen auf Abschluss eines solchen Vertrages klagt, sondern auch dann, wenn es sich – wie hier – gegen eine Unterlassungsklage des Sendeunternehmens mit dem Einwand zur Wehr setzt, dieses sei zum Abschluss eines solchen Vertrages verpflichtet.

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 152/11 – Internet-Videorecorder II (“Shift.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4391/05

ZUM 2006, 763 = CR 2006, 784

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1071/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 153/11 (“Shift.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 12. Mai 2006 – 5 O 4371/05

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 1070/06

und

Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 151/11 (“Save.TV”)

LG Leipzig – Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 O 2123/06

OLG Dresden – Urteil vom 12. Juli 2011 – 14 U 801/07

GRUR-RR 2011, 413 = ZUM 2011, 913

Karlsruhe, den 11. April 2013

§ 87 UrhG

(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,

1.seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,

(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in Bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte. Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder des Sendeunternehmens ist der Vertrag gemeinsam mit den in Bezug auf die Kabelweitersendung anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht ein die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht.

§ 14 Abs. 1 UrhWG

Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten angerufen werden bei Streitfällen,

2.an denen ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn sie die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betreffen.

§ 16 UrhWG

(1) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 können Ansprüche im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist oder nicht innerhalb des Verfahrenszeitraums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abgeschlossen wurde.

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Christlieb Klages.

Internet-Shops müssen auch negative Produktbewertungen angeben

Nach jüngsten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (U.v. 19.02.2013, Az. I-20 O 55/12) und des LG Duisburg (Vorinstanz; U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) sind Shop-Betreiber verpflichtet, sämtliche Produktrezensionen und Bewertungen, d.h. auch negative Bewertungen, unverzüglich (ohne zeitliche Verzögerung) und gleichberechtigt neben positiven Rezensionen aufzuführen; eine Auswahl nur der positiven Bewertungen ist wettbewerbsrechtlich unzulässig (u.a. Irreführung, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG) und wäre dem Shop-Betreiber unmittelbar zuzurechnen.

Das OLG Düsseldorf sah in der Werbung mit nur bzw. bevorzugt positiven Bewertungen eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen. Das Bewertungssystem verhindere die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichne ein geschöntes Bild von den Produkten und dem Unternehmen. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde getäuscht (vgl. zu allem die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale; das Urteil selbst ist noch nicht veröffentlicht).

Die Vorinstanz LG Duisburg führte a.a.O. aus:

“Die Werbung mit dem Bewertungsportal …. ist jedenfalls solange irreführend, wenn in dem dortigen Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.

Grundsätzlich wird von einem Bewertungsportal erwartet, dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind. … Darüber hinaus liegt eine Irreführung nach Auffassung der Kammer auch dann vor, wenn – wie hier – nach den Bewertungsrichtlinien des Bewertungsportals neutrale und negative Anbieterbewertungen, anders als positive – zunächst einer intensiven Prüfung überzogen werden…

Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situations-adäquate durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher von einem Bewertungsportal, dass es sich als unabhängig darstellt und dass mit “garantiert echte Kundenmeinungen wirbt” nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich vom tatsächlichem Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden.

Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks,  weil der unzufriedene Kunde – etwas weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise gelöst wurde – dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen. … “

Zu einem Dilemma führt die Einstufung der Gerichte, dass die redaktionelle Überprüfung eingehender Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte wie z.B. Beleidigungen, unzulässig sein soll, weil dies zu einer Verfälschung führe, da derartige Äußerungen v.a. in negativen Bewertungen zu finden seien. Denn die Gerichte nehmen gelichzeitig eine unmittelbare eigene Verantwortlichkeit und Haftung (als Täter) für die Kundenbewertungen als eigne Werbung an (zu eigen Machen), weswegen Shopbetreiber Kundenbewertungen vor der Veröffentlichung durchsehen und rechtswidrige Äußerungen entfernen müssen. Dies führt dann aber tendenziell zu einer wettbewerbswidrigen Verfälschung des Gesamtbilds…

Massenabmahnungen gegen Onlineshops von Order Online USA, Inc. durch Rechtsanwälte Bode & Partner

Mal wieder: eine neue Abmahnwelle hat eine Vielzahl von Online-Shops erwischt. Diesmal mahnt eine Order Online USA, Inc., vertreten durch Rechtsanwälte Bode & Partner (RA Torsten Riebe) unterschiedliche Webshops und Online-Anbieter ab (s. auch hier). Meist geht es um eine unzureichende Umsetzung der sog. “Button-Lösung” (s. hier) und andere, kleinlich anmutenden, angebliche Fehler u.a. im Bestellprozess.

Wenn Sie betroffen sind, sollten Sie die vorgegebene Unterlassungserklärung nicht unbesehen unterschreiben;  in den uns vorliegenden Fällen ist sie deutlich zu weit gefasst. Es besteht kein Anspruch gegen Sie, das vorgegebene Muster unverändert zu unterschreiben.

Auch die geltend gemachten Kostenersatzforderungen erscheinen überhöht, und der angebotene Vergleich (mit sehr kurzer Frist) stellt selbst demgegenüber kaum ein Entgegenkommen dar. Lassen Sie sich durch die kurze Fristsetzung nicht unter Druck setzen — holen Sie sich kompetenten anwaltlichen Rat!

Da insgesamt möglicherweise eine rechtsmißbräuchliche sog. Massenabmahnung vorliegt, aus der Sie nichts schulden würden, sollten Betroffene anwaltlichen Rat einholen.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an RA Jens Zimmer.

VFF Klausel bleibt verboten – OLG Dresden bestätigt das LG Leipzig – erste Reaktionen

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 12.03.2013, Az. 11 U 1493/12 die Berufung der Sendeanstalt zurückgewiesen und damit die Entscheidung des LG Leipzig vom 08.08.2012, Az. 5 O 3921/09, bestätigt, wonach der Sendeanstalt die Verwendung der sog. VFF Klausel untersagt ist gem. § 1 UKLaG i.V.m. § 307 BGB.

