Welcome to KVLEGAL!

Willkommen auf den Seiten von KVLEGAL, der Rechtsanwaltskanzlei der IP-litigation-Rechtsanwälte Christlieb Klages und Urs Verweyen. Hier lesen Sie in steter Folge Neues aus unserer Praxis. Wenn Sie dazu Fragen haben, dann sprechen Sie uns gerne an! Wir bieten Ihnen hier, und aus unserer Kanzlei in der Oranienstrasse 24 in Berlin, umfassende Prozessvertretung und Beratung in allen Fragen des Urheberrechts (insb. Internet, Film, Musik und Fotografie), den urheberrechtlichen Geräteabgaben und Speichermedienabgaben, zum Marken-, Kennzeichen- und Namensrecht, zu den weiteren gewerblichen Schutzrechte, zu Fragen des eCommerce, Marketing und Wettbewerbsrecht im Übrigen, sowie zu den benachbarten Rechtsgebieten.

Tags: In eigener Sache
LinkedIn

BGH: PC unabhängig von Ausstattung nicht generell abgabepflichtig, keine Abgabe auf Geschäfts-PC bei nur geringer Nutzung für Privatkopien

Es liegt nunmehr die Begründung zur Entscheidung des BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10 vor. Mit diesem Urteil hat der BGH ein Urteil des OLG München v. 4.3.2012, Az. 6 WG 6/08 aufgehoben, wonach PC-Hersteller nach “altem” Urheberrecht (bis 2007 einschl.) 18,42 EUR je hergestelltem oder importierten und hier in Verkehr gebrachten PC an die ZPÜ zu zahlen gehabt hätten (s. hier im Blog).

Nach der Urteilsbegründung des BGH kann für die Zeit vor 2008 “nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sämtliche PCs mit eingebauter Festplatte … dazu geeignet und bestimmt waren, Bild- und Tonaufzeichnungen vorzunehmen”, und zwar ohne dass es darauf ankommt, “ob sie bereits mit den dafür erforderlichen Zusatzgeräten wie TV- oder Audio-Karten ausgestattet sind.” Soweit entsprechend geeignete und dafür bestimmte PCs an Geschäftskunden überlassen wurden, bestehe zwar “die Vermutung, dass sie tatsächlich für solche Vervielfältigungen verwendet werden.” Dabei handele es sich allerdings um eine widerlegliche Vermutung, die durch den Nachweis entkräftet werden könne, “dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung dieser PCs für die Erstellung privater Kopien über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist.”

Tags: Copyright Levies / Geräteabgaben
LinkedIn

“Information” der ZPÜ zu Abgaben auf PC, Mobiltelefone, Brenner, etc. nach §§ 54 ff. UrhG

Die ZPÜ versendet z.Z. “Informationsschreiben” an die Hersteller, Importeure und Händler von Mobiltelefonen, PCs, CD-Brennern, DVD-Brennern u.a. Darin informiert sie über angebliche Abgabepflichten für diese und andere Geräte, und fragt Auskünfte über die von dem Adressaten jeweils in Verkehr gebrachten Geräte ab. In diesen Schreiben wird suggeriert, dass die von der ZPÜ aufgemachten Forderungen unstreitig sind. Betroffene Unternehmen sollten nicht ohne genaue Prüfung Meldungen abgeben und Auskünfte erteilen.

Im Einzelnen:

1.
Die ZPÜ teilt mit, dass für den Zeitraum 2008 – 2010 PC Gesamtverträge abgeschlossen wurden. Richtig ist: die ZPÜ konnte – von den größeren Hersteller-Verbänden – allein den BCH e.V. für einen Gesamtvertrag über PC gewinnen. Insb. die deutlich mitgliederstärkeren Verbänden BITKOM e.V. und ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) haben für diesen Zeitraum hingegen keine Gesamtverträge mit der ZPÜ abgeschlossen und lehnen die von der ZPÜ geforderten Abgabe-Beträge (17,xx EUR) als deutlich überhöht ab.

