Willkommen auf den Seiten von KVLEGAL, dem neuen Projekt der IP-litigation-Rechtsanwälte Christlieb Klages und Urs Verweyen, und unserem Team! Seit 1.1.2012 bieten wir Ihnen hier, und aus unserer Kanzlei in der Oranienstrasse 24 in Berlin, umfassende Prozessvertretung und Beratung in allen Fragen des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Bitte stöbern Sie gerne auf unseren Seiten, um zu erfahren, wer wir sind und was wir für Sie tun können! Auf diesen Seiten werden Sie von nun an in stetiger Folge Neues aus unserer täglichen Praxis lesen können – kommen Sie gerne wieder!
A note on Copyright
I just found a great note on copyright, on the pages of SoundCloud, a really exciting service to Share Your Sounds. Its really universal, and we couldn’t explain it any better, so I asked them for their permission to cite it here (all there is to add, that, whenever it reads “SoundCloud” in the following, the statement is true for other “web2.0 / user generated content”-Services as well, and whenever there is a reference to a “suitably qualified lawyer” — yes, we consider ourselves to be of that kind):
What is copyright?
“Copyright” is the term used to describe a number of legal rights that exist in original literary, musical, dramatic or artistic works, and in sound recordings, films, broadcasts and other creative works. Under copyright laws, these rights are exclusive to the copyright owner, and enable the copyright owner to control how their work is used and to prevent unauthorised use.
Originally, copyright laws allowed the creator of a work to prevent that work from being copied, but copyright laws have gradually been extended over time, and now allow copyright owners to prevent and control things like adaptation or public performance of the copyright work, inclusion of the work in a broadcast, or distribution of the work both physically and on the Internet. Because these rights are exclusive to the copyright owner, anyone wanting to do any of these things needs the permission of the copyright owner.
Copyright can exist in all sorts of things – for example, music, lyrics, photographs, artwork, books, speeches, TV programmes and movies. Also, what might appear to be a single work can include several different copyrights owned by various different people. For example, a music track by a signed artist will often include separate copyrights in the composition, the lyrics, and the sound recording. Copyright in the music and lyrics will usually be owned by the artist or music publishing company, and copyright in the sound recording will usually be owned by the artist’s record label. Use of that track, including any adaptation of the track or any uploading or sharing over the Internet, will require the permission of all of these copyright owners, either directly or through their representatives (for example, through a collecting society or performing rights organisation).
What is copyright infringement, and how can I avoid it?
Because the rights afforded by copyright law are exclusive to the copyright owner(s), you will infringe copyright if you do any of those things without the permission of the copyright owner(s) – for example, if you copy or adapt a copyright work, or make it available on the Internet.
The best way to avoid copyright infringement is to ensure that you don’t use anything created by anyone else. Simple as that.
If you do use someone else’s work, make sure you have the necessary permissions – this will usually take the form of a licence from the copyright owner(s), which you may have to pay for. There are certain instances where you may be able to use excerpts of copyrighted material without a licence – for example, if you use a small part of someone else’s work for the purposes of criticism or review, or if your use constitutes “fair use” under applicable law (particularly U.S. law) – however, discussion of these exceptions is beyond the scope of this guidance. If you intend to use any part of a copyright work in reliance on any of the statutory exceptions, you should seek legal advice first.
Copyright Checklist
Copyright is complicated. If you have any doubt regarding the extent of your rights in any sounds, you should consult with a suitably qualified lawyer before uploading anything to SoundCloud or making any claims or counter-claims regarding your rights. However, as a general guide, here are some of the issues you might want to consider before uploading anything to SoundCloud:
For music uploads:
Can you answer “yes” to all of the following questions?
- Did you compose the music yourself?
- Did you write the lyrics yourself?
- Did you record and produce the track yourself or do you have permission from the producer or record label that made the recording?
- Do you have written permission from all copyright owners to use any samples contained in the track?
Can you answer “no” to all of the following questions?
- Were you signed to a record label when you recorded the track?
- Do you have a publishing deal?
- Are you a member of a performing rights organization or collecting society?
- Have you licensed your track to anyone else?
- Does the track contain the entirety or any part of someone else’s song(s) Is it based on someone else’s song(s)?
For other sounds, including field recordings, podcasts, audiobooks or voice messages:
Can you answer “yes” to all of the following questions?
- Is the recording spontaneous, as opposed to being recited from a script, play or book (other than one written by you)?
- Is it a recording of your performance?
- Did you make the recording yourself?