Geklagt hatte die AGDOK, die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., ein bundesweiter Interessensverband von Dokumentarfilmern, vertreten durch KVLEGAL. Die Parteien streiten über die Verwendung einer Klausel in Auftragsproduktionsverträgen des öffentl. rechtlichen Rundfunks, die die Geltendmachung und Verteilung der gesetzlichen Vergütungsansprüche der Filmhersteller aus den Kabelweitersendungs- und Leekassettentantiemensowie die Tantiemen für die Vermietung regelt (VFF-Klausel):

“Unbeschadet der Rechtsfrage, ob die für diese Auftragsproduktion entstehenden Leistungsschutzrechte nach § 94 UrhG von der Sendeanstalt oder vom Vertragspartner erworben werden, ist der Vertragspartner berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b Abs. 2 i. V. m. § 94 Abs. 4 UrhG gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen. Der Vertragspartner wird die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten GmbH (VFF) mit der Wahrnehmung dieser Vergütungsansprüche beauftragen. 

Die sich hieraus ergebenden Erlöse stehen zur Hälfte der Sendeanstalt zu. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Sendeanstalt auf Verlangen über alle mit der Geltendmachung der Vergütungsansprüche aus § 27 Abs. 2, § 54 Abs. 1 und § 20 b i.V. m. § 94 UrhG zusammenhängenden Vorgänge Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.”

Das Landgericht hatte die Aktivlegitimation der AGDOK bestätigt und den Unterlassungsanspruch begründet mit der Feststellung, dass die Verwendung der Klausel gegenüber den Verbandsmitgliedern diese in ihrer Eigenschaft als Filmhersteller unangemessen benachteiligt. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 UrhG) verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG. Das OLG Dresden hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Vorausabtretung sei nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Bei echten Auftragsproduktionen stehen der Sendeanstalt keine Vergütungsansprüche aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 i.V.m. § 94 Abs. 4 UrhG zu. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Rückfragen an RA Christlieb Klages.

Zur Presseerklärung der AGDOK.

Auch die Produzentenallianz hat eine Presseerklärung abgegeben.

Die Pressemitteilung der Allianz wurde kommentiert von der DIMBB:

Wie sich die Produzentenallianz Erfolge anderer „aneignet“.

Die LINKE sieht den Verteilungsplan unter Beschuss.

Hanns-Georg Rodek schreibt am 18.03.13. in DIE WELT: Lohn, wem Lohn gebührt.

Die Leitsätze der Entscheidung stehen schon im Beck Blog:

1. Klauselmäßige Vorausabtretungen von gesetzlichen Vergütungsansprüchen (hier: des Filmherstellers aus §§ 20b Abs. 2, 27 Abs. 2 UrhG) sowie Umgehungsklauseln verstoßen gegen § 63a S. 2 UrhG, sie sind nach § 134 BGB nichtig und nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2. Die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm ist als Produzentenverband berechtigt, im Wege der Verbandsklage solche Rechtsverstösse zu verfolgen.

3. Im Rahmen einer (echten) Auftragsproduktion stehen der Sendeanstalt keine Vergütungen aus §§ 27 Abs. 2, 54 Abs. 1 und § 20b Abs. 2 UrhG iV.M. § 94 Abs. 4 UrhG bei der Verteilung durch die Verwertungsgesellschaft Film und Fernsehen (VFF) zu

 

 

Schlussanträge der Generalanwälte am EuGH in Sachen Drucker & Plotter sowie öst. Leerkassettenvergütung

Die Generalanwälte am Europäischen Gerichtshof Sharpston und Mengozzi haben kürzlich ihre Schlussanträge in Verfahren gestellt, die auch für das deutsche System der Geräteabgaben von Relevanz sind. Beide Plädoyers stützen wichtige Kernforderungen des ZItCo e.V.:

In den (verbundenen) Rechtsachen C‑457/11, C‑458/11, C‑459/11 und C‑460/11 hatte die (deutsche) Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) verschiedene Druckerhersteller (KYOCERA, Canon, Fujitsu und Hewlett-Packard) auf Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54a UrhG a.F. (sog. “Reprographieabgabe”) für Drucker und Plotter verklagt.

Die Hersteller sind der Auffassung, dass “mit Druckern und Plottern allein keine Vervielfältigungen von Werken vorgenommen werden könnten. Dies sei erst dann möglich, wenn sie mit einem anderen Gerät verbunden seien, das mittels eines fotomechanischen Verfahrens oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung zur Erstellung einer Ablichtung des Werks geeignet sei. Daher bestehe lediglich für solche Geräte, nicht jedoch für Drucker oder Plotter eine Vergütungspflicht.” Diese Auffassung stehe “im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach in dem Fall, dass Geräte wie etwa ein Scanner, ein Computer und ein Drucker miteinander verbunden sind, um ein Dokument zu kopieren, nur dasjenige Gerät vergütungspflichtig ist, das am deutlichsten das fotomechanische Verfahren verkörpert, also der Scanner.” Der BGH hat in diesen Verfahren verschiedene Vorlagefragen an den EuGH adressiert, u.a. auch die Frage, ob ein gerechter Ausgleich auch dann geschuldet sie, wenn zur Verhinderung des Kopierens bestimmte technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, aber nicht angewandt werden, oder wenn das Kopieren auf irgendeine Weise vom Rechtinhaber genehmigt worden sei. Letzteres zielt insb. auf die umstrittene Frage ob, ob derjenige, der ein eignes Werk ohne jede Schutzmaßnahme im Internet veröffentlicht, damit seine gesetzlichen Vergütungsansprüche verwirkt.

In diesen Verfahren vertritt GAin Sharpston folgende Auffassung (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=132782&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316999, Hervorhebungen nur hier):

“Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der Gerichtshof die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt beantworten sollte:

  • In Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist die Wendung „Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ dahin auszulegen, dass mit ihr ausschließlich Vervielfältigungen analoger Vorlagen gemeint sind, von denen mit optischen Mitteln ein Bild erfasst wird. Sie umfassen Vervielfältigungen mittels Verfahren, bei denen in einer Zwischenphase ein digitales Bild in einem Computer oder einer Speichervorrichtung gespeichert wird, sofern das Verfahren als Ganzes von ein und derselben Person und/oder als ein einheitlicher Vorgang durchgeführt wird.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen und ist im Rahmen dieser Ausnahme oder Beschränkung ein gerechter Ausgleich für analoge Vervielfältigungen im Wege einer Abgabe auf Geräte vorgesehen, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen geeignet sind, hat ein nationales Gericht, das feststellen will, ob diese Abgabe mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Fällen vereinbar ist, in denen die Vervielfältigungen mit Hilfe einer Kette verbundener Geräte vorgenommen werden, zu untersuchen, wie die Abgabe für Fotokopiergeräte bemessen wird und inwieweit diese Bemessungsmethode auf eine Gerätekette übertragen werden kann. Es hat zu prüfen, ob die Anwendung der Abgabe auf eine solche Gerätekette oder auf einzelne Geräte in der Kette einen gerechten Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern schafft. Es hat sich insbesondere zu vergewissern, dass nicht nur zwischen Importeuren oder Händlern der Geräte (einschließlich anderer Geräte mit vergleichbaren Funktionen), sondern auch zwischen den letztlich mit der Abgabe belasteten Käufern der verschiedenen Arten von Geräten keine ungerechtfertigte Diskriminierung auftritt.
  • Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl, ob und in welchem Umfang ein gerechter Ausgleich vorgesehen werden soll, wenn den Rechtsinhabern technische Maßnahmen zur Verfügung stehen, von ihnen aber nicht angewendet werden.
  • Hat ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorgesehen, haben die betroffenen Rechtsinhaber keine Möglichkeit mehr, die Kontrolle über die Vervielfältigung durch Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung auszuüben. Sieht der Mitgliedstaat in einem solchen Fall einen gerechten Ausgleich vor, kann er den Rechtsinhabern gleichwohl gestatten, entweder auf den Anspruch auf gerechten Ausgleich zu verzichten oder ihre Werke zur Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen und dabei vertragliche Absprachen zu treffen, um sich einen gerechten Ausgleich für zukünftige Vervielfältigungen zu sichern. In den beiden letztgenannten Fällen ist der Anspruch des Rechtsinhabers auf gerechten Ausgleich als erschöpft anzusehen und darf bei der Ermittlung des Finanzbedarfs einer allgemeinen Regelung für die Gewährung eines gerechten Ausgleichs nicht berücksichtigt werden.
  • Die Richtlinie 2001/29 ist bei der Auslegung nationaler Vorschriften über den gerechten Ausgleich seit dem Inkrafttreten der Richtlinie am 22. Juni 2001 in einer Weise zu berücksichtigen, die sicherstellt, dass die Erreichung des Ziels, einen solchen Ausgleich für am oder nach dem 22. Dezember 2002 vorgenommene Vervielfältigungshandlungen zu gewähren, durch die Modalitäten der Erhebung einer der Gewährung des gerechten Ausgleichs dienenden Abgabe auf den vor dem letztgenannten Datum erfolgten Vertrieb von Geräten nicht ernsthaft gefährdet wird. Die Richtlinie betrifft jedoch nicht Vervielfältigungshandlungen, die vor dem 22. Dezember 2002 vorgenommen wurden.”


In der Rechtsache C-521/11 hatte die Austro Mechana den Versandhändler Amazon auf Zahlung der österreichischen Leekassettenvergütung für nach Österreich gelieferte Speichermedien (u.a. CD-, DVD-Rohlinge und Speicherkarten) verklagt.
Amazon rügte u.a. als Verstoß gegen Unionsrecht, dass die österreichische Abgabenregelung eine Zahlung unabhängig davon vorsehe, ob die Lieferung an Zwischenhändler oder Endkunden erfolge und dass die Erträge daraus nicht vollständig den Urhebern zugute komme, sondern teilweise für soziale und kulturelle Zwecke genutzt werde; zudem werde eine bereits im Ausland entrichtete Leerkassettenvergütungen nicht berücksichtigt.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs, hatte verschiedene Vorlagefragen an den EuGH gestellt, die von GA Mengozzi nunmehr wie folgt beantwortet wurden (http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=134581&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1316818; Hervorhebungen nur hier):

“Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm vom Obersten Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:

1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn

a)  die Berechtigten im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29 einen ausschließlich durch eine Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Anspruch auf eine angemessene Vergütung unterschiedslos gegen denjenigen haben, der Trägermaterial, das zur Vervielfältigung ihrer Werke geeignet ist, im Inland als Erster gewerbsmäßig entgeltlich in Verkehr bringt, sofern die Verwertungsgesellschaft für die verschiedenen Rechtsinhaber tatsächlich repräsentativ ist, und

b)  die innerstaatliche Regelung zum einen die Möglichkeit der Vorabfreistellung von der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs für – natürliche oder juristische – Personen vorsieht, bei denen aufgrund objektiver Umstände – seien es auch nur Indizien – vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Trägermedien zu eindeutig anderen Zwecken als solchen erwerben, die der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegen, und zum anderen die allgemeine Möglichkeit vorsieht, dass dieser gerechte Ausgleich nachträglich in allen Fällen erstattet wird, in denen der Nachweis erbracht wird, dass die Verwendung des Trägermaterials keine Handlung war, die einen Schaden für den Urheber des Werks begründen kann.

2. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage halte ich es nicht für erforderlich, die zweite Vorlagefrage zu beantworten. Sollte der Gerichtshof eine Antwort für erforderlich erachten, schlage ich vor, wie folgt zu antworten:

2.1. Ein gerechter Ausgleich im Sinne der Richtlinie 2001/29 liegt vor, wenn der Anspruch auf eine angemessene Vergütung nur bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen besteht, die das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen, und

2.2. bei einem Inverkehrbringen an natürliche Personen ist bis zur Bescheinigung des Gegenteils anzunehmen, dass sie das Trägermaterial zur Vervielfältigung für private Zwecke nutzen werden; es muss möglich sein, im Hinblick auf eine eventuelle Vorabfreistellung von der Zahlung des gerechten Ausgleichs oder auf eine eventuelle Rückerstattung dieses Ausgleichs nachzuweisen, dass die natürliche Person das Trägermaterial zu offensichtlich anderen Zwecken als der Herstellung von Privatkopien oder dem Gebrauch des Trägermaterials zu sonstigen, der Pflicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs unterliegenden Zwecken erworben hat.

3. Aus der Richtlinie 2001/29 folgt nicht, dass der Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht besteht, wenn eine innerstaatliche Rechtsvorschrift vorsieht, dass die gesamten Erlöse aus der Leistung des gerechten Ausgleichs für die Urheber bestimmt sind, und zwar zur Hälfte in der Form des unmittelbaren Ausgleichs und zur anderen Hälfte in der Form des mittelbaren Ausgleichs. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu beurteilen, ob und in welchem Umfang die Anwendung der nationalen Regelung tatsächlich einen mittelbaren Ausgleich ohne unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Urhebergruppen beinhaltet.