Der BITKOM e.V. hat für diesen Zeitraum bereits ein Schiedsstellenverfahren gegen die ZPÜ durchgeführt (Az. Sch-Urh 37/08; nicht rechtskräftig), in dem die Schiedsstelle Urheberrecht bei dem DPMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für privat genutzte PC eine Abgabe von 10,08 EUR angemessen ist, und dass keine Abgabe geschuldet ist für ausschließlich geschäftlich genutzte PCs.

Der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt derzeit einen Musterprozess vor der Schiedsstelle Urheberrecht gegen die ZPÜ, in dem die geforderte Abgabe auf PC bereits dem Grunde nach angegriffen wird. Aufgrund verschiedener Berechnungen und Gutachten (s. auch hier und hier) geht der ZItCo e.V. jedenfalls von einer Abgabenhöhe um 1,- EUR für privat genutzte PC aus; für geschäftlich genutzte PC ist nach Auffassung des ZItCo e.V. nach der Padawan-Rechtsprechung des EuGH keine Abgabe geschuldet.

2.
Für die Jahre 2011 ff. hat bisher keiner der Verbände einen Gesamtvertrag mit der ZPÜ abgeschlossen; dazu laufen gemeinsame Verhandlungen aller Verbände mit der ZPÜ.

3.
Für die Jahre vor 2008, für die die ZPÜ nach “altem” Urheberrecht PC-Abgaben i.H.v. über 18,- EUR fordert, ist ebenfalls streitig, ob eine Abgabe geschuldet ist. Insoweit das OLG München dies festgestellt hatte, wurde dieses Urteil von dem BGH aufgehoben (BGH, U.v. 30.11.2011, I ZR 59-10).

4.
Für Mobiltelefone (hier fordert die ZPÜ bis zu 36,- EUR je Gerät) wurden bisher ebenfalls keine Gesamtverträge abgeschlossen. Auch insoweit ist streitig, ob überhaupt (dem Grunde nach) eine Abgabe geschuldet ist; jedenfalls wäre eine Abgabe wohl sehr viel geringer zu bemessen, als von der ZPÜ mit den von ihr einseitig aufgestellten Tarifen gefordert.

5.
Für CD- und DVD-Brenner forderte die ZPÜ früher um 9,- EUR, nunmehr (neuester Tarif) unter 2,- EUR. Auch dies ist dem Grunde nach bedenklich, weil es sich nach unserer Auffassung mit Brennern nicht um “Geräte” i.S.d. §§ 54 ff. UrhG handelt, sondern um nicht separat abgabepflichtige Komponenten/Zubehör (s. dazu auch hier).

6.
Was die von der ZPÜ aufgestellten Tarife für PC, sog. “kleine” PC, Mobiltelefone, Brenner etc. pp. betrifft, ist zudem festzuhalten, dass solche Tarife nach Urteil des OLG München vom 29.4.2010, Az. 6 WG 6-10, ZItCo e.V. ./. ZPÜ (rechtskräftig) lediglich eine einseitige Forderung der ZPÜ darstellen und daher unverbindlich sind; sie sind vollständig der Kontrolle durch die Gericht unterworfen.

Eine rechtmäßige Tarifierung erfordert die Durchführung neutraler empirischer Untersuchungen zum Maß der Nutzung der jeweiligen Geräte für relevanten Vervielfältigungen (insb. sog. Privatkopien), die, soweit ersichtlich, bisher nur für PCs durchgeführt wurde (im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 37/08).

7.
Insoweit die ZPÜ den “Hinweis” erteilt, dass “die Ansprüche auf Vergütungen nach § 54 UrhG von Gesetzes wegen entstehen”, ist zu ergänzen, dass dies natürlich nur dann der Fall ist, wenn hins. der jeweiligen Gerätegattung die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 54 ff. UrhG vorliegen und im Rahmen der nach der “Verhandlungslösung” des “neuen” Urheberrechts (seit 1.1.2008) die Frage der Abgabepflicht den Gesamtvertragsparteien zugeordnet ist; insb. für die hier genannten Gerätetypen ist dies streitig, s. zuvor. Nicht abgabepflichtig sind nach § 54 Abs. 2 UrhG bspw. Geräte, die nur in geringem Umfang für relevante Privatkopien genutzt werden.