- Do you have the permission of anyone else appearing in the recording to upload and share the recording on SoundCloud?
Can you answer “no” to all of the following questions?
- Is the recording rehearsed or recited from a script, play or book (other than one written by you)?
- Does the recording contain any music or excerpts from other copyright works (e.g. movie dialogue)?
Zum Verbot von Filmen
Der Vortrag von Rechtsanwalt Christlieb Klages anläßlich des Symposions der Deutschen Kinemathek am 09. und 10. September 2011 zum Thema “Verbotene Filme” steht zum Streaming im Netz bereit:
Christlieb Klages: Im Bann des Rechts – Rechtliche Hintergründe des Verbots von Filmen from iRights.info-Redaktion on Vimeo.
Im Buch “Bewegte Bilder – Starres Recht”, herausgegeben von Paul Klimpel, ist der Beitrag wissenschaftlich aufgearbeitet und veröffentlicht, von den Autoren Christlieb Klages und Felicitas Rieger. Bewegte Bilder – Starres Recht?, Das Filmerbe und seine rechtlichen Rahmenbedingungen, Paul Klimpel (Hrsg.), Berlin Academic/Bloomsburry Verlag GmbH, 2011.
Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und Verwässerung einer bekannten Marke
Es besteht keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen der bekannten Marke Volkswagen und den Zeichen Volks – Inspektion; – Reifen; – Werkstatt. Urteil des OLG München vom 20. 10. 2011 – 29 U 1499/11 – Volksserie (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 449, eingereicht von RA Christlieb Klages, Fachanwalt für gewerbl. Rechtsschutz.
Zum Umfang der urheberrechtlichen Unterrichtsprivilegierung einer Fernuniversität
LG Stuttgart zu § 52a UrhG, Urteil vom 27.09.2011, veröffentlicht in GRUR RR 2011, 419ff, eingereicht von Rechtsanwalt Christlieb Klages, Fachanwalt für gewerbl. Rechtsschutz. Die Berufung ist anhängig.
BGH hebt Verurteilung von ZItCo-Mitglied zur Zahlung von PC-Abgabe auf
Mit Urteil vom 30.11.2011, Az. I ZR 59/10 hat der BGH in einem u.a. von RA Dr. Verweyen begleiteten Verfahren die Verurteilung eines Computerherstellers zur Erteilung von Auskunft und Zahlung einer PC-Abgabe von über 18,- EUR je hergestelltem PC von 2002 bis 2007 einschl. nach altem Urheberrecht durch das OLG München aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Dies ist das erste Verfahren dieser Art, das vom BGH entschieden wurde. Die Begründung liegt noch nicht vor, der BGH äußerte in der mündlichen Verhandlung allerdings Zweifel an der technischen Eignung und entspr. Zweckbestimmtheit von PCs zur Anfertigung abgabepflichtiger Kopien nach § 53 UrhG a.F. (sog. Privatkopien).
Pressemeldung des ZItC e.V.:
PC-ABGABE: BGH HEBT VERURTEILUNG EINES ZITCO-MITGLIEDS DURCH DAS OLG MÜNCHEN AUF!
In den zwischen dem PC-Herstellerverband ZItCo e.V. und den Verwertungsgesellschaften heftig umstrittenen Frage der PC-Abgabe nach “altem” Urheberrecht kommt Bewegung.
Von der Schiedsstelle und dem OLG München war ein ZItCo-Mitgliedsunternehmen zur Auskunft über die Anzahl der von ihm zwischen dem 1.1.2002 und dem 31.12.2007 hergestellten “PCs mit eingebauter Festplatte” verurteilt worden, sowie zur Zahlung von 15,- EUR (Schiedsstelle) bzw. 18,42 EUR (OLG München) je hergestelltem PC. Auf die Revision des ZItCo-Mitglieds, die vom ZItCo durch RA Dr. Verweyen unterstützt wurde, hat der BGH das Urteil des OLG München nun vollständig aufgehoben, und die Sache an das OLG München zurückverwiesen.