4. Ist der zu ersetzende Schaden im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entstanden, stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 dem Anspruch auf Leistung eines gerechten Ausgleichs in diesem Mitgliedstaat auch dann nicht entgegen, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat eine entsprechende Vergütung für das Inverkehrbringen des Trägermaterials gezahlt wurde. Der Mitgliedstaat, in dem die nicht geschuldete Zahlung erfolgte, hat jedoch denen, die nicht zur Zahlung des gerechten Ausgleichs verpflichtet sind, eine angemessene Möglichkeit zu gewährleisten, die nicht geschuldeten Leistungen eines gerechten Ausgleichs, gegebenenfalls im Wege der Klage vor den nationalen Gerichten, erstattet zu erlangen.”

 

In der Regel folgt der EuGH in seinen Entscheidungen weitgehend den Schlussanträgen der Generalanwälte. Die Urteile des EuGH werden im Spätsommer 2013 erwartet.

BGH verhandelt über Online-Videorekorder I ZR 151/11 – save.tv

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde von save.tv wurde die Revision gegen das Urteil des OLG vom 12.07.2011 zugelassen, am 10.01.2013 wurde zur Sache verhandelt. Der 1. Zivilsenat gab zu erkennen, dass dem rechtlichen Aspekt des Zwangseinwands nach der Entscheidung Orange Book Standard für die Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde erhöhte Bedeutung zukam. Es wurde zur Sache verhandelt, verkündet wird am 11. April 2013. Wir sind gespannt und halten Sie auf dem Laufenden.

Abmahnungen der Tripple X Entertainment GmbH

Spiegel ONLINE berichtet über Abmahnungen des Pornofimherstellers Tripple X Entertainment.

Auch KVLEGAL vertritt Geschädigte. Nach dem Bericht in Spiegel Online werden Zweifel an der Aktivlegitimation des Pornofilmherstellers laut, da dieser zunächst in England als Ltd. registriert gewesen sei, dann aber – mit Hinweis auf einen Bericht im NDR Info zufolge – die Unternehmenseigenschaften verloren und nun alsTriple X Entertainment UG agiere. In uns vorliegenden Fällen hat noch eine Triple X Entertainment Ltd mit Sitz in Groß Kummersfeld abmahnen lassen.  In den Abmahnungen wird die ausschießliche Rechtsinhaberschaft an den jeweiligen Werken mit den Bezeichnungen wie “Fuck With You” oder “Hamburger Privatamateure” behauptet. Es wird die Vermutung geäußert, dass die Abmahnungen nur verschickt werden, um schamhafte Empfänger der Abmahnung zur Zahlung zu bewegen, allein um einen möglichen Rechtstreit um die Frage abzuwenden, sie hätten einen Pornofilm Dritten zugänglich gemacht. Jedenfalls aber bleiben Zweifel an der Aktivlegitimation.

KVLEGAL berät Interessen- und Berufsverbände

Von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm AGDOK, über die Allianz Deutscher Designer AGD, bis hin zum Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e.V. ZItCoKVLEGAL berät verschiedene große Interessen- und Berufsverbände und deren zahlreiche Mitglieder und Mitgliedsunternehmen.

Dazu gehört die Beratung der einzelne Verbandsmitglieder zu allen Rechtsfragen aus ihrem “Tagesgeschäft”, z.B. zur Gestaltung und Verhandlung von Verträgen, zur Rechteklärung, zur Anmeldung von Marken und Mustern und zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Gerichtsverfahren. Durch diese tägliche Beratung zahlreicher Unternehmen haben unsere Anwälte einen tiefen Einblick in die Praxis, Marktbedingungen und Usancen der jeweiligen Branchen; das gilt für den Film ebenso wie für die Bereich Fotografie, Musik, Design und Illustration sowie die IT-/Telekom-Wirtschaft.

Zudem beraten und unterstützen wir die Verbände bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftlichen Anliegen und politischen Ziele. Auch dazu führen wir Rechtsstreitigkeiten, verhandeln im Namen der Verbände mit anderen Marktteilnehmer, Behörden, Ministerien und Verwertungsgesellschaften, nehmen Stellung in politischen Anhörungen und Beratungen und beraten zur Öffentlichkeitsarbeit der Verbände.

“Scheiß-Internet”-Preis für PR-Kampagne pro Festplattenabgabe

Der diesjährige “Scheiß-Internet”-Preis 2012 – amtlich “Wolfgang Lorenz Gedenkpreis für internetfreie Minuten”-Preis –, der anspielt auf ein Statement des namensgebenden damaligen Programm-Direktors des ORF, wonach das Fernsehen das Leitmedium und ihm das “Scheiß-Internet” egal sei, und der seit 2008 von dem Wiener Künstlerkollektiv Monochrom für “völlig unqualifizierte Statements gegen das Informationszeitalter in Wort und Tat” vergeben wird, ging dieses Jahr an die PR-Kampagne “Kunst hat Recht”, mit der die österreichischen Verwertungsgesellschaften Werbung für Abgaben auf Speichermedien wie insb. Festplatten machen.

Federal Court of Justice – secondary liability of file hosting services – BGH I ZR 18/11 – Alone In The Dark

The Federal Court of Justice published the reasoning of its judgement BGH I ZR 18/11. A file hosting service does not have to proactively search for infringing copyright data files, if the service itself is not created to provoke copyright infringements. File hosting services don´t check the files in advance, do no information regarding copyright infringements, therefore the hosting services don´t not qualify for primary liability. Upon notice of the infringement, the hosting services are required to take down and prevent further downloads by third parties. If they fail, they may be liable under the aspect of secondary liability. The Court has specified the duties of a file hosting service upon notice. For further information please contact Christlieb Klages.

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Faire Vergütung Drehbuchautoren: Was lange gärt wird endlich Wut…

Unter diesem Motto haben sich im Umfeld der Berlinale Drehbuchautoren, die bisher nicht in einem Interessenverband wie dem VDD organisiert waren, energisch gegen die zunehmend schlechteren Vergütungsbedingungen im öffentlich-rechtlichen und privaten Fernsehen ausgesprochen, insb. gegen ein jüngst von ZDF, Produzentenallianz und VDD vereinbartes Eckpunktepapier. Näheres findet sich auf den Seiten der Nicht ORganisierten AUtoren NORAU, beim VDD und hier.