Nur dann, wenn dem Grunde nach eine Abgabepflicht besteht, besteht abe auch eine Melde- bzw. Auskunftspflicht zu den jew. Geräten.

(Nur) Eine schuldhafte Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht berechtigt die ZPÜ allerdings, ggf. den doppelten Vergütungssatz zu verlangen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. 10. 2009 – I ZR 168/06).

Angeschriebene und betroffene Unternehmen sollten nicht voreilig Meldungen erteilen und damit Zahlungsforderungen der ZPÜ auslösen, sondern sich rechtlich beraten lassen, ob sie überhaupt zu Meldungen/Auskunftserteilung verpflichtet sind, und welche Folgen damit ggf. verbunden sind.

 

Tags: Copyright Levies / Geräteabgaben
LinkedIn

In eigener Sache: Welcome, Mr. Zimmer!

KVLEGAL freut sich über Zuwachs: ab 1. April 2012 verstärkt Rechtsanwalt Jens Zimmer, LL.M. in Information Technology & Telecommunications Law (UoStrathclyde, Glasgow ’07) unser Team. Zimmer war zuvor promotionsbegleitend als Rechtsanwalt bei CMS Hasche Sigle und als Referent im Deutschen Bundestag in der Enquête-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft” tätig.

Künstlerverträge, Managementverträge, etc. oft unwirksam

Sog. Künstlerverträge, in denen die Zusammenarbeit zwischen einem Künstler und seinem Management oder Agenten geregelt werden, sind oft unwirksam, wozu meist das Zusammenspiel aus Regelungen führt, durch die der Künstler in seiner beruflichen und künstlerischen Entscheidungsfreiheit und seinen Entwicklungsmöglichkeiten stark eingeschränkt wird, wirtschaftlich benachteiligt wird, und unangemessen lang an “sein” Management gebunden wird. Exemplarisch tritt dies in einer Entscheidung des LG Köln, U.v. 31. Oktober 2008 – 8 O 256/06 zu Tage, die RA Verweyen erwirkt hat; die Berufung dagegen hatte das OLG Köln gem. § 522 ZPO im Beschlusswege verworfen (OLG Köln, B.v. Köln vom 19. Juni 2009 – 24 U 194/08):

“Der Kläger hat keinerlei Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Vertrag vom 1. September 2005. Dieser ist sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. …Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB unter anderem dann nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar ist. Die Sittenwidrigkeit kann sich danach aus der Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. …

Der Managementvertrag beschränkte zunächst die künstlerische Freiheit der Beklagten weitestgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis des Klägers. Der Beklagten war in der Geltungszeit dieses Vertrags die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Aus den Regelungen in Ziffern I., II. Abs. 2, III. und IV. des Vertrags ergibt sich, dass der Kläger nach Abschluss des Vertrags allein befugt sein sollte, künstlerische Engagements für die Beklagte anzubahnen. Ihr selbst war dieses Recht nach diesen Vorschriften vollständig genommen: … Ausnahmen von dieser umfassenden Verhandlungsbefugnis des Klägers definiert der Vertrag überhaupt nicht, sodass entsprechend dem umfassenden Vertragstext davon auszugehen ist, dass selbst kreative, genuin künstlerische Fragen von der Verhandlungsbefugnis des Klägers umfasst sein sollten. … Das Gericht ist sich bewusst, dass das Ziel eines Künstler-Management-Vertrags, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen, eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie auch weitgehende Handlungsvollmachten des Managers fordert, wie sie dementsprechend auch durchaus branchenüblich sind (OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der Vertrag vom 1. September 2005 für den Kläger vorsieht, ist jedoch für das Erreichen des Vertragszwecks nicht erforderlich und auch branchenunüblich. Vielmehr bleibt der Künstler üblicherweise in allen kreativen Entscheidungen frei und federführend (vgl. OLG Hamburg ZUM 2008, 144 ff. m. w. N.), …