Nach dem Inhalt der mündlichen Verhandlung vor dem BGH wird sich das OLG München gründlicher mit der Frage zu befassen haben, ob und welche PCs im streitgegenständliche Zeitraum überhaupt zur Anfertigung relevanter Vervielfältigungen geeignet und dazu bestimmt waren. Auch die vom EuGH in der Padawan-Entscheidung aufgeworfenen Fragen dürften dann eine erhebliche Rolle spielen. (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59/10)
OLG Hamburg zu Haftung von Videoplattformen
Das OLG Hamburg, AZ 5 U 9/09 hat mit Urteil vom 29. September 2010 in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass sich der Plattformbetreiber Sevenload fremde Inhalte nicht zu eigen macht. Sevenload hafte auch nicht als Störer, da der Betreiber der Plattform nicht verpflichtet sei, bei den sehr hohen Datenmengen proaktiv eine Prüfung auf Rechtsverletzungen vorzunehmen. Schließlich gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Plattformbetreiber ein von der Rechtsordnung nicht gebilligtes Geschäftsmodell betreiben würden und schon deshalb auf Unterlassung hafteten. Geklagt hatte ein Musikverlag, RA Christlieb Klages hatte das Verfahren auf Seiten der Plattformbetreiberin Sevenload geführt. Das Urteil ist veröffentlicht: OLG Hamburg, MMR 2011, 49 – Sevenload; ZUM 2011, 500.
OLG Dresden zu Online-Videorekordern
Das OLG Dresden hat in einem mehrjährigen Verfahren entschieden, dass der Betrieb von Online Videorekordern mit dem Vervielfältigungsrecht der Sendeanstalten rechtlich vereinbar ist. RA Christlieb Klages vertritt die Interessen des Betreibers des Online Videorecorder save.tv seit 2006. Zum Streitstand und weiteren Fundstellen siehe Beck Online.
Rückerstattung zuviel bezahlter Geräteabgaben
KVLEGAL ist involviert in die – soweit bekannt: ersten – Verfahren betreffend die Rückerstattung zuviel bezahlter Geräteabgaben. Hintergrund: in “grauer Vorzeit” hatten sich Industrieverbände und Verwertungsgesellschaften auf eine Geräteabgabe für zum Einbau bestimmte Brenner von über 9,- EUR geeinigt. Diese Abgabe war von dem von uns vertreten PC-Hersteller, wie von den meisten anderen Herstellern, u.a. in 2008 und 2009 über den Komponenten-Einkaufspreis an die Hersteller- und Importeure von Brenner gezahlt worden. In 2010 hatten allerdings ZPÜ und Verwertungsgesellschaften einen neuen Brennertarif von unter 2,- EUR als Tarif aufgestellt und veröffentlicht, und zwar – ihrer üblichen, nach diesseitigem Dafürhalten allerdings rechtswidrigen ständigen Praxis entsprechend – “mit Rückwirkung” auf den 1.1.2008. Demnach hatten die PC-Hersteller für jeden Brenner bis zu 7,- EUR zuviel bezahlt, die nunmehr zurückzufordern sind.
Der Tarif für zum Einbau bestimmte Brenner ist im Zuge des von der ZPÜ und den Verwertungsgesellschaften aufgestellten PC-Tarifs neu bestimmt worden, nachdem das OLG München mit Urteil vom 29.4.2010 eine von RA Dr. Verweyen erwirkte einstweilig Untersagungsverfügung vom 19.2.2010 (OLG München, Az. 6 WG 6/10) wieder aufgehoben hatte.; im Streit um die Zulässigkeit der einseitigen Aufstellung eines Tarif für die PC-Abgabe nach §§ 54 ff. UrhG zwischen ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) sowie ZPÜ und Verwertungsgesellschaften hat das OLG München die Tarifausstellung zunächst untersagt. In seiner Begründung im Urteil vom 29.4.2010 weist das OLG auf die unklare Rechtslage hin, u.a. darauf, dass der Gesetzgeber bei Reformierung des UrhWG den Fall, dass sich die Interessenvertretung einer Branche auf Herstellerseite spaltet, offensichtlich nicht bedacht hat. Für die Branche der Computer-Hersteller bedeutsamer sind allerdings die Ausführung des OLG München dazu, dass der von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften aufgestellte PC-Tarif den Mitgliedern des ZItCo e.V. gegenüber keine verbindliche Wirkung entfaltet; wörtlich führt das OLG aus:
“Einen betragsmäßig durchsetzbaren Anspruch auf Urheberrechtsabgaben gegen die vom Antragssteller [dem ZItCo e.V.] vertretenen Hersteller kann den Antragsgegnerinnen [ZPÜ und VG Wort] nur ein zwischen den Parteien geschlossener Gesamtvertrag, ein angenommener Einigungsvorschlag der Schiedsstelle, ein in Anwendbarkeit und Angemessenheit nicht bestrittener Tarif oder ein gerichtlich festgesetzter Gesamtvertrag vermitteln. Der Tarif, den die Antragsgegnerinnen aufzustellen beabsichtigen, kann in eine solche Anspruchsgrundlage allenfalls münden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle und in dessen Rahmen die empirische Untersuchung durchgeführt worden ist.”