Facebook: Gericht billigt Massenabmahnungen wegen Impressumsfehlern

Im August hatten wir über ein Urteil des LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf gewerblichen Facebook-Seiten berichtet und darüber, dass erste Abmahner nun vermehrt gegen Wettbewerber vorgehen, die kein Impressum auf ihrer Facebook-Seite vorhalten.

Das LG Regensburg hat am 31. Januar 2013 erneut festgestellt, dass gewerblich genutzte Facebook-Seiten ein Impressum aufweisen müssen. In dem Urteil – Az. 1 HK O 1884/12 – sind nunmehr auch Umfang und Ausmaß dieser Abmahnungen bekannt geworden: Das klagende IT-Unternehmen hatte innerhalb einer Woche 180 vermeintliche Wettbewerber abmahnen lassen, die Recherche entsprechender fehlerhafter Facebook-Seiten habe mittels einer spezialisierten Software einen Tag gedauert.

Gleichwohl hat das Gericht einen Rechtsmissbrauch im Ergebnis abgelehnt. Zwar liege eine Vielfachabmahnung vor, was für einen Rechtsmissbrauch spreche, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren (265,70 Euro) seien aber vergleichsweise gering und die geforderte Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch. Auch stehe die Abmahntätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden.

Fazit: Durch das Regensburger Urteil werden besonders effiziente “Rechercheure” besonders begünstigt, auch wenn sie massenhaft vorgehen. Das Gericht erleichtert mit seiner Entscheidung Vielfachabmahnern das Geschäft; solange diese Abmahner “moderate” Rechtsanwaltsgebühren ersetzt verlangen, soll ein Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen sein. Eine Überprüfung des eigenen Facebook-Impressums ist daher dringend angeraten, zumal mit entsprechender Software diese Fehler in kürzester Zeit festgestellt werden können.

 

 

“Kauf” von Produktbewertungen meist rechtswidrig

Die “Belohnung” von Kunden für die Abgabe von Produktbewertungen und Rezensionen Bewertungen, z.B. mit Rabatt-Gutscheinen, ist regelmäßig unzulässig und wettbewerbswidrig. Dies hat das OLG Hamm mit U.v. 23.11.2010, Az. I-4 U 136/10 hat die Entlohnung entschieden:

“Bei so zustande gekommenen Beurteilungen handelt es sich um wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlungen. Wird mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben, darf das Urteil des Kunden grundsätzlich nicht erkauft sein.”

Etwas anderes soll demnach zwar dann gelten, wenn deutlich darauf hinweisen wird, dass dafür “gezahlt” wurde, vgl. a.a.O.:

 ”Die Verwendung bezahlter Zuschriften ist unzulässig, wenn auf die Bezahlung – wie hier – nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Die Kunden der Klägerin, die ihre Bewertungen auf die dargestellte Weise auf dem Meinungsportal … abgeben, sind bei der Abgabe ihres Urteils über die Qualität der … -Produkte nicht frei und unbeeinflusst gewesen. Das erwartet der Verkehr jedoch, wenn ihm derartige Äußerungen anderer Verbraucher in der Werbung entgegentreten. Ist die lobende Äußerung über das Produkt dagegen “erkauft”, ohne dass auf die versprochene Gegenleistung hingewiesen worden ist, wird der Verkehr irregeführt. Frei und unbeeinflusst sind Äußerungen der Kunden der Klägerin deshalb nicht, weil sie als Gegenleistung für die Abgabe der Bewertung einen Rabatt entweder von 10 % oder sogar 25 % erhalten haben. Das Argument der Klägerin, dass es sich hier jeweils um eher geringe Beträge handelt, greift nicht durch. Denn die konkrete Höhe des Rabattbetrages hängt vom Wert des letzten Einkaufs, auf den der Rabatt gewährt wird, ab. Es ist durchaus denkbar, dass der einzelne Kunde erhebliche Rabatterträge erzielt….”

Wir halten es allerdings für zweifelhaft, ob dies verallgemeinert werden kann, insb. bei erheblichen Rabatten. So hat z.B. das LG Duisburg (U.v. 21.03.2012, Az. 25 O 54/11) obiter dictum ausgeführt, dass

“…grundsätzlich … von einem Bewertungsportal erwartet [wird], dass dort die unabhängigen Äußerungen Dritter wiedergegeben sind.

Eine Irreführung liegt demgemäß unter anderem vor, wenn der Werbende für die Äußerung bezahlt hat oder wenn sonst finanziell oder wirtschaftliche Zusammenhänge oder Abhängigkeiten zwischen ihm und dem Dritten bestehen oder wenn die in Bezug genommene Quelle entgegen der Verkehrserwartung nicht aktuell ist.”

Unzulässig ist es meist zudem, Kunden zu einer Bewertung oder einem Feedback aufzufordern, insb. durch Zusendung einer entsprechende E-Mail, denn dies wird oft als Werbung und damit als wettbewerbswidrige “unzumutbare Belästigung” i.S.v. § 7 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3 UWG darstellen. Zulässig wäre dies nur dann, wenn (auch) konkret dafür eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Ebenfalls unzulässig (Verstoß gg. § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG) wäre eine telefonische Abfrage der Kundenzufriedenheit, vgl. OLG Köln, Urt .v. 30.3.2012, Az. 6 U 191/11

 

Vitorino-Abschlussbericht zu Copying Levies

Die EU-Binnenmarktkommission unter Binnenmarktkommissar Michel Barnier hat gestern durch den im Streit um die Urheberrechtsabgaben berufenen Vermittler António Vitorino ihren Abschlussbericht vorgelegt. Eine erste Zusammenfassung findet sich bei heise. Die Kernempfehlungen Vitorinos decken sich mit den Forderungen des ZItCo e.V. und den im ZItCo organisierten mittelständischen Computerherstellern nach objektiven und transparenten, der Höhe nach angemessenen Abgaben, die zu keiner Benachteiligung der heimischen Hersteller im hiesigen Wettbewerb und im Wettbewerb auf dem EU-Gemeinschaftsmarkt führen dürfen (Hervorhebungen nur hier); der ZItCo e.V. hatte durch uns im Levies Mediation Process Stellung genommen:

“EXECUTIVE SUMMARY

These are the core elements of my recommendations:

I) In order to favor the development of new and innovative business models in the digital single market, based on licensing agreements between service providers and rightholders, I recommend:

  • Clarifying that copies that are made by end users for private purposes in the context of a service that has been licensed by rightholders do not cause any harm that would require additional remuneration in the form of private copying levies.