Der gegen die guten Sitten verstoßende Gesamtcharakter des Vertrags ergibt sich des Weiteren aus den Vergütungsregelungen (vgl. auch LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.). Nach Ziffer V. Abs. 3 des Vertrags sollte der Kläger ein seinen Aufgaben und Kompetenzen entsprechendes Entgelt erhalten, was auf pauschal 30 % festgelegt wurde. Diese anteilige Beteiligung liegt jedenfalls im oberen Bereich des Üblichen – und zwar unabhängig davon, ob die unklare Klausel dahingehend auszulegen ist, dass 30 % der Nettoeinnahmen oder sogar der Bruttoeinnahmen gemeint sein sollen (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, die Entgeltregelung sei aufgrund der Unbekanntheit der Beklagten oder wegen des ihr angeblich anhaftenden schlechten Images angemessen. … Neben der finanziellen Belastung der Beklagten durch das erhebliche an den Kläger zu zahlende Entgelt sieht Ziffer V. Abs. 4 des Vertrags auch die gegenseitige Absicherung durch den Abschluss einer Kapitalversicherung seitens der Beklagten, mithin in anderen Worten unter anderem die Absicherung des Klägers für den Todes-, Berufs- und/oder Erwerbsunfähigkeitsfall der Beklagten, durch eine von der Beklagten abzuschließende kapitalbildende Versicherung vor, deren Zession an den Kläger in Ziffer V. Abs. 5 des Vertrags ausdrücklich als möglich vorgesehen ist. … Darüber hinaus ist in Ziffer V. Abs. 2 des Vertrags stillschweigend eine Inkassovollmacht für den Kläger vereinbart.

Ferner ist für die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig die Laufzeitregelung in Ziffer VI. von Bedeutung. Die danach vereinbarte Festlaufzeit von 5 Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch. Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart; § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, aaO., § 627 Rn. 5). …

Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus den genannten, die Beklagte einseitig belastenden Vertragsregelungen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Bindung und Erfolgsbeteiligung beider Parteien, das dem Vertrag einen Ausbeutungscharakter verleiht und ihn damit als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (vgl. LG Berlin ZUM 2007, 754 ff.).

Tags: Film, Music, Photography / Film, Musik, Foto
LinkedIn

Schiedsstelle: Keine PC-Abgabe auf gewerblich genutzte Geräte

Die Schiedsstelle für Urheberrechtssachen am DPMA hat in dem jahrelangen Verfahren zwischen BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften, in dem erstmals nach den Verfahrensvorschriften des UrhWarnG eine zumindest formal ordnungsgemäße empirische Untersuchung zum Nutzungsverhalten bei PCs durchgeführt wurde, einen Einigungsvorschlag vorgelegt. Demnach ist für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte keine (!) Abgabe geschuldet; für (auch) privat genutzte PCs soll eine Abgabe i.H.v. 10,08 EUR angemessen sein. Das Verfahren wurde auch vom ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) unterstützt, u.a. durch die Gutachten Prof. Ullmann (insb. zum Padawan-Urteil des EuGH) und Prof. Kretschmer zur Berechnung des gerechten Ausgleichs (dazu hier im Blog).

Sollten die Verfahrensparteien BITKOM und ZPÜ/Verwertungsgesellschaften den Einigungsvorschlag annehmen und eine entsprechende Gesamtvertrag abschließen, so würden für den Zeitraum 2008 bis 2010 insg. drei unterschiedliche Abgaben “im Raum stehen”: die Abgaben aus dem Gesamtvertrag des BCH i.H.v. 13,61 EUR); ein von der ZPÜ im April 2010 aufgestellter und veröffentlichter Tarif vom 17,xx EUR, auf den die ZPÜ über den Jahreswechsel bereits verschiedene PC-Hersteller und -Importeuer “verklagt” hat – diese beiden unterschiedslos geltend für “Business-” und Consumer”-Geräte –, und der nunmehr vorgeschlagene Tarif i.H.v. 10,08 EUR nur für privat genutzte PCs (einschl. Gesamtvertragsnachlass i.H.v. 6,5%). Zudem ist die ZPÜ dann verpflichtet, darauf basierend unverzüglich einen um den Gesamtvertragsnachlass erhöhten Tarif aufzustellen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Der neue Gesamtvertrag und Tarif würde dabei auch das Jahr 2011 umfassen, für das u.a. der ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) für die in ihm organisierten ca. 80 mittelständischen, deutschen Computerhersteller derzeit einen Gesamtvertrag verhandelt.