Haftung sog. Reseller
Das neue Jahr beginnt bei KVLEGAL mit Verfahren zur Verantwortlichkeit eines von uns vertretenen sog. Resellers – ein Unternehmen, das internetbasiert gebrauchte Medien (Bücher, Auudio-CDs, DVDs etc.) ankauft und wieder verkauft – für Urheberrechtsverletzungen durch Produkte, die von dem Reseller in Unkenntnis der Rechtsverletzung gehandelt wurden.
In einem ähnlichen Verfahren vor dem OLG Köln (Az. 6 U 154/10), das von RA Dr. Verweyen geführt worden war, hatte das Gericht zu verstehen gegeben, dass ein Reseller für Urheberrechtsverletzungen nur als bzw. wie ein Störer haftet, nicht aber als Täter oder Gehilfe. Konkret ging es darum, dass das beklagte Unternehmen ein gebrauchtes Buch angekauft und zum Weiterverkauf angeboten hatten, welches nach Ansicht des Klägers ein Plagiat eines Buches von ihm darstellte (vom Senat aber bezweifelt und letztlich offen gelassen). Der Kläger ging von einen täterschaftlichen Urheberrechtsverletzung durch den Reseller aus, was das OLG aber anders bewertete, und den Verfügungsantrag daher abwies:
“… Es komme nur eine Haftung des Beklagten als Störer in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass der Beklagte vor der Abmahnung bereits Prüfpflichten hinsichtlich der möglichen Urheberrechtsverletzung durch das Buch “Das neue …recht” verletzt hätte. Derartige Prüfpflichten, die darauf hinauslaufen würden, dass jemand, der im Internet mit antiquarischen Büchern handelt, bei dem Ankauf jedes einzelnen Buches prüfen müsste, ob dem Vertrieb zivilrechtliche Ansprüche Dritter entgegenstehen, vermag der Senat aber nicht zu bejahen. …”
Das OLG Köln schließt damit an an ein Urteil des LG Berlin vom 14.11.2008, Az. 15 O 120/08, in dem das LG Berlin für den regulären Buchhandel ähnlich entschieden hatte:
“… Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung – der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG – lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann…. Anders als für den Verleger bzw. Herausgeber eines Buches ist es für einen Buchhändler praktisch unmöglich und würde eine Überspannung der ihn treffenden Verkehrs- oder Prüfungspflichten darstellen, jedes Buch auch nur zu lesen. Damit fehlt bereits die objektive Verhinderungsmöglichkeit und damit die Tatherrschaft. … ist ein Buchhändler ohne Anlass nicht gehalten, erschienene Bücher auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Eine solche Prüfungspflicht würde bei der großen Anzahl angebotener Bücher und einer nicht bezifferbaren Anzahl an möglichen Rechtsverletzungen die praktischen Möglichkeiten eines Buchhändlers deutlich überspannen. …”
Ähnlich hat zwischenzeitlich aus das LG Hamburg geurteilt.
Gutachten Prof. Kretschmer: nur geringe Geräte-Abgaben
Nach einem von Prof. Dr. Tobias Kretschmer im Auftrag des ZItCo e.V. angefertigten ökonomischen Gutachten sind nur geringfügige Beträge je PC als angemessener bzw. gerechter Ausgleich im Sinne der Rechtsprechung des EuGH (“Padawan”) für privatkopiebedingte Lizenzeinbußen an die Urheber geschützter Werke zu bezahlen. Insb. die von den Verwertungsgesellschaften durchgeführte Berechnung basierend auf mittleren Lizenzen und der Annahme, dass jede tatsächlich angefertigte, empirische ermittelte Privatkopie 1-zu-1 zu vergüten sei, sei klar falsch und führe zu einer mehrfachen, rechtswidrigen Überkompensation der Urheber.