II) In order to simplify the functioning of the levy systems and ensure the free movement of goods and services in the Internal Market, I recommend that:

  • Levies should be collected in cross-border transactions in the Member State in which the final customer resides;
  • The liability for paying levies should be shifted from the manufacturer’s or importer’s level to the retailer’s level while simplifying the levy tariff system and obliging manufacturers and importers to inform collecting societies about their transactions concerning goods subject to a levy
    • Or alternatively, clear and predictable ex ante exemption schemes should be established;
  • In the field of reprography, more emphasis should be placed on operator levies than on hardware based levies;
  • Levies should be made visible for the final customer; and
  • More coherence with regard to the process of setting levies should be ensured by
    • Defining ‘harm’ uniformly across the EU as the value consumers attach to the additional copies in question (lost profit); and
    • Providing a procedural framework that would reduce complexity, guarantee objectiveness and ensure the observance of strict time-limits.”

Statistik über Fachanwälte in Berlin

Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat eine Statistik veröffentlicht, die Aufschluss gibt über die Anzahl der Fachanwälte. Danach waren in Berlin 52 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht und 79 Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz zugelassen. Bundesweit stieg die Anzahl der Fachanwälte auf 2.736 an.

Am Rande: Verspätung von Flügen (Entschädigung nach europ. Fluggastrechte-VO)

Wir reisen viel, zu spät kommen wir häufig. Aber wann muss eine Fluggesellschaft für die Verspätung aufkommen: wenn sie zu spät abgeflogen ist oder auch dann, wenn der Flug zu spät ankommt, etwa weil man den Anschlussflug wegenen einer Verspätung des Zubringers nicht erreicht? Der BGH hat die Frage dem EuGH vorgelegt und der hat nun ferstgestellt, dass die Fluggesellschaften wegen verspäteter Flüge “bei der Ankunft am Endziel eintreten müssen, Verspätungen deshalb auch “am Zielort des letzten Flugs beurteilt werden” müssen. Bleibt zu vermuten, dass Anschlussflüge künftig nur mit großzügiger Zeitspanne zwischen Zubringer und Anschluss angeboten werden. Für unsere Mandanten haben wir in der Vergangenheit neben Schadensersatz (für Hotel, Taxi etc.) auch Entschädigungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung erstritten. Die Ausgleichszahlungen betragen je nach der mit den betreffenden Flügen zurückgelegten Entfernung 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro je Passagier, sofern die Zahlungen nicht um 50% zu reduzieren sind, weil die Verspätung unter 4 Stunden bleibt – EuGH C‑11/11.

Kein Provisionsanspruch des Managers bei der Verlängerung von Darstellerverträgen

Es gibt sie tatsächlich: eine Verordnung über die Zulässigkeit der Vereinbarung von Vergütungen von privaten Vermittlern mit Angehörigen bestimmter Berufe und Personengruppen. Darunter fallen Vereinbarungen mit: Künstlern, Artisten, Fotomodell, Mannequin und Dressman, Doppelgänger, Stuntman, Discjockey und Berufssportler. Häufig streiten sich Künstler und Manager, wenn ein bestehender Darstellervertrag verlängert wird und der Manager aus dem Künstler- oder Agenturvertrag eine Provision für sich beansprucht. Unter Mitwirkung von Anwälten unserer Kanzlei wurden Verfahren geführt, veröffentlich etwa wurde eine Entscheidung des LG Berlin, welches im Falle der Verlängerung eines Darstellervertrages keine Provisionspflicht erkannte, ZUM 2008, 879. Seither haben wir viele Trennungen zwischen Künstler und Management betreut, nicht jede wurde streitig entschieden.

Mediation und Film

KVLEGAL bietet den Mitgliedern der vertrenenen Verbände und Mandanten an, Streitigkeiten konstrukitv beizulegen durch das strukturierte Verfahren der Mediation. Wir haben gute Erfahrungen gemacht mit Mediationsverfahren insbesondere bei Streitigkeiten unter Filmschaffenden. Je weiter eine Produktion fortschreitet, desto mehr knirscht es im Gebälk. Durch eine frühzeitige Mediation können gerichtliche Streitigkeiten vermieden werden. Rechtsanwalt Christlieb Klages ist bei der Anwaltkammer Berlin als Mediator eingetragen.

KVLEGAL berät künftig die AGD

Wir freuen uns, ab 1. Januar 2013 die AGD Allianz deutscher Designer und ihrer Mitglieder in allen Fragen des Urheber- und Designrechts beraten zu dürfen!

Die AGD ist einer der größten Design-Berufsverbände in Europa mit rund 3.000 freiberuflichen Designerinnen und Designern. Sie arbeitet eng mit Politik, Wirtschaft, Kammern und Verbänden in Fragen des Urheberrechts, angemessener Vergütungsmodelle und Nachhaltigkeit zusammen.

Alle AGD-Designern und Designerinnen sind herzlichen eingeladen, uns mit Fragen zu löchern – wir werden unser Bestes tun, sie zu unterstützen!

Nutzen Sie am besten diese Kontaktadressen (bitte Mitgliedsnummer angeben!):

  • Telefon: +49 30 919040-38
  • Fax: +49 30 919040-37
  • Mail: agd@kvlegal.de

In eigener Sache: Welcome, Mr. Haslob!

Erneut freuen wir uns über Zuwachs: ab 1. Januar 2013 wird Rechtsanwalt Fabian Haslob Teil des KVLEGAL-Teams. RA Haslob ist bereits seit vielen Jahren als Rechtsanwalt und Verlags-Justiziar in den Bereichen Urheberrecht/IP, Internet und neue Medien tätig und bringt zudem große Erfahrung im (Urheber-)Arbeitsrecht mit! Welcome on Board!