Es ist zu erwarten, dass die ZPÜ im Falle des Vertragsschlusses den im April 2010 nach Rechtsstreit mit dem ZItCo e.V. (www.zitco-verband.de) aufgestellten und veröffentlichten Tarif über 17,xx EUR rückwirkend aufhebt und durch den neuen Tarif ersetzt. Unternehmen, die bereits Abgaben nach dem derzeitigen Tarif an die ZPÜ gezahlt haben, hätten dann einen entsprechenden Rückerstattungsanspruch (allerdings bereitet dessen Abwicklung insb. in Lieferketten einige praktische Schwierigkeiten, wie die Parallelproblematik bei den Abgaben auf interne CD- und DVD-Brennern zeigt; dazu ebenfalls hier im Blog).

RA Verweyen berät und vertritt neben dem ZItCo e.V. ständig eine Vielzahl von betroffenen Geräte-Herstellern und -Importeuren aus dem PC- und Mobilfunkbereich in Verfahren vor der Schiedsstelle und dem OLG München.

Tags: Copyright Levies / Geräteabgaben
LinkedIn

Zur Haftung / Störerhaftung in peer-to-peer-Netzwerken

In einem Aufsatz in MMR, 2009, 590 ff. hatte Verweyen die Grenzen der Haftung bzw. Störerhaftung in Peer-to-Peer-Netzwerken wie eDonkey ausgelotet, anlässlich einer Serie von landes- und oberlandesgerichtlichen Verfahren gegen den Betreiber eines eDonkey-Servers. Diese Ausführungen sind im wesentlichen weiterhin aktuell (bzw. angesichts der Megaupload-Diskussion aktueller denn je!), weswegen wir diesen Aufsatz mit freundlicher Genehmigung der MMR-Redaktion (Danke!) hier zu Verfügung stellen: RA Verweyen_Störerhaftung peer-to-peer_MMR 2009, 590 ff.

A note on Copyright

I just found a very instructive note on copyright, on the pages of SoundCloud, a really exciting service to Share Your Sounds. Its really universal, and we couldn’t explain it any better, so I asked them for their permission to cite it here (all there is to add, that, whenever it reads “SoundCloud” in the following, the statement is true for other “web2.0 / user generated content”-Services as well, and whenever there is a reference to a “suitably qualified lawyer” — yes, we consider ourselves to be of that kind):

What is copyright?
“Copyright” is the term used to describe a number of legal rights that exist in original literary, musical, dramatic or artistic works, and in sound recordings, films, broadcasts and other creative works. Under copyright laws, these rights are exclusive to the copyright owner, and enable the copyright owner to control how their work is used and to prevent unauthorised use.

Originally, copyright laws allowed the creator of a work to prevent that work from being copied, but copyright laws have gradually been extended over time, and now allow copyright owners to prevent and control things like adaptation or public performance of the copyright work, inclusion of the work in a broadcast, or distribution of the work both physically and on the Internet. Because these rights are exclusive to the copyright owner, anyone wanting to do any of these things needs the permission of the copyright owner.

Copyright can exist in all sorts of things – for example, music, lyrics, photographs, artwork, books, speeches, TV programmes and movies. Also, what might appear to be a single work can include several different copyrights owned by various different people. For example, a music track by a signed artist will often include separate copyrights in the composition, the lyrics, and the sound recording. Copyright in the music and lyrics will usually be owned by the artist or music publishing company, and copyright in the sound recording will usually be owned by the artist’s record label. Use of that track, including any adaptation of the track or any uploading or sharing over the Internet, will require the permission of all of these copyright owners, either directly or through their representatives (for example, through a collecting society or performing rights organisation).