Prof. Kretschmer schließt damit an die sog. Padawan-Entscheidung des EuGH (EuGH, U.v. 21.10.2010, Az. C-467_08, SGAE ./. Padawan) an, in der es um die konkrete Ausgestaltung der Geräteabgabe (Abgabe z.B. auf Geräte wie PCs, MP3-Player und Speichermedien) zum Ausgleich der sog. Privatkopiefreiheit (in Deutschland: § 53 UrhG) ging. Darin befindet der EuGH:
“The concept of ‘fair compensation’, within the meaning of Article 5(2)(b) of Directive 2001/29/EC of the European Parliament and of the Council of 22 May 2001 on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society, is an autonomous concept of European Union law which must be interpreted uniformly in all the Member States that have introduced a private copying exception, irrespective of the power conferred on the Member States to determine, within the limits imposed by European Union law in particular by that directive, the form, detailed arrangements for financing and collection, and the level of that fair compensation.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that the ‘fair balance’ between the persons concerned means that fair compensation must be calculated on the basis of the criterion of the harm caused to authors of protected works by the introduction of the private copying exception. It is consistent with the requirements of that ‘fair balance’ to provide that persons who have digital reproduction equipment, devices and media and who on that basis, in law or in fact, make that equipment available to private users or provide them with copying services are the persons liable to finance the fair compensation, inasmuch as they are able to pass on to private users the actual burden of financing it.
Article 5(2)(b) of Directive 2001/29 must be interpreted as meaning that a link is necessary between the application of the levy intended to finance fair compensation with respect to digital reproduction equipment, devices and media and the deemed use of them for the purposes of private copying. Consequently, the indiscriminate application of the private copying levy, in particular with respect to digital reproduction equipment, devices and media not made available to private users and clearly reserved for uses other than private copying, is incompatible with Directive 2001/29.
Nach Ansicht des EuGH sind also zunächst alle europäischen nationalen Regelungen, die sich mit dem “gerechten Ausgleich” zugunsten der Urheber für deren entgangene Profite aufgrund der sog. Privatkopiefreiheit befassen, im Lichte des entsprechenden Unionsrechts (Richtlinie 2001/29/EC vom 22.5.2001) auszulegen; dies gilt auch für die §§ 54 ff. UrhG und §§ 12 ff. UrhWG (n.F.).
Aus dem zweiten Ruling folgen erhebliche Zweifel, am bisherigen Vorgehen von ZPÜ und Verwertungsgesellschaften, die von der Geräteherstellern die entsprechende Geräteabgaben rückwirkend eingefordert hatten. Der EuGH ist demgegenüber der Auffassung, dass diese Abgaben den Herstellern nur insoweit auferlegt werden dürfen, als diese die Abgaben an die (privaten) Endkunden weitergegeben können (im spanischen Text heißt es “… en la medida en que dichas personas tienen la posibilidad de repercutir la carga real de tal financiación sobre los usuarios privados”).
Aus dem dritten Ruling folgt, dass die unterschiedslose Belegung von privat und geschäftlichen genutzten Geräten und Speichermedien mit einer Abgabe rechtswidrig ist. Demnach ist einen Abgabe auf Geschäfts-PC, -geräte und -medien wohl unzulässig, müsste jedenfalls aber deutlich niedriger sein, als eine entsprechende Abgabe auf Privatgerätschaften.
Der ZItCo (Zentralverband Informationstechnik und Computerindustrie e. V., www.zitco-verband.de) vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder. Zum Verbandszweck gehört insb. die Ermittlung, die Verhandlung und ggf. die streitige Durchsetzung angemessener, den gesetzlichen Vorgaben entsprechender und für die Verbandsmitglieder wirtschaftlich tragbarer Geräteabgaben auf Personal Computer nach §§ 54 ff. UrhG. Die ca. 80 Mitglieder des ZItCo e.V. sind überwiegend kleine und mittelständische, in Deutschland ansässige und hier produzierenden Hersteller von Personal Computern. Der ZItCo e.V. wird ständig durch RA Dr. Verweyen beraten und vertreten.
S. auch Gutachten Prof. Dr. Eike Ullmann zur Padawan-Entscheidung und zum Thema Geräteabgaben, hier im Blog.
Aktuell:
Nach Abbruch der Verhandlungen zur PC-Abgabe 2008 – 2010 durch die ZPÜ werden für diesen Zeitraum nun erste Musterprozesse erwartet. Für den Zeitraum ab 2011 führen ZPÜ, Verwertungsgesellschaften und die Herstellerverbände, u.a. der ZItCo e.V., derzeit Verhandlungen über einen Gesamtvertrag. Für die Geräteabgabe auf PC für die Zeit vor dem 1.1.2008 – nach “altem Recht” – hat soeben der BGH ein richtungsweisendes Urteil gesprochen, das erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit deiner PC-Abgabe nach “altem Recht” weckt – s. hier im Blog.