Leistungsschutzrecht der Verleger: Kritik

Seit Kurzem liegt der erste Entwurf für ein Presseverleger-Leistungsschutzrecht (LSR) vor und es fand eine erste Debatte im Bundestag statt. Die Medien berichten v.a. über die Propagandaschlacht zwischen Google als Sprachrohr der “Netzwelt” auf der einen, und den Springer-Blättern als Wortführer des Qulitätsjournalismus auf der anderen Seite.

Eine Zusammenfassung fachlich kritischer Stimmen findet sich u.a. bei heise (z.B. hier und hier), beachtlich insb. die frühe Analyse von Till Kreutzer/irights.info.

Von juristisch-akademischer-Seite haben zwischenzeitlich das MPI für Geistiges Eigentum (München) und der GRUR e.V. kritisch zu der Idee und den bekannten Entwürfen des Presseverleger-LSR Stellung genommen, s. hier und hier.

In eigener Sache: Welcome, Ms. Richter!

Wir freuen uns über weiteren Zuwachs — seit heute unterstützt RAin Melanie Richter unser Team! RAin Richter hat bereits in ihrer Ausbildung den Fokus auf das Urheber- und Medienrecht sowie den Gewerblichen Rechtsschutz und die Film- & Fernsehproduktion gelegt und wird berufsbegleitend das LL.M.-Programm “Immaterialgüterrecht und Medienrecht” der Humboldt-Universität Berlin absolvieren, welches zugleich die Lehrgänge “Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht” sowie “Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz” umfasst.

Bewertungsportale – von Zahnärzten und schlechten Restaurants

so hieß er Vortrag von Christlieb Klages bei den Kölner Tagen für Urheber- und Medienrecht am 09.November 2012. Bewertungsportale erfreuen sich steigender Beliebtheit, positive Bewertungen führen zu Umsatzsteigerungen bei den begünstigten Unternehmen. Schlechte Bewertungen allerdings können Karrieren zerstören und zu sinkenden Umsätzen führen. Trotz des Einsatzes von Filtern gelingt es den Portalen nicht, fehlerhafte Bewertungen zu vermeiden. Legendär dabei das Hotel an der Kö in Düsseldorf mit dem hervorragenden Meeresblick. Andere Hotels dagegen müssen sich wehren gegen Bettwanzen und schäferhundgroße Milben. Bei Zahnärzten heißt es, dass Kronen nicht passten, die falsche Farbe hätten und der Einsatz allein den wirtschaftlichen Interessen des Zahnarztes geschuldet sei. Ein Schönheitschirurg musste über sich lesen, dass sich sein Patient nach der Operation bei Tageslicht nicht blicken lassen könne: Überall Dellen am ganzen Körper. In dem Vortrag wurde ein Überblick über die Rechtssprechung gegeben, die Ansprüche basieren dabei auf unterschiedlichen Gesetzen, den Regelungen des BGB, des UWG sowie des BDSG. Eine gekürzte Fassung erscheint im Dezember Heft, der IP Rechtsberater, 12/2012 in der Rubrik IP Beraterpraxis.

 

KVLEGAL im JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2012/13

JUVEWir werden in der aktuellen Ausgabe des JUVE-Handbuchs Wirtschaftskanzleien 2012/2013 für die Bereiche Medien, Technologie und Kommunikation, Vertrags- und Urheberrecht aufgeführt; RA Klages wird von JUVE weiterhin als  Experte für den Bereich Media und Entertainment geführt:

“Bewertung: Geschätzte Medienboutique, die die ehem. Hertin-Anwälte Klages u. Dr. Urs Verweyen Anfang 2012 gründeten. Anders als die auf das IP-Recht konzentrierte Kanzlei Hertin fokussiert sich die neue Einheit ganz auf das Urheber- u. Medienrecht. Einen Namen machten sich die Gründungspartner v.a. an der Schnittstelle zum IT-Recht bei der Frage der urheberrechtl. Geräteabgabe, wo sie ihre langj. Dauermandanten weiterhin beraten. Stärker als in der Vergangenheit sind die Anwälte zudem vor Gericht tätig. Hier vertreten sie auch Einzelpersonen (v.a. Künstler u. Journalisten) urheberrechtlich.

Entwicklungsmöglichkeiten: Das Team gilt in seinem Bereich durchaus als etabliert. Personelles Wachstum wird allerdings nötig sein, um nachhaltig erfolgreich sein zu können.

Häufig empfohlen: Christlieb Klages („kluger Stratege, hervorragend vernetzt u. sehr pragmatisch“, Mandant)

Kanzleitätigkeit: Schwerpunkt auf urheberrechtl. Beratung, v.a. im Zshg. mit Geräteabgaben, Online-Videorekordern u. Haftung von Videoportalen, starke Schnittstelle zu IT- u. Internetrecht, auch gerichtl. Vertretung; Mandanten: Verbände, mittelständ. Computerhersteller u. -importeure, auch Vertretung von Künstlern, Journalisten u. Unternehmen im Presserecht. (2 Partner, 1 Associate)”

 

 

Haftung von Online-Archiven

RA Verweyen hat sich gemeinsam mit Ass. jur. Tim F. Schulz in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift AfP 5/2012, S. 442 ff.  erneut mit den weiterehin virulenten Fragen der Haftung sog. Online-Archive befasst (wir hatten uns damit bereits vor einigen Jahren befasst, diesen älteren Aufsatz aus AfP 2/2008, S. 133 ff. finden Sie hier).

Zwischenzeitlich, nach Drucklegung unseres Aufsatzes in AfP 5/2012, hat sich der 6. Senat des BGH (zuständig für Presserecht) erneut mit Inhalten in einem Onlinearchiv zu befassen und die (weiterer) Darstellung der kritischen Meldung dort wie gehabt für rechtskonform befunden; soweit der Pressemeldung des BGH zu entnehmen, erfolgt wiederum keine Auseinandersetzung damit, dass “Online-Archive” je nach ihrer technisch-tatsächlichen Ausgestaltung — “offen” oder “geschlossen” — in unterschiedlichem Maße in die Rechte der von einer Berichterstattung betroffenen Personen eingreifen, und daher u.E. unterschiedlich zu bewerten sind:

Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle

Nr. 182/2012

Meldung im “Online-Archiv” über Ermittlungsverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gegen Gazprom-Manager zulässig
Der Kläger ist “Direktor Finanzen und Controlling” der Gazprom Germania GmbH. Von Ende 1985 bis Ende 1989 war er aufgrund einer eigenhändig verfassten Verpflichtungserklärung als “Offizier im besonderen Einsatz” für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht eine eidesstattliche Versicherung ab, in der er erklärte, “niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit” gewesen zu sein. Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das Landgericht leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Am 2. Oktober 2008 wurde das Verfahren nach Zahlung eines Geldbetrags gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte betreibt das Internetportal www.welt.de. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6. Mai 2008 datierten Artikel zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeichnung des Klägers über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen “Nachtrag”, in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2. Oktober 2008 gegen Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wurde.