What is copyright infringement, and how can I avoid it?
Because the rights afforded by copyright law are exclusive to the copyright owner(s), you will infringe copyright if you do any of those things without the permission of the copyright owner(s) – for example, if you copy or adapt a copyright work, or make it available on the Internet.

The best way to avoid copyright infringement is to ensure that you don’t use anything created by anyone else. Simple as that.

If you do use someone else’s work, make sure you have the necessary permissions – this will usually take the form of a licence from the copyright owner(s), which you may have to pay for. There are certain instances where you may be able to use excerpts of copyrighted material without a licence – for example, if you use a small part of someone else’s work for the purposes of criticism or review, or if your use constitutes “fair use” under applicable law (particularly U.S. law) – however, discussion of these exceptions is beyond the scope of this guidance. If you intend to use any part of a copyright work in reliance on any of the statutory exceptions, you should seek legal advice first.

Copyright Checklist
Copyright is complicated. If you have any doubt regarding the extent of your rights in any sounds, you should consult with a suitably qualified lawyer before uploading anything to SoundCloud or making any claims or counter-claims regarding your rights. However, as a general guide, here are some of the issues you might want to consider before uploading anything to SoundCloud:

For music uploads:
Can you answer “yes” to all of the following questions?

  • Did you compose the music yourself?
  • Did you write the lyrics yourself?
  • Did you record and produce the track yourself or do you have permission from the producer or record label that made the recording?
  • Do you have written permission from all copyright owners to use any samples contained in the track?

Can you answer “no” to all of the following questions?

  • Were you signed to a record label when you recorded the track?
  • Do you have a publishing deal?
  • Are you a member of a performing rights organization or collecting society?
  • Have you licensed your track to anyone else?
  • Does the track contain the entirety or any part of someone else’s song(s) Is it based on someone else’s song(s)?

For other sounds, including field recordings, podcasts, audiobooks or voice messages:
Can you answer “yes” to all of the following questions?

  • Is the recording spontaneous, as opposed to being recited from a script, play or book (other than one written by you)?
  • Is it a recording of your performance?
  • Did you make the recording yourself?
  • Do you have the permission of anyone else appearing in the recording to upload and share the recording on SoundCloud?

Can you answer “no” to all of the following questions?

  • Is the recording rehearsed or recited from a script, play or book (other than one written by you)?
  • Does the recording contain any music or excerpts from other copyright works (e.g. movie dialogue)?

 

Zum Verbot von Filmen

Der Vortrag von Rechtsanwalt Christlieb Klages anläßlich des Symposions der Deutschen Kinemathek am 09. und 10. September 2011 zum Thema “Verbotene Filme” steht zum Streaming im Netz bereit:

Christlieb Klages: Im Bann des Rechts – Rechtliche Hintergründe des Verbots von Filmen from iRights.info-Redaktion on Vimeo.

Im Buch “Bewegte Bilder – Starres Recht”, herausgegeben von Paul Klimpel, ist der Beitrag wissenschaftlich aufgearbeitet und veröffentlicht, von den Autoren Christlieb Klages und Felicitas Rieger. Bewegte Bilder – Starres Recht?, Das Filmerbe und seine rechtlichen Rahmenbedingungen, Paul Klimpel (Hrsg.), Berlin Academic/Bloomsburry Verlag GmbH, 2011.

Verwechslungsgefahr, Rufausbeutung und Verwässerung einer bekannten Marke

Es besteht keine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen der bekannten Marke Volkswagen und den Zeichen Volks – Inspektion; – Reifen; – Werkstatt. Urteil des OLG München vom 20. 10. 2011 – 29 U 1499/11 – Volksserie (nicht rechtskräftig), veröffentlicht in GRUR-RR 2011, 449, eingereicht von RA Christlieb Klages, Fachanwalt für gewerbl. Rechtsschutz.

Tags: Trademarks / Marken, Titel, Namen
LinkedIn