Der Kläger sieht in dem Bereithalten der seinen Namen enthaltenden Altmeldung zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namensnennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da das Schutzinteresse des Klägers hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.

Die namentliche Bezeichnung des Klägers in dem streitgegenständlichen Beitrag war zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Veröffentlichung im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger berichtet. Die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat begründeten ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses sind die die Besonderheiten des Streitfalles, insbesondere die nunmehrige Funktion des Klägers, Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner Stasi-Vergangenheit umgeht, und sie damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer demokratischen Gesellschaft leistet.

Das Bereithalten der den Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf ist auch weder durch die Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 153a StPO noch infolge des Abmahnschreibens des Klägers vom 7. Februar 2011 rechtswidrig geworden. Durch die Einstellung des Strafverfahrens hat die Meldung ihre Aktualität nicht verloren. Die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere Abrufbarkeit der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung des Strafverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt verursacht wird, ist nicht schwerwiegend. Demgegenüber besteht ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive Suche nach der Meldung über die darin dargestellten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren.

Urteil vom 30. Oktober 2012 – VI ZR 4/12

Landgericht Hamburg – Urteil vom 12. August 2011 – 324 O 203/11

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 29. November 2011 – 7 U 80/11

Karlsruhe, den 30. Oktober 2012

Strafgesetzbuch § 156 Falsche Versicherung an Eides Statt

Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafprozessordnung: § 153a

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1. zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,

4. Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,

5. sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, oder

6. an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.

Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

VFF-Klausel in Verträgen der ARD-Sendeanstalten rechtswidrig – MDR legt Berufung ein

Das LG Leipzig hat mit Entscheidung vom  08. August 2012 festgestellt, dass die Klausel, wonach ein Filmemacher unabhängig von der Frage, bei wem die Leistungsschutzrechte entstehen, dazu verpflichtet ist, die Vergütungsansprüche von der Verwertungsgesellschaft  VFF wahrnehmen zu lassen, gegen § 307 BGB (AGB-Kontrolle) verstoßen. Geklagt hatte der Bundesverband der Dokumentarfilmer, die AGDOK, gegen eine ARD-Sendeanstalt.

Gem. § 63a UrhG kann der Urheber auf die ihm zustehenden Vergütungsansprüche nicht verzichten, eine Verfügung über die Vergütungsansprüche ist nicht zulässig. Die VFF nimmt Vergütungsansprüche wahr, die aus der Kabelweitersendung resultieren, aus der Verleihtantieme oder etwa für die private Vervielfältigung (§ 54 ff. UrhG) pauschal gezahlt werden. Die VFF teilt nach ihrer Satzung (Verteilungsplan) die Vergütung hälftig zwischen den Sendern und dem Filmemacher auf. In dieser VFF-Klausel ist enthalten, dass den Sendeanstalten der ARD und dem ZDF 50% dieser Vergütung zusteht. Dagegen wehrte sich die AGDOK.

Das LG Leipzig hat nun festgestellt, dass die Ansprüche auch bei einer echten Auftragsproduktion allein dem Filmemacher (Filmhersteller) zustehen, da dieser das wirtschaftliche Risiko der Fertigstellung eines Films tragen. Daher sei es unbillig, dass auch in diesen Fällen der Filmemacher gezwungen sei, die Ansprüche von der VFF wahrnehmen zu lassen und das quasi-vertraglich festgelegt wurde, dass der Sendeanstalt 50% der Erlöse zukommen sollten. Diese Regelung komme einer Voraus-Abtretung von Ansprüchen gleich, über die gem. §§ 20 Abs. 2, 27 Abs. 1 S. 2, § 63a UrhG nicht verfügt werden könne. Zudem benachteilige diese Regelung den Filmhersteller unbillig. Dem Sender steht auch kein Auskunftsanspruch zu und der Filmhersteller müsse frei entscheiden können, wen er mit der Wahrnehmung seiner Ansprüche beauftragt. Der Umstand, dass gegenwärtig allein die VFF die Ansprüche wahrnehme, rechtfertige die Regelung nicht, da sie vielmehr maßgeblich an einer Perpetuierung der rechtswidrigen Zustände beitrage.

Der Streit ist seit dem Jahr 2009 beim LG Leipzig anhängig. Allerdings ruhte der Streit für ein Jahr, da die Parteien in Verhandlung standen.

Update: Der MDR hat Berufung beim OLG Dresden eingelegt (Stand: 19.09.2012).

Zur Pressemeldung der AGDOK.

Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück

RA Verweyen hat sich in einem Aufsatz in der Fachzeitschrift GRUR, Ausgabe 9/2012, S. 875 ff., mit den Folgen der BGH-Entscheidung “PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät”  (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10) sowie der Padawan-Entscheidung des EuGH auseinander gesetzt:

“Geräteabgaben: Eins vor, Zwei zurück — Besprechung zu BGH, Urt. v. 30. 11. 2011 – I ZR 59/10 − PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

Jüngere Entscheidungen des EuGH („Padawan/SGAE“ u. a.) und des BGH bringen das tradierte System urheberrechtlicher Geräte- und Speichermedienabgaben (endgültig) an seine praktischen Grenzen: Es folgt daraus, dass bei „modernen“ Multifunktionsgeräten wie z. B. PCs, Tablets und Smartphones nach „altem“ wie nach „neuem“ Recht nicht von einheitlichen Gerätegattungen ausgegangen werden kann, sondern dass für jede Modellbaureihe Anspruchsvoraussetzungen und Abgabenhöhe separat zu bestimmen sind. Die bisherige Praxis der Verwertungsgesellschaften der Erhebung pauschaler Abgaben auf grob generalisierte Gerätegattungen erweist sich damit als rechtswidrig, ebenso wie ihre Praxis der rückwirkenden Geltendmachung von Abgaben. …